171. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, wird wie folgt geändert
1. § 12 samt Überschrift lautet
„Aufnahmsvoraussetzungen
§ 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist –
soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist –
1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese
Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine
positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als
„Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren
Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz
feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit
den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
genügen wird, oder
2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren
Schule.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden
Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen
Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung
abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in
Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“
2. § 24 Z 1 lautet
„1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist
a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren
Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land-
und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer
höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung,
BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum
Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 298/1990,
und“
3. Im § 31c Abs. 4 lautet der Einleitungssatz
„Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“
4. Im § 31c Abs. 5 letzter Satz werden die Worte „Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Schulbehörden
(§ 32 Abs. 1 und 2)“ ersetzt.
5. Im § 31c Abs. 8 wird die Wendung „Der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „Den
Schulbehörden (§ 32 Abs. 1 und 2)“ ersetzt.
6. Im § 31c Abs. 11 wird dem Wort „Schulbehörden“ der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 1 und 2)“
angefügt.
7. § 32 samt Überschrift lautet
„Behörden
§ 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß § 1 ist, sofern
Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
(2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und
-auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft.“
8. Im § 35 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt
„(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/1999 treten wie folgt in Kraft
1. § 24 Z 1, § 31c Abs. 4, 5, 8 und 11, § 32 samt Überschrift sowie § 36 Z 1, 1a und 2 treten mit
1. September 1999 in Kraft,
2. § 12 samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.“
9. § 36 Z 1 und 2 werden durch folgende Z 1, 1a und 2 ersetzt
„1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2,
§ 26, § 30, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
1a. hinsichtlich § 31a und § 31c Abs. 5, 8 und 11 der gemäß § 32 jeweils sachlich zuständige
Bundesminister;
2. hinsichtlich § 6 Abs. 3, § 8a, § 8b Abs. 2, § 15 zweiter Satz und § 31c Abs. 4 der Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft;“
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2555
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird
Burgenland: .................................................. 370
Niederösterreich: .......................................... 830
Oberösterreich: ............................................. 280
Salzburg: ...................................................... 5
Steiermark: ................................................... 950
Tirol: ............................................................. 20
Vorarlberg: ................................................... 30
Wien: ............................................................ 70
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen Bundesländern
mit Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beschäftigung
von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 55/1999, zugeteilten Kontingente weitere
Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer
der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem
31. Dezember 1999 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 1999 außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 138/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 538/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Iran 17. September 1998
Kirgisistan 2. April 1999
Tadschikistan 11. September 1996
Turkmenistan 18. September 1996
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat ferner erklärt, sich mit Wirksamkeit vom
17. November 1991 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Polen am 16. Oktober 1997 den
anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgenommen.