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171_2000 AT

171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 6 Laaer Straße im Bereich der Gemeinden Ernstbrunn und Niederleis

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 6 Laaer Straße im Bereich der Gemeinden Ernstbrunn und Niederleis

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Der Straßenteil der B 6 Laaer Straße von km 27,40 bis km 28,975 wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 4. Oktober 1994,

BGBl. Nr. 827, bestimmten – Abschnitt ,,Umfahrung Au“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde,

als Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 171. Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen

für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 2201a befördert werden, wenn die Bestimmungen

der Rn. 2210 (1)a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen

dürfen höchstens 10 kg wiegen.

2. Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen

verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen

nach Rn. 3529 oder aus Pappe nach Rn. 3530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach

Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

3. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese

Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer

Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert,

darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge

der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).

4. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

5. Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der

Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2005 oder bis

zum Inkrafttreten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird

sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die

Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener

Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 4. September 2000 und von Norwegen am 9. Juni 2000

unterzeichnet.

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