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172_1948 AT

172. Verordnung: Abänderung einiger Bestimmungen der österreichischen Postordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Verordnung: Abänderung einiger Bestimmungen der österreichischen Postordnung.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS.

Nr. 47 aus 1838) wird verordnet

Die Bestimmunigen der Postordnung vom

17. November 1926, B. G. Bl. Nr. 329, in der

Fassung vom 21. November 1946 B.G.Bl.

Nr. 205, werden wie folgt geändert

1. § 23, Abs. (2), hat zu lauten

(2) Der Aufdruck obliegt dem Aufgabepostamt

bezüglich der bei ihm aufgegebenen Sendungen;

hat es die Entwertung unterlassen, so

kann sie jedes Postamt besorgen, zu dem die

Sendung kommt. Die nachträgliche Entwertung

darf jedoch, wenn nicht ein besonderer Stempel

hiezu vorhanden ist, nicht durch den OT-

Stempel erfolgen, sondern ist durch starke

Striche vorzunehmen.

2. § 31, Abs. (2), lit. c, hat zu lauten

c) Bei Leichtverschlußpaketen [§ 33, Abs. (2)]

wird das Gewicht bis auf 100 Gramm festgestellt;

jeder Überschuß über 100 Gramm

wird für volle 100 Gramm gerechnet.

3. § 105, Abs. (2), hat zu lauten

(2) Der Absender einer benachnahmten Einschreibsendung,

eines solchen Wertbriefes oder

Paketes kann mit der Einschränkung des § 107,

Abs. (2), verlangen, daß die Nachnahme gemindert,

erhöht oder gestrichen werde.

4. § 107, Abs. (2), hat zu lauten

(2) In den Fällen des Abs. (1), lit. a, wird die

Sendung stets zurückgegeben; soll die Anschrift

einer eingeschriebenen Briefsendung, eines Wertbriefes,

Paketes oder einer Postanweisung geändert

oder die Nachnahme gemindert, erhöht

oder gestrichen werden oder handelt es sich

um Postauftragsbriefe, Sammelpostaufträge oder

Postauftragskarten, so ist es Sache des Absender,

die Sendung neu aufzugeben.

5. § 107, Abs. (3), lit. a, hat zu lauten

(3) a) Ist die Sendung vom Aufgabepostamt

bereits abgegangen oder ist das Verlangen

bei einem anderen Postamt gestellt worden,

so wird es je nach Wunsch schriftlich oder

telegraphisch gegen Entrichtung der für

jede dieser Arten festgesetzten Verfügungsgebühr

und bei Erhöhung des Nachnahmebetrages

auch des Unterschiedes der verhältnismäßigen

Nachnahmegebühr an das

Abgabepos tarnt übermittelt.

6. § 109, Abs. (1), hat zu lauten

(1) Die bloße Richtigstellung der Anschrift

(ohne Änderung des Namens und der Eigenschaft

des Empfängers) kann vom Absender bei

allen Sendungen mit Ausnahme der Verteilungsdrucksachen

und Verteilungsmischsendungen unmittelbar

beim Abgabepostamt ohne die für die

Anschriftsänderung sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten

schriftlich oder telegraphisch verlangt

werden.

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