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171_1997 AT

171. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn

Auf Grund der §§ 6 und 9 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 831/1995 und BGBl. Nr. 798/1996 wird verordnet

§ 1. Die Abgabe beträgt für in Ungarn zugelassene Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene

Anhänger für einen Kalendertag das Zweifache der Abgabe gemäß § 3 Abs. 2b Z 1 des

Straßenbenützungsabgabegesetzes.

§ 2. § 3 Abs. 2b Z 2, 3 und 4 des Straßenbenützungsabgabegesetzes sind nicht anzuwenden.

§ 3. Die Abgabe ist gemäß § 6 des Straßenbenützungsabgabegesetzes bei der Einreise entweder

durch Zahlung bei einer Zollstelle oder anderen Kontrollstelle an der Grenze oder mit jeweils zwei

Steuerausweisen mit einer Geltungsdauer von einem Tag zu entrichten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

BGBlPdf 171. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Republik Korea am 20. August 1997 ihre

Annahmeurkunde zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 604/1996) hinterlegt.

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