172. Bundesgesetz: Warenverkehrsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau wird ermächtigt, im Rahmen
seines Wirkungsbereiches den Verkehr mit Waren
(Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren)
durch Verordnung zu regeln.
§ 2. (1) Eine solche Verordnung darf nur erlassen
werden, wenn die Kammer für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen in
Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte
in Wien, beide als. geschäftsführende
Stellen der Kammertage, binnen einer angemessenen,
vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau festzusetzenden Frist keinen
Einspruch dagegen erheben.
(2) Die im Abs. (J) genannten Kammern
können die Erlassung einer solchen Verordnung
beantragen. Diesem Antrag ist zu entsprechen,
wenn die andere als die antragstellende Kammer
binnen einer angemessenen Frist [Abs. (1)] keinen
Einspruch dagegen erhebt.
(3) Die Verordnung ist trotz des Einspruches
der Kammern zu erlassen, wenn das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau dies
für notwendig hält und eine aus je zwei Vertretern
dieses Bundesministeriums, des Bundesministeriums
für Finanzen, des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
und des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung zusammengesetzte Kommission dem
zustimmt.
§ 3. (1) Die Regelung des Warenverkehrs kann
insbesondere die Erzeugung, die Beschaffung,
den Absatz, die Lagerung, den Verbrauch und
die Verarbeitung von Waren und die Feststellung
von Vorräten umfassen. Die Bestimmungen
des Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 89, bleiben unberührt.
(2) In den gemäß § 1 erlassenen Verordnungen
kann bestimmt werden, daß ohne Genehmigung
der mit der Durchführung der Verkehrsregelung
betrauten Stellen Rechtsgeschäfte über die dieser
Regelung unterworfenen Waren nichtig und
Veränderungen (Verarbeitung, Verbrauch usw.)
dieser Waren unzulässig sind.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann, gegebenenfalls im Einvernehmen
mit den sonst sachlich zuständigen
Bundesministerien, die Beschlagnahme und die
Pflicht zur Ablieferung von Waren anordnen.
(2) Jede derartige Vorschrift hat Bestimmungen
über das an den bisherigen Eigentümer
zu entrichtende Entgelt zu enthalten.
(3) Sollte sich nachträglich herausstellen, daß
durch die Beschlagnahme der Bestand des abgabepflichtigen
Betriebes ernstlich gefährdet
wird, kann die zuständige Kammer für Handel,
Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen oder
die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte
dagegen Einspruch erheben, über den das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung der im § 2, Abs." (3), genannten
Kommission endgültig entscheidet.
(4) Waren, auf die den Alliierten Mächten oder
ihren Staatsangehörigen ein Anspruch als Eigentümer
oder aus einem sonstigen Rechtstitel zusteht,
unterliegen nicht der Beschlagnahme und
der Pflicht zur Ablieferung nach Abs. (1).
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann die ihm nach diesem
Bundesgesetz zustehenden Befugnisse ganz oder
teilweise auf nachgeordnete Behörden oder auf
Körperschaften des öffentlichen Rechtes übertragen.
(2) Werden diese Befugnisse Unternehmerverbänden
zur Verwaltung übertragen, so sind
an ihren Beratungen und Beschlußfassungen die
zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte
paritätisch zu beteiligen.
§ 6. (1) Die Selbstverwaltungskörper können
zur Deckung der ihnen im Zusammenhange mit
der Verkehrsregelung erwachsenden Verwaltungskosten
Gebühren einheben. Die Höhe der
Gebühren wird vom Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen bestimmt.
(2) Den Selbstverwaltungskörpern steht das
Recht zu, rückständige Gebühren im Verwaltungswege
nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
einzutreiben.
§ 7. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller
mit der Warenverkehrsregelung zusammenhängenden
Fragen können beim Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau Beiräte für die
Warenverkehrsregelung bestellt werden.
(2) Diese Beiräte setzen sich aus den in gleicher
Anzahl entsandten Vertretern der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände für die Erzeugung
der der Verkehrsregelung unterworfenen Waren
und den Handel mit diesen zusammen. Den Vorsitz
in dem Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau.
Die übrigen Mitglieder des Beirates werden auf
Vorschlag der zuständigen Berufsvertretungen
vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
bestellt.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet,
über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse,
von denen sie bei Ausübung ihrer
Tätigkeit im Beirat Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Mitteilung
und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
zu enthalten. Sie sind, soweit
sie nicht beamtete Vertreter sind, auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch
Handschlag zu verpflichten.
(4) Falls eine einheitliche Auffassung über eine
im Beirat behandelte Frage nicht erzielt werden
kann, sind die voneinander abweichenden Stellungnahmen
in der Niederschrift über die Sitzung
des Beirates festzuhalten.
(5) In jeder der gemäß § 1 erlassenen Verordnungen
zur Regelung des Warenverkehrs ist zu
bestimmen, zu welchen Terminen der Beirat
zusammenzutreten hat. Darüber hinaus kann
der Beirat vom Vorsitzenden auf begründeten
Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit einberufen
werden.
§ 8. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund desselben erlassenen Verordnungen werden,
sofern sie keinen gerichtlich zu verfolgenden
oder nach anderen Vorschriften strenger
zu ahndenden Tatbestand darstellen, als Verwaltungsübertretungen
mit Geld bis zu
20.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er wegen Übertretung dieser Art wiederholt
straffällig geworden, kann neben der Geldstrafe
auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten verhängt,
der Verfall der Erzeugnisse, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, ausgesprochen
und auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt
werden.
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.
(2) Das. Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1947 außer Kraft.