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171_2002 AT

171. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen

und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am

3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder

die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen

oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende

Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die

Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen

oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 17/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 73/1999), gemäß Art. 8 des Übereinkommens abgegeben

Anlässlich ihrer Notifikationen haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

zum Protokoll II in der geänderten Fassung

Belgien

Artikel 1

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung, die ihrer

Formulierung oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit

einzuhalten sind.

Artikel 2

Belgien geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls

II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,

Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden,

und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen

angesehen werden.

China

Gemäß den Bestimmungen wie sie in Z 2 lit. c und 3 lit. c des Technischen Anhanges zum Geänderten

Protokoll vorgesehen sind, möchte China die Einhaltung von Z 2 lit. b, 3 lit. a und 3 lit. b. aufschieben.

Artikel 2 Absatz 3

China geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls

aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe

oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden, und die

mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen

angesehen werden.

Griechenland

Artikel 1

Es wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des Protokolls, wie es der Zusammenhang fordert,

jederzeit eingehalten werden.

Artikel 2 Absatz 3

Griechenland geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten

Protokolls aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,

Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu

werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen

angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b

Es wird davon ausgegangen, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b keine Vereinbarungen im Zusammenhang mit

Friedensverträgen oder ähnlichen Abmachungen zwischen den betroffenen Staaten ausschließt, um die

Verantwortlichkeiten unter Abs. 2 lit. b in einer anderen Weise aufzuteilen, die dennoch den wesentlichen

Geist und Zweck des Artikels achtet.

Israel

Artikel 1

Die von Israel beim Beitritt zum Übereinkommen gemachte Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 213/1996 ist gleichermaßen im Hinblick

auf das geänderte Protokoll II anwendbar.

Artikel 2 Absatz 3

Israel geht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2 Abs. 3 des geänderten Protokolls

II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart,

Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person – zur Explosion gebracht zu werden,

und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen

angesehen werden.

Artikel 3 Absatz 9

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 3 Abs. 9 ein Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches

Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt, wenn dessen Neutralisierung oder

Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen

Vorteil bietet.

Artikel 4

Israel geht davon aus, dass in Bezug auf Art. 4 des geänderten Protokolls II und des Technischen

Anhangs Art. 4 des geänderten Protokolls II nicht auf bereits verlegte Minen Anwendung findet. Bestimmungen

des geänderten Protokolls II wie jene betreffend die Kennzeichnung, Überwachung und den

Schutz von verminten Gebieten, ungeachtet der Tatsache, wann diese Minen verlegt wurden, finden jedoch

auf alle verminten Gebiete Anwendung.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b

Israel geht davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b nicht auf die Übergabe von Gebieten auf Grund von

Friedensverträgen, Vereinbarungen über die Einstellung der Feindseligkeiten oder als Teil eines Friedensprozesses

oder von dazu hinführenden Schritten Anwendung findet.

Artikel 7 Absatz 1 lit. f

Israel behält sich das Recht vor, andere Vorrichtungen (wie in Art. 2 Abs. 5 des geänderten Protokolls

II definiert) einzusetzen, um jedes Lager an Nahrungsmitteln oder Getränken zu zerstören, das von

einer feindlichen militärischen Macht verwendet werden könnte, sofern für die Sicherheit der Zivilbevölkerung

angemessene Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden.

Artikel 11 Absatz 7

a) Israel geht davon aus, dass die in Art. 11 Abs. 7 angegebene Bereitstellung von technischer Hilfe

ohne Schaden für die verfassungsmäßigen oder sonstigen rechtlichen Bestimmungen einer Hohen

Vertragspartei erfolgt.

b) Keine Bestimmung des geänderten Protokolls II ist dahingehend auszulegen, dass sie das freie

Ermessen des Staates Israel beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder die Erlaubnis für die Ausfuhr

von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technischer Information aus irgend

einem Grund zu beschränken oder abzulehnen.

Artikel 14

a) Israel geht davon aus, dass die Einhaltung der Bestimmungen durch Kommandanten oder andere

verantwortliche Personen für die Planung, Entscheidung oder Durchführung militärischer Aktionen,

auf die das Übereinkommen über konventionelle Waffen und dessen Protokolle Anwendung

findet, nicht auf der Grundlage der Informationen beurteilt werden kann, die nachträglich erkennbar

sind, sondern nach dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Durchführung der betreffenden

Aktion zu beurteilen ist.

b) Art. 14 des geänderten Protokolls (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht) findet nur auf eine

Situation Anwendung, wenn eine Einzelperson

1. gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem geänderten Protokoll II

verboten war;

2. die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

3. gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen

sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

c) Israel geht davon aus, dass die Bestimmungen von Art. 14 des geänderten Protokolls II betreffend

Strafsanktionen sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls

beziehen und nicht dazu ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht

der Prozess gemacht wird. Israel anerkennt nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen

Gerichts, einen Bürger Israels wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens

über konventionelle Waffen zu verfolgen.

Allgemein

Israel geht davon aus, dass das geänderte Protokoll II nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner

Weise die Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend

kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgend

einer anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

Italien

Artikel 2

Gemäß Art. 2 der geänderten Fassung von Protokoll II und mit der Absicht, die durch Antipersonenminen

verursachten humanitären Probleme vollständig zu berücksichtigen, hat das italienische Parlament

ein Gesetz mit einer wesentlich enger gefassten Definition dieser Vorrichtungen verabschiedet und

in Kraft gesetzt. Italien bekräftigt seine Bereitschaft, die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts

zu fördern, und geht in dieser Hinsicht davon aus, dass der Ausdruck „in erster Linie“ in Art. 2

Abs. 3 der geänderten Fassung von Protokoll II aufgenommen wurde, um klarzustellen, dass Minen, die

dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges – und nicht einer Person

– zur Explosion gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen versehen sind, wegen

dieser Ausstattung nicht als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 5 Absatz 2 lit. b

Gemäß Art. 5 der geänderten Fassung von Protokoll II geht Italien davon aus, dass Art. 5 Abs. 2 eine

Übereinkunft im Zusammenhang mit Friedensverträgen und verwandten Abkommen zwischen betroffenen

Staaten zwecks Festlegung von Verantwortlichkeiten in Übereinstimmung mit diesem Absatz in einer

anderen, dem Geist und Zweck dieses Artikels entsprechenden Form nicht ausschließt.

Republik Korea

Vorbehalt

Im Hinblick auf die Anwendung von Protokoll II zum Übereinkommen von 1980, in der am 3. Mai

1996 geänderten Fassung („Geändertes Minen-Protokoll“), behält sich die Republik Korea das Recht vor,

eine kleine Anzahl von Minen, die nach diesem Protokoll verboten sind, ausschließlich für Übungs- und

Versuchszwecke einzusetzen.

Erklärungen

Die Republik Korea geht davon aus, dass

1. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 8 lit. a des Geänderten Minen-Protokolls für den Fall, dass ein eindeutiger

Hinweis darauf gegeben ist, dass ein in der Regel für zivile Zwecke bestimmtes Objekt,

wie beispielsweise eine Kultstätte, ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte oder eine Schule,

verwendet wird, wirksam zu militärischen Handlungen beizutragen, es als militärisches Ziel angesehen

wird.

2. Art. 4 und der Technische Anhang zum Geänderten Minen-Protokoll verlangen nicht die Entfernung

oder Ersetzung von bereits verlegten Minen.

3. Die in den Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Geänderten Minen-Protokolls vorgesehene „Beendigung

der aktiven Feindseligkeiten“ wird dahingehend ausgelegt, dass es sich auf die Zeit bezieht,

wann der derzeitige Waffenstillstand auf der Koreanischen Halbinsel in einen Frieden umgewandelt

sein wird, und damit ein stabiler Friede auf der Koreanischen Halbinsel hergestellt ist.

4. Jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen

für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen

Person wird nur auf der Grundlage dessen beurteilt, was dieser Person zum Zeitpunkt der

Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung in zumutbarer

Weise als Informationsstand zugänglich war, und ist nicht auf Grund von Informationen

zu beurteilen, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar waren.

Niederlande

Artikel 1 Absatz 2

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls, die ihrer Formulierung oder

ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Artikel 2 Absatz 3

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „in erster Linie“ nur bedeutet, dass Minen, die

dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges zur Explosion gebracht

zu werden, und die mit einer Wiederaufnahmesicherung versehen sind, wegen dieser Ausstattung nicht

als Antipersonenminen angesehen werden.

Artikel 2 Absatz 6

Niederlande ist der Auffassung, dass ein spezifisches Landgebiet auch ein militärisches Ziel sein

kann, wenn auf Grund seines Standortes oder anderer in Abs. 6 angegebenen Gründe dessen gänzliche

oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt

gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil bietet.

Artikel 3 Absatz 8 lit. c

Niederlande ist der Auffassung, dass der militärische Vorteil sich auf den Vorteil bezieht, der durch

den Angriff insgesamt und nicht nur durch einzelne oder besondere Teile des Angriffs zu erwarten ist.

Artikel 12 Absatz 2 lit. b

Niederlande ist der Auffassung, dass der Ausdruck „soweit es in ihren Kräften steht“ bedeutet, soweit

es technisch machbar ist.

Ukraine

Die Ukraine erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b des Technischen

Anhangs für die Dauer von neun Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Protokolls aufschiebt.

Vereinigtes Königreich

a) Erklärung über die Zustimmung, durch die Protokolle I, II und III zu dem am 10. Oktober 1980

in Genf abgeschlossenen Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes

bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos

wirken können, gebunden zu sein, soweit sie auf das Protokoll II zu dem (1980) Übereinkommen

Anwendung findet, findet auch weiterhin auf die geänderte Fassung des Protokolls II Anwendung;

b) die Erklärung vom 28. Jänner 1998 bei der Ratifikation durch das Vereinigte Königreich des

Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des

Krieges, das am 12. Dezember 1977 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, soweit sie

zweckdienlich ist, findet auf die Bestimmungen des Protokolls II in der geänderten Fassung Anwendung;

c) diese Erklärung oder Protokoll II in der geänderten Fassung sind nicht so zu verstehen, dass sie

die Verpflichtungen des Vereinigten Königreiches aus dem am 18. September 1997 in Oslo abgeschlossenen

Übereinkommen über das Verbot und die Weitergabe von Antipersonenminen und

über deren Vernichtung (dem „Ottawa-Übereinkommen“) oder ihre Rechte in Bezug auf andere

Vertragsparteien dieses Übereinkommens beschränken;

d) Art. 2 Abs. 14 wird so ausgelegt, dass er dieselbe Bedeutung hat wie Art. 2 Abs. 3 des Ottawa-

Übereinkommens;

e) die Bezugnahmen in Art. 12 Abs. 2 auf „Truppe“ und „Mission“ werden so ausgelegt, dass sie

die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII oder Kapitel VIII der Charta der

Vereinten Nationen befugten Truppen und Missionen umfassen, die durch eine regionale Vereinbarung

oder Organisation eingesetzt werden. Dies findet auf alle derartigen Truppen oder Missionen

Anwendung, unabhängig davon, ob sie von Nicht-Mitgliedstaaten der regionalen Vereinbarung

oder Organisation beigesteuerte Kontingente umfassen.

Vereinigte Staaten

I. Rat und Zustimmung des Senats unterliegen dem folgenden Vorbehalt

Die Vereinigten Staaten behalten sich das Recht vor, andere (als in Art. 2 Abs. 5 des Minen-

Protokolls in der geänderten Fassung bezeichnete) Vorrichtungen zu verwenden, um jedes Lager an Nahrungsmitteln

oder Getränken zu zerstören, von dem anzunehmen ist, dass es von einer feindlichen militärischen

Streitkraft benutzt wird, wenn entsprechende Vorkehrungen für die Sicherheit der Zivilbevölkerung

getroffen werden.

II. Rat und Zustimmung des Senats bedürfen der folgenden Klarstellungen

1. EINHALTUNG DURCH DIE VEREINIGTEN STAATEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon

aus, dass

A. jede Entscheidung eines militärischen Kommandanten, militärischen Personals oder einer anderen

für die Planung, Genehmigung oder Durchführung einer militärischen Aktion verantwortlichen

Person nur auf der Grundlage dessen zu beurteilen ist, was dieser Person zum Zeitpunkt der

Planung, Genehmigung oder Durchführung der betreffenden Aktion zu deren Beurteilung als Informationsstand

in zumutbarer Weise zugänglich war, und nicht auf Grund von Informationen zu

beurteilen ist, die nach Durchführung der betreffenden Aktion erkennbar sind, und

B. Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung (soweit er sich auf Strafsanktionen bezieht)

findet nur auf eine Situation Anwendung, wenn eine Person

i) gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass ihre Handlung nach dem Minen-Protokoll in der

geänderten Fassung verboten war;

ii) die Absicht hatte, eine Zivilperson zu töten oder schwer zu verletzen, und

iii) gewusst hat oder wissen hätte müssen, dass die Person, die zu töten oder schwer zu verletzen

sie die Absicht hatte, eine Zivilperson war.

2. WIRKSAME FERNHALTUNG – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass für die Zwecke

von Art. 5 Abs. 6 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung die Aufrechterhaltung der Überwachung

von Zugangswegen zu den unter diesen Artikel fallenden Minen eine akzeptierbare Form der

Überwachung darstellt, um Zivilpersonen wirksam fernzuhalten.

3. GESCHICHTLICHE DENKMÄLER – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass Art. 7

Abs. 1 lit. i des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung sich nur auf eine beschränkte Klasse von

Objekten bezieht, welche auf Grund ihrer eindeutig erkennbaren Merkmale und ihrer weithin anerkannten

Bedeutung zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören.

4. BERECHTIGTE MILITÄRISCHE ZIELE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass ein

Landgebiet an sich ein berechtigtes militärisches Ziel für die Zwecke des Einsatzes von Landminen darstellt,

wenn dessen Neutralisierung oder Sperre unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen

einen militärischen Vorteil bietet.

5. FRIEDENSVERTRÄGE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Übertragung der

Verantwortung für Landminen in Art. 5 Abs. 2 lit. b des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung eine

Vereinbarung in Zusammenhang mit Friedensverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen nicht ausschließt,

gemäß diesem Artikel die Verantwortlichkeiten in einer Art zu übertragen, die dem wesentlichen Geist

und Zweck dieses Artikels entspricht.

6. SPRENGFALLEN UND ANDERE VORRICHTUNGEN – Im Sinne des Minen-Protokolls in der

geänderten Fassung gehen die Vereinigten Staaten davon aus, dass

A. das in Art. 7 Abs. 2 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung enthaltene Verbot die

zweckmäßige Anpassung oder vorherige Anpassung anderer Gegenstände zur Verwendung als

Sprengfallen oder als andere Vorrichtungen nicht ausschließt;

B. eine Handgranate mit Stolperdraht ist als „Sprengfalle“ nach Art. 2 Abs. 4 des Minen-Protokolls

in der geänderten Fassung anzusehen und gilt nicht als „Mine“ oder als „Antipersonenmine“

nach Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 3; und

C. keine der Bestimmungen des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung einschließlich des

Art. 2 Abs. 5 findet auf andere Handgranaten als Handgranaten mit Stolperdraht Anwendung.

7. NICHT-TÖDLICHE EIGENSCHAFTEN – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass das

Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht so auszulegen ist, dass es in irgendeiner Weise die

Technologie nicht-tödlicher Waffen beschränkt oder beeinträchtigt, die darauf abzielt, vorübergehend

kampfunfähig zu machen, zu betäuben, die Anwesenheit einer Person anzuzeigen, oder in irgendeiner

anderen Weise zu wirken, aber keine anhaltende Unfähigkeit zu verursachen.

8. INTERNATIONALE GERICHTSBARKEIT – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die

Bestimmungen von Art. 14 des Minen-Protokolls in der geänderten Fassung bezüglich der Strafsanktionen

sich auf Maßnahmen durch Behörden der Mitgliedstaaten des Protokolls beziehen und nicht dazu

ermächtigen, dass einer Person vor einem internationalen Strafgericht der Prozess gemacht wird. Die

Vereinigten Staaten anerkennen nicht die Zuständigkeit irgendeines internationalen Gerichts, einen Bürger

der Vereinigten Staaten wegen einer Verletzung des Protokolls oder des Übereinkommens über konventionelle

Waffen strafrechtlich zu verfolgen.

9. TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT UND HILFE – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus,

dass

A. keine Bestimmung des Protokolls dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie das freie Ermessen

der Vereinigten Staaten beeinträchtigt, Hilfe zu verweigern oder eine Erlaubnis für die Ausfuhr

von Ausrüstung, Material oder wissenschaftlicher oder technologischer Information aus irgendeinem

Grund zu beschränken oder abzulehnen; und

B. das Minen-Protokoll in der geänderten Fassung nicht als Vorwand für die Weitergabe von Waffentechnologie

oder die Bereitstellung von Hilfe für das militärische Verminen oder die militärischen

Minenabwehrmöglichkeiten eines Mitgliedstaates des Protokolls verwendet wird.

zum Protokoll IV

Belgien

Belgien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung oder ihrem

Wissen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Israel

Im Hinblick auf den in Art. 1 des Übereinkommens festgelegten Anwendungsbereich wendet Israel

die Bestimmungen des Protokolls über blindmachende Laserwaffen wie auch des Übereinkommens und

der dazugehörigen Protokolle, an die gebunden zu sein Israel zugestimmt hat, an alle bewaffneten Konflikte

an, an denen reguläre Streitkräfte von Staaten beteiligt sind, die in dem Genfer Abkommen vom

12. August 1949 gemeinsamen Art. 2 bezeichnet sind, wie auch an alle bewaffneten Konflikte, die in dem

Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Art. 3 bezeichnet sind.

Italien

Italien geht davon aus, dass die Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die ihrer Formulierung oder ihrem

Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Niederlande

Niederlande ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des Protokolls IV, die ihrer Formulierung

oder ihrem Wesen nach auch in Friedenszeiten angewendet werden können, jederzeit einzuhalten sind.

Vereinigtes Königreich

In Bezug auf das Protokoll IV erklärt das Vereinigte Königreich, dass die Anwendung von dessen

Bestimmungen nicht auf die in Art. 1 des Übereinkommens (1980) bezeichneten Situationen beschränkt

wird.

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