172. Verordnung: Abänderung einiger Bestimmungen der österreichischen Postordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes
(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS.
Nr. 47 aus 1838) wird verordnet
Die Bestimmunigen der Postordnung vom
17. November 1926, B. G. Bl. Nr. 329, in der
Fassung vom 21. November 1946 B.G.Bl.
Nr. 205, werden wie folgt geändert
1. § 23, Abs. (2), hat zu lauten
(2) Der Aufdruck obliegt dem Aufgabepostamt
bezüglich der bei ihm aufgegebenen Sendungen;
hat es die Entwertung unterlassen, so
kann sie jedes Postamt besorgen, zu dem die
Sendung kommt. Die nachträgliche Entwertung
darf jedoch, wenn nicht ein besonderer Stempel
hiezu vorhanden ist, nicht durch den OT-
Stempel erfolgen, sondern ist durch starke
Striche vorzunehmen.
2. § 31, Abs. (2), lit. c, hat zu lauten
c) Bei Leichtverschlußpaketen [§ 33, Abs. (2)]
wird das Gewicht bis auf 100 Gramm festgestellt;
jeder Überschuß über 100 Gramm
wird für volle 100 Gramm gerechnet.
3. § 105, Abs. (2), hat zu lauten
(2) Der Absender einer benachnahmten Einschreibsendung,
eines solchen Wertbriefes oder
Paketes kann mit der Einschränkung des § 107,
Abs. (2), verlangen, daß die Nachnahme gemindert,
erhöht oder gestrichen werde.
4. § 107, Abs. (2), hat zu lauten
(2) In den Fällen des Abs. (1), lit. a, wird die
Sendung stets zurückgegeben; soll die Anschrift
einer eingeschriebenen Briefsendung, eines Wertbriefes,
Paketes oder einer Postanweisung geändert
oder die Nachnahme gemindert, erhöht
oder gestrichen werden oder handelt es sich
um Postauftragsbriefe, Sammelpostaufträge oder
Postauftragskarten, so ist es Sache des Absender,
die Sendung neu aufzugeben.
5. § 107, Abs. (3), lit. a, hat zu lauten
(3) a) Ist die Sendung vom Aufgabepostamt
bereits abgegangen oder ist das Verlangen
bei einem anderen Postamt gestellt worden,
so wird es je nach Wunsch schriftlich oder
telegraphisch gegen Entrichtung der für
jede dieser Arten festgesetzten Verfügungsgebühr
und bei Erhöhung des Nachnahmebetrages
auch des Unterschiedes der verhältnismäßigen
Nachnahmegebühr an das
Abgabepos tarnt übermittelt.
6. § 109, Abs. (1), hat zu lauten
(1) Die bloße Richtigstellung der Anschrift
(ohne Änderung des Namens und der Eigenschaft
des Empfängers) kann vom Absender bei
allen Sendungen mit Ausnahme der Verteilungsdrucksachen
und Verteilungsmischsendungen unmittelbar
beim Abgabepostamt ohne die für die
Anschriftsänderung sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten
schriftlich oder telegraphisch verlangt
werden.