171. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am
3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder
die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende
Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen
oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 17/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 73/1999), gemäß Art. 8 des Übereinkommens abgegeben
Anlässlich ihrer Notifikationen haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
zum Protokoll II in der geänderten Fassung
Belgien
Artikel 1
Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung, die ihrer
Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit
einzuhalten sind.
Artikel 2
Belgien geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls
II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,
Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden,
und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
China
Gemäß den Bestimmungen wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten
Protokoll vorgesehen sind, möchte China die Einhaltung von Z 2 lit. b, 3 lit. a und 3 lit. b. aufschieben.
Artikel 2 Absatz 3
China geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls
aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe
oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die
mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
Griechenland
Artikel 1
Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang fordert,
jederzeit eingehalten werden.
Artikel 2 Absatz 3
Griechenland geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten
Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,
Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu
werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
Artikel 5 Absatz 2 lit. b
Es wird davon ausgegangen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit
Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die
Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen
Geist und Zweck des Artikels achtet.
Israel
Artikel 1
Die von Israel beim Beitritt zum Übereinkommen gemachte Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1996 ist gleichermaßen im Hinblick
auf das geänderte Protokoll II anwendbar.
Artikel 2 Absatz 3
Israel geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls
II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,
Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden,
und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen
angesehen werden.
Artikel 3 Absatz 9
Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 3 Abs. 9 ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches
Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder
Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen
Vorteil bietet.
Artikel 4
Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 4 des geänderten Protokolls II und des Technischen
Anhangs Art. 4 des geänderten Protokolls II nicht auf bereits verlegte Minen Anwendung findet. Bestimmungen
des geänderten Protokolls II wie jene betreffend die Kennzeichnung, Überwachung und den
Schutz von verminten Gebieten, ungeachtet der Tatsache, wann diese Minen verlegt wurden, finden jedoch
auf alle verminten Gebiete Anwendung.
Artikel 5 Absatz 2 lit. b
Israel geht davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b nicht auf die Übergabe von Gebieten auf Grund von
Friedensverträgen, Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten oder als Teil eines Friedensprozesses
oder von dazu hinführenden Schritten Anwendung findet.
Artikel 7 Absatz 1 lit. f
Israel behält sich das Recht vor, andere Vorrichtungen (wie in Art. 2 Abs. 5 des geänderten Protokolls
II definiert) einzusetzen, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, das von
einer feindlichen militärischen Macht verwendet werden könnte, sofern für die Sicherheit der Zivilbevölkerung
angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.
Artikel 11 Absatz 7
a) Israel geht davon aus, dass die in Art. 11 Abs. 7 angegebene Bereitstellung von technischer Hilfe
ohne Schaden für die verfassungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen einer Hohen
Vertragspartei erfolgt.
b) Keine Bestimmung des geänderten Protokolls II ist dahingehend auszulegen, dass sie das freie
Ermessen des Staates Israel beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder die Erlaubnis für die Ausfuhr
von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technischer Information aus irgend
einem Grund zu beschränken oder abzulehnen.
Artikel 14
a) Israel geht davon aus, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch Kommandanten oder andere
verantwortliche Personen für die Planung, Entscheidung oder Durchführung militärischer Aktionen,
auf die das Übereinkommen über konventionelle Waffen und dessen Protokolle Anwendung
findet, nicht auf der Grundlage der Informationen beurteilt werden kann, die nachträglich erkennbar
sind, sondern nach dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden
Aktion zu beurteilen ist.
b) Art. 14 des geänderten Protokolls (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine
Situation Anwendung, wenn eine Einzelperson
1. gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem geänderten Protokoll II
verboten war;
2. die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und
3. gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen
sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.
c) Israel geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des geänderten Protokolls II betreffend
Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls
beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht
der Prozess gemacht wird. Israel anerkennt nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen
Gerichts, einen Bürger Israels wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens
über konventionelle Waffen zu verfolgen.
Allgemein
Israel geht davon aus, dass das geänderte Protokoll II nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner
Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend
kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgend
einer anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.
Italien
Artikel 2
Gemäß Art. 2 der geänderten Fassung von Protokoll II und mit der Absicht, die durch Antipersonenminen
verursachten humanitären Probleme vollständig zu berücksichtigen, hat das italienische Parlament
ein Gesetz mit einer wesentlich enger gefassten Definition dieser Vorrichtungen verabschiedet und
in Kraft gesetzt. Italien bekräftigt seine Bereitschaft, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts
zu fördern, und geht in dieser Hinsicht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2
Abs. 3 der geänderten Fassung von Protokoll II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die
dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person
– zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen
dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.
Artikel 5 Absatz 2 lit. b
Gemäß Art. 5 der geänderten Fassung von Protokoll II geht Italien davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 eine
Übereinkunft im Zusammenhang mit Friedensverträgen und verwandten Abkommen zwischen betroffenen
Staaten zwecks Festlegung von Verantwortlichkeiten in Übereinstimmung mit diesem Absatz in einer
anderen, dem Geist und Zweck dieses Artikels entsprechenden Form nicht ausschließt.
Republik Korea
Vorbehalt
Im Hinblick auf die Anwendung von Protokoll II zum Übereinkommen von 1980, in der am 3. Mai
1996 geänderten Fassung („Geändertes Minen-Protokoll“), behält sich die Republik Korea das Recht vor,
eine kleine Anzahl von Minen, die nach diesem Protokoll verboten sind, ausschließlich für Übungs- und
Versuchszwecke einzusetzen.
Erklärungen
Die Republik Korea geht davon aus, dass
1. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 8 lit. a des Geänderten Minen-Protokolls für den Fall, dass ein eindeutiger
Hinweis darauf gegeben ist, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt,
wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule,
verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, es als militärisches Ziel angesehen
wird.
2. Art. 4 und der Technische Anhang zum Geänderten Minen-Protokoll verlangen nicht die Entfernung
oder Ersetzung von bereits verlegten Minen.
3. Die in den Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Geänderten Minen-Protokolls vorgesehene „Beendigung
der aktiven Feindseligkeiten“ wird dahingehend ausgelegt, dass es sich auf die Zeit bezieht,
wann der derzeitige Waffenstillstand auf der Koreanischen Halbinsel in einen Frieden umgewandelt
sein wird, und damit ein stabiler Friede auf der Koreanischen Halbinsel hergestellt ist.
4. Jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen
für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen
Person wird nur auf der Grundlage dessen beurteilt, was dieser Person zum Zeitpunkt der
Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung in zumutbarer
Weise als Informationsstand zugänglich war, und ist nicht auf Grund von Informationen
zu beurteilen, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar waren.
Niederlande
Artikel 1 Absatz 2
Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls, die ihrer Formulierung oder
ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.
Artikel 2 Absatz 3
Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster Linie“ nur bedeutet, dass Minen, die
dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht
zu werden, und die mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht
als Antipersonenminen angesehen werden.
Artikel 2 Absatz 6
Niederlande ist der Auffassung, dass ein spezifisches Landgebiet auch ein militärisches Ziel sein
kann, wenn auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 6 angegebenen Gründe dessen gänzliche
oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt
gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.
Artikel 3 Absatz 8 lit. c
Niederlande ist der Auffassung, dass der militärische Vorteil sich auf den Vorteil bezieht, der durch
den Angriff insgesamt und nicht nur durch einzelne oder besondere Teile des Angriffs zu erwarten ist.
Artikel 12 Absatz 2 lit. b
Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „soweit es in ihren Kräften steht“ bedeutet, soweit
es technisch machbar ist.
Ukraine
Die Ukraine erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b des Technischen
Anhangs für die Dauer von neun Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls aufschiebt.
Vereinigtes Königreich
a) Erklärung über die Zustimmung, durch die Protokolle I, II und III zu dem am 10. Oktober 1980
in Genf abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos
wirken können, gebunden zu sein, soweit sie auf das Protokoll II zu dem (1980) Übereinkommen
Anwendung findet, findet auch weiterhin auf die geänderte Fassung des Protokolls II Anwendung;
b) die Erklärung vom 28. Jänner 1998 bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich des
Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des
Krieges, das am 12. Dezember 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, soweit sie
zweckdienlich ist, findet auf die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung Anwendung;
c) diese Erklärung oder Protokoll II in der geänderten Fassung sind nicht so zu verstehen, dass sie
die Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches aus dem am 18. September 1997 in Oslo abgeschlossenen
Übereinkommen über das Verbot und die Weitergabe von Antipersonenminen und
über deren Vernichtung (dem „Ottawa-Übereinkommen“) oder ihre Rechte in Bezug auf andere
Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränken;
d) Art. 2 Abs. 14 wird so ausgelegt, dass er dieselbe Bedeutung hat wie Art. 2 Abs. 3 des Ottawa-
Übereinkommens;
e) die Bezugnahmen in Art. 12 Abs. 2 auf „Truppe“ und „Mission“ werden so ausgelegt, dass sie
die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Charta der
Vereinten Nationen befugten Truppen und Missionen umfassen, die durch eine regionale Vereinbarung
oder Organisation eingesetzt werden. Dies findet auf alle derartigen Truppen oder Missionen
Anwendung, unabhängig davon, ob sie von Nicht-Mitgliedstaaten der regionalen Vereinbarung
oder Organisation beigesteuerte Kontingente umfassen.
Vereinigte Staaten
I. Rat und Zustimmung des Senats unterliegen dem folgenden Vorbehalt
Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, andere (als in Art. 2 Abs. 5 des Minen-
Protokolls in der geänderten Fassung bezeichnete) Vorrichtungen zu verwenden, um jedes Lager an Nahrungsmitteln
oder Getränken zu zerstören, von dem anzunehmen ist, dass es von einer feindlichen militärischen
Streitkraft benutzt wird, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung
getroffen werden.
II. Rat und Zustimmung des Senats bedürfen der folgenden Klarstellungen
1. EINHALTUNG DURCH DIE VEREINIGTEN STAATEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon
aus, dass
A. jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen
für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen
Person nur auf der Grundlage dessen zu beurteilen ist, was dieser Person zum Zeitpunkt der
Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung als Informationsstand
in zumutbarer Weise zugänglich war, und nicht auf Grund von Informationen zu
beurteilen ist, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar sind, und
B. Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht)
findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Person
i) gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem Minen-Protokoll in der
geänderten Fassung verboten war;
ii) die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und
iii) gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen
sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.
2. WIRKSAME FERNHALTUNG – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass für die Zwecke
von Art. 5 Abs. 6 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung die Aufrechterhaltung der Überwachung
von Zugangswegen zu den unter diesen Artikel fallenden Minen eine akzeptierbare Form der
Überwachung darstellt, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.
3. GESCHICHTLICHE DENKMÄLER – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass Art. 7
Abs. 1 lit. i des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung sich nur auf eine beschränkte Klasse von
Objekten bezieht, welche auf Grund ihrer eindeutig erkennbaren Merkmale und ihrer weithin anerkannten
Bedeutung zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören.
4. BERECHTIGTE MILITÄRISCHE ZIELE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass ein
Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt,
wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen
einen militärischen Vorteil bietet.
5. FRIEDENSVERTRÄGE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Übertragung der
Verantwortung für Landminen in Art. 5 Abs. 2 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung eine
Vereinbarung in Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen nicht ausschließt,
gemäß diesem Artikel die Verantwortlichkeiten in einer Art zu übertragen, die dem wesentlichen Geist
und Zweck dieses Artikels entspricht.
6. SPRENGFALLEN UND ANDERE VORRICHTUNGEN – Im Sinne des Minen-Protokolls in der
geänderten Fassung gehen die Vereinigten Staaten davon aus, dass
A. das in Art. 7 Abs. 2 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung enthaltene Verbot die
zweckmäßige Anpassung oder vorherige Anpassung anderer Gegenstände zur Verwendung als
Sprengfallen oder als andere Vorrichtungen nicht ausschließt;
B. eine Handgranate mit Stolperdraht ist als „Sprengfalle“ nach Art. 2 Abs. 4 des Minen-Protokolls
in der geänderten Fassung anzusehen und gilt nicht als „Mine“ oder als „Antipersonenmine“
nach Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 3; und
C. keine der Bestimmungen des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich des
Art. 2 Abs. 5 findet auf andere Handgranaten als Handgranaten mit Stolperdraht Anwendung.
7. NICHT-TÖDLICHE EIGENSCHAFTEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass das
Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die
Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend
kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgendeiner
anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.
8. INTERNATIONALE GERICHTSBARKEIT – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die
Bestimmungen von Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezüglich der Strafsanktionen
sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu
ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Die
Vereinigten Staaten anerkennen nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger
der Vereinigten Staaten wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle
Waffen strafrechtlich zu verfolgen.
9. TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND HILFE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus,
dass
A. keine Bestimmung des Protokolls dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie das freie Ermessen
der Vereinigten Staaten beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder eine Erlaubnis für die Ausfuhr
von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technologischer Information aus irgendeinem
Grund zu beschränken oder abzulehnen; und
B. das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht als Vorwand für die Weitergabe von Waffentechnologie
oder die Bereitstellung von Hilfe für das militärische Verminen oder die militärischen
Minenabwehrmöglichkeiten eines Mitgliedstaates des Protokolls verwendet wird.
zum Protokoll IV
Belgien
Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem
Wissen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.
Israel
Im Hinblick auf den in Art. 1 des Übereinkommens festgelegten Anwendungsbereich wendet Israel
die Bestimmungen des Protokolls über blindmachende Laserwaffen wie auch des Übereinkommens und
der dazugehörigen Protokolle, an die gebunden zu sein Israel zugestimmt hat, an alle bewaffneten Konflikte
an, an denen reguläre Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, die in dem Genfer Abkommen vom
12. August 1949 gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, wie auch an alle bewaffneten Konflikte, die in dem
Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 bezeichnet sind.
Italien
Italien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem
Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.
Niederlande
Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung
oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.
Vereinigtes Königreich
In Bezug auf das Protokoll IV erklärt das Vereinigte Königreich, dass die Anwendung von dessen
Bestimmungen nicht auf die in Art. 1 des Übereinkommens (1980) bezeichneten Situationen beschränkt
wird.