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171_1998 AT

171. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 28 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 171. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 28 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, G 408/97, G 5/98, G 7/98,

G 8/98, G 9/98, G 10/98, G 11/98, G 12/98, G 13/98, G 14/98, G 19/98, G 20/98, G 21/98, G 61/98,

G 62/98, G 80/98, G 84/98 und G 93/98, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Oktober 1998, ausgesprochen,

daß § 28 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des

Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, verfassungswidrig war.

(2) Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 171. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet

§ 1. In den nachstehenden Bundesländern werden für die Beschäftigung von Ausländern im

Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft folgende Kontingente festgelegt

Burgenland ...................................................... 100

Niederösterreich .............................................. 800

Oberösterreich................................................. 300

Salzburg........................................................... 5

Steiermark ....................................................... 600

Tirol................................................................. 20

Vorarlberg ....................................................... 20

Wien ................................................................ 90

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der den einzelnen

Bundesländern mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die

Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 49/1998, zugeteilten

Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt

werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und

nicht nach dem 31. Dezember 1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1998 außer Kraft.

BGBlPdf 171. Multilaterale Vereinbarung M74 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons bestimmt sind

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2203 (1), 2212, 2215, 2216, 2217, 2219 und 2250 der

Anlage A des ADR sowie unbeschadet der Vorschriften der Rn. 2009 dürfen Gase der Klasse 2, Rn. 2201,

Ziff. 2F, UN-Nr. 1011, 1965 und 1978 auf der Straße in Druckbehältern befördert werden, deren

Spannung des Metalls an der am stärksten beanspruchten Stelle des Gefäßes beim Prüfdruck 77% der

garantierten Mindeststreckgrenze (Re), aber nicht mehr als 87,5% überschreitet und die zur Aufnahme des

Treibstoffs bei Heißluftballons bestimmt sind und verwendet werden, sofern nachstehende Bedingungen

erfüllt sind

a) Die Behälter müssen gemäß den Bestimmungen der zuständigen Behörde oder der Luftfahrtbehörde

einer der ADR-Vertragsparteien geprüft worden sein;

b) sie müssen aus austenitischem Stahl oder aus einer Aluminium- oder Titanlegierung hergestellt

sein;

c) der Gasdruckbehälter selbst muß mit einer äußeren wasserfesten Schutzschicht aus Schaum oder

einem ähnlichen Material mit mindestens 25 mm Stärke versehen sein.

2. Alle sonstigen Vorschriften der Anlagen A und B des ADR für die Beförderung dieser Behälter

sind anzuwenden.

3. Im Beförderungspapier hat der Beförderer die folgenden Angaben zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M74)“.

Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord der Beförderungseinheit mitzuführen.

4. Diese Vereinbarung gilt bis 1. Juli 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner

widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-

Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

5. Diese Vereinbarung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Oktober 1998 und vom Vereinigten Königreich am

20. Juli 1998 unterzeichnet.

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