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172_1946 AT

172. Bundesgesetz: Warenverkehrsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 172. Bundesgesetz: Warenverkehrsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau wird ermächtigt, im Rahmen

seines Wirkungsbereiches den Verkehr mit Waren

(Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigwaren)

durch Verordnung zu regeln.

§ 2. (1) Eine solche Verordnung darf nur erlassen

werden, wenn die Kammer für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen in

Wien und die Kammer für Arbeiter und Angestellte

in Wien, beide als. geschäftsführende

Stellen der Kammertage, binnen einer angemessenen,

vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau festzusetzenden Frist keinen

Einspruch dagegen erheben.

(2) Die im Abs. (J) genannten Kammern

können die Erlassung einer solchen Verordnung

beantragen. Diesem Antrag ist zu entsprechen,

wenn die andere als die antragstellende Kammer

binnen einer angemessenen Frist [Abs. (1)] keinen

Einspruch dagegen erhebt.

(3) Die Verordnung ist trotz des Einspruches

der Kammern zu erlassen, wenn das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau dies

für notwendig hält und eine aus je zwei Vertretern

dieses Bundesministeriums, des Bundesministeriums

für Finanzen, des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

und des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung zusammengesetzte Kommission dem

zustimmt.

§ 3. (1) Die Regelung des Warenverkehrs kann

insbesondere die Erzeugung, die Beschaffung,

den Absatz, die Lagerung, den Verbrauch und

die Verarbeitung von Waren und die Feststellung

von Vorräten umfassen. Die Bestimmungen

des Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 89, bleiben unberührt.

(2) In den gemäß § 1 erlassenen Verordnungen

kann bestimmt werden, daß ohne Genehmigung

der mit der Durchführung der Verkehrsregelung

betrauten Stellen Rechtsgeschäfte über die dieser

Regelung unterworfenen Waren nichtig und

Veränderungen (Verarbeitung, Verbrauch usw.)

dieser Waren unzulässig sind.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann, gegebenenfalls im Einvernehmen

mit den sonst sachlich zuständigen

Bundesministerien, die Beschlagnahme und die

Pflicht zur Ablieferung von Waren anordnen.

(2) Jede derartige Vorschrift hat Bestimmungen

über das an den bisherigen Eigentümer

zu entrichtende Entgelt zu enthalten.

(3) Sollte sich nachträglich herausstellen, daß

durch die Beschlagnahme der Bestand des abgabepflichtigen

Betriebes ernstlich gefährdet

wird, kann die zuständige Kammer für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen oder

die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte

dagegen Einspruch erheben, über den das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung der im § 2, Abs." (3), genannten

Kommission endgültig entscheidet.

(4) Waren, auf die den Alliierten Mächten oder

ihren Staatsangehörigen ein Anspruch als Eigentümer

oder aus einem sonstigen Rechtstitel zusteht,

unterliegen nicht der Beschlagnahme und

der Pflicht zur Ablieferung nach Abs. (1).

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann die ihm nach diesem

Bundesgesetz zustehenden Befugnisse ganz oder

teilweise auf nachgeordnete Behörden oder auf

Körperschaften des öffentlichen Rechtes übertragen.

(2) Werden diese Befugnisse Unternehmerverbänden

zur Verwaltung übertragen, so sind

an ihren Beratungen und Beschlußfassungen die

zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte

paritätisch zu beteiligen.

§ 6. (1) Die Selbstverwaltungskörper können

zur Deckung der ihnen im Zusammenhange mit

der Verkehrsregelung erwachsenden Verwaltungskosten

Gebühren einheben. Die Höhe der

Gebühren wird vom Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen bestimmt.

(2) Den Selbstverwaltungskörpern steht das

Recht zu, rückständige Gebühren im Verwaltungswege

nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

einzutreiben.

§ 7. (1) Zur Beratung und Begutachtung aller

mit der Warenverkehrsregelung zusammenhängenden

Fragen können beim Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau Beiräte für die

Warenverkehrsregelung bestellt werden.

(2) Diese Beiräte setzen sich aus den in gleicher

Anzahl entsandten Vertretern der Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerverbände für die Erzeugung

der der Verkehrsregelung unterworfenen Waren

und den Handel mit diesen zusammen. Den Vorsitz

in dem Beirat führt ein Vertreter des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau.

Die übrigen Mitglieder des Beirates werden auf

Vorschlag der zuständigen Berufsvertretungen

vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

bestellt.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet,

über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse,

von denen sie bei Ausübung ihrer

Tätigkeit im Beirat Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit

zu beobachten und sich der Mitteilung

und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

zu enthalten. Sie sind, soweit

sie nicht beamtete Vertreter sind, auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch

Handschlag zu verpflichten.

(4) Falls eine einheitliche Auffassung über eine

im Beirat behandelte Frage nicht erzielt werden

kann, sind die voneinander abweichenden Stellungnahmen

in der Niederschrift über die Sitzung

des Beirates festzuhalten.

(5) In jeder der gemäß § 1 erlassenen Verordnungen

zur Regelung des Warenverkehrs ist zu

bestimmen, zu welchen Terminen der Beirat

zusammenzutreten hat. Darüber hinaus kann

der Beirat vom Vorsitzenden auf begründeten

Antrag eines Beiratsmitgliedes jederzeit einberufen

werden.

§ 8. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund desselben erlassenen Verordnungen werden,

sofern sie keinen gerichtlich zu verfolgenden

oder nach anderen Vorschriften strenger

zu ahndenden Tatbestand darstellen, als Verwaltungsübertretungen

mit Geld bis zu

20.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er wegen Übertretung dieser Art wiederholt

straffällig geworden, kann neben der Geldstrafe

auch eine Arreststrafe bis zu drei Monaten verhängt,

der Verfall der Erzeugnisse, auf die sich

die strafbare Handlung bezieht, ausgesprochen

und auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt

werden.

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

(2) Das. Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1947 außer Kraft.

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