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171_1999 AT

171. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert

1. § 12 samt Überschrift lautet

„Aufnahmsvoraussetzungen

§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist –

soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –

1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese

Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine

positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als

„Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren

Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz

feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit

den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

genügen wird, oder

2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder

3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder

4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren

Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden

Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen

Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung

abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in

Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

2. § 24 Z 1 lautet

„1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist

a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren

Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land-

und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer

höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung,

BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum

Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 298/1990,

und“

3. Im § 31c Abs. 4 lautet der Einleitungssatz

„Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

4. Im § 31c Abs. 5 letzter Satz werden die Worte „Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Schulbehörden

(§ 32 Abs. 1 und 2)“ ersetzt.

5. Im § 31c Abs. 8 wird die Wendung „Der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „Den

Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2)“ ersetzt.

6. Im § 31c Abs. 11 wird dem Wort „Schulbehörden“ der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 1 und 2)“

angefügt.

7. § 32 samt Überschrift lautet

„Behörden

§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern

Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und

-auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft.“

8. Im § 35 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft

1. § 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit

1. September 1999 in Kraft,

2. § 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.“

9. § 36 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1, 1a und 2 ersetzt

„1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2,

§ 26, § 30, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

1a. hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige

Bundesminister;

2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft;“

BGBlPdf 171. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2555

für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird

Burgenland: .................................................. 370

Niederösterreich: .......................................... 830

Oberösterreich: ............................................. 280

Salzburg: ...................................................... 5

Steiermark: ................................................... 950

Tirol: ............................................................. 20

Vorarlberg: ................................................... 30

Wien: ............................................................ 70

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern

mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung

von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 55/1999, zugeteilten Kontingente weitere

Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer

der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem

31. Dezember 1999 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 1999 außer Kraft.

BGBlPdf 171. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen

Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 538/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Iran 17. September 1998

Kirgisistan 2. April 1999

Tadschikistan 11. September 1996

Turkmenistan 18. September 1996

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat ferner erklärt, sich mit Wirksamkeit vom

17. November 1991 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen am 16. Oktober 1997 den

anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgenommen.

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