171. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Ungarn
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 und 9 des Straßenbenützungsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 629/1994, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 831/1995 und BGBl. Nr. 798/1996 wird verordnet
§ 1. Die Abgabe beträgt für in Ungarn zugelassene Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene
Anhänger für einen Kalendertag das Zweifache der Abgabe gemäß § 3 Abs. 2b Z 1 des
Straßenbenützungsabgabegesetzes.
§ 2. § 3 Abs. 2b Z 2, 3 und 4 des Straßenbenützungsabgabegesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 3. Die Abgabe ist gemäß § 6 des Straßenbenützungsabgabegesetzes bei der Einreise entweder
durch Zahlung bei einer Zollstelle oder anderen Kontrollstelle an der Grenze oder mit jeweils zwei
Steuerausweisen mit einer Geltungsdauer von einem Tag zu entrichten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Republik Korea am 20. August 1997 ihre
Annahmeurkunde zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 604/1996) hinterlegt.