171. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 28 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 408/97, G 5/98, G 7/98,
G 8/98, G 9/98, G 10/98, G 11/98, G 12/98, G 13/98, G 14/98, G 19/98, G 20/98, G 21/98, G 61/98,
G 62/98, G 80/98, G 84/98 und G 93/98, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Oktober 1998, ausgesprochen,
daß § 28 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des
Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, verfassungswidrig war.
(2) Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet
§ 1. In den nachstehenden Bundesländern werden für die Beschäftigung von Ausländern im
Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft folgende Kontingente festgelegt
Burgenland ...................................................... 100
Niederösterreich .............................................. 800
Oberösterreich................................................. 300
Salzburg........................................................... 5
Steiermark ....................................................... 600
Tirol................................................................. 20
Vorarlberg ....................................................... 20
Wien ................................................................ 90
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen
Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die
Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 49/1998, zugeteilten
Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und
nicht nach dem 31. Dezember 1998 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1998 außer Kraft.
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212, 2215, 2216, 2217, 2219 und 2250 der
Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201,
Ziff. 2F, UN-Nr. 1011, 1965 und 1978 auf der Straße in Druckbehältern befördert werden, deren
Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes beim Prüfdruck 77% der
garantierten Mindeststreckgrenze (Re), aber nicht mehr als 87,5% überschreitet und die zur Aufnahme des
Treibstoffs bei Heißluftballons bestimmt sind und verwendet werden, sofern nachstehende Bedingungen
erfüllt sind
a) Die Behälter müssen gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der Luftfahrtbehörde
einer der ADR-Vertragsparteien geprüft worden sein;
b) sie müssen aus austenitischem Stahl oder aus einer Aluminium- oder Titanlegierung hergestellt
sein;
c) der Gasdruckbehälter selbst muß mit einer äußeren wasserfesten Schutzschicht aus Schaum oder
einem ähnlichen Material mit mindestens 25 mm Stärke versehen sein.
2. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter
sind anzuwenden.
3. Im Beförderungspapier hat der Beförderer die folgenden Angaben zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M74)“.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.
4. Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-
Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
5. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Oktober 1998 und vom Vereinigten Königreich am
20. Juli 1998 unterzeichnet.