171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 6 Laaer Straße im Bereich der Gemeinden Ernstbrunn und Niederleis
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil der B 6 Laaer Straße von km 27,40 bis km 28,975 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 4. Oktober 1994,
BGBl. Nr. 827, bestimmten – Abschnitt ,,Umfahrung Au“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,
als Bundesstraße aufgelassen.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen
für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 2201a befördert werden, wenn die Bestimmungen
der Rn. 2210 (1)a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen
dürfen höchstens 10 kg wiegen.
2. Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen
verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen
nach Rn. 3529 oder aus Pappe nach Rn. 3530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach
Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
3. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese
Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer
Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert,
darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge
der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
4. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
5. Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der
Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2005 oder bis
zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird
sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die
Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener
Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 4. September 2000 und von Norwegen am 9. Juni 2000
unterzeichnet.