171. Verordnung: Änderung der Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung (KHStEVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 51 des Kunsthochschul-Studiengesetzes (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/ 1990, und des § 12 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992, wird verordnet
Die Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung (KHStEVO), BGBl. Nr. 220/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 78/1991, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende wird semesterweise durch den Vermerk „gültig bis 31. 3." für das Wintersemester und „gültig bis 31. 10." für das Sommersemester verlängert; der Vermerk hat zusätzlich jenes Kalenderjahr zu enthalten, in dem das dem Semester entsprechende Studienjahr endet."
2. § 7 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Dieses hat die Daten des Stammdatenblattes und des Inskriptionsblattes sowie je Studienrichtung den anzuwendenden Studienplan und die Zahl der ein- und angerechneten Semester (§§ 29 und 30 KHStG, §§ 20 und 21 AHStG) zu enthalten."
3. § 9 Abs. 5 und 6 werden als Abs. 6 und 7 bezeichnet; Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Als Sammelnachweise des Studienerfolges sind dem Studierenden auf Antrag Abschluß- und Abgangsbescheinigungen (Formulare 15 und 16) auszustellen. Wurde in einer Studienrichtung, auf die das AHStG anzuwenden ist, eine Prüfung zuletzt negativ beurteilt, so sind auch allfällige frühere Durchführungen dieser Prüfung auszuweisen.
(5) Andere als die im Abs. 4 genannten Bestätigungen des Studienerfolges sind zulässig. Sie sind als „Bestätigung des Studienerfolges" mit einem den Inhalt näher beschreibenden Zusatz zu bezeichnen. Sofern eine Hochschule regelmäßig anstelle von Lehrveranstaltungszeugnissen (Formular 11) Sammelbestätigungen des Studienerfolges ausstellt, müssen diese dieselben Informationen enthalten; auf Antrag sind dem Studierenden überdies die entsprechenden Zeugnisse auszustellen"
4. Im § 10 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „, spätestens bis zum Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden Semesters,"
5. § 11 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Jede Hochschule hat folgende Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln
1. Familienname und Vorname(n) sowie allfällige akademische Grade;
2. Matrikelnummer;
3. Geburtsdatum und Geschlecht;
4. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus (§§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76);
5. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
6. Stammhochschule und Aufnahmestatus des Hörers;
7. Aufnahme- und Abgangsdatum;
8. Staatencode, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Adresse am Heimatort;
9. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status jedes Studiums;
10. inskribierte Semester;
11. Inskriptionstyp;
12. Art und Datum von erfolgreich abgelegten Studienabschnitts- oder studienabschließenden Prüfungen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung übermittelt folgende Daten unter Beifügung der Hochschule, von der sie stammen, und der Matrikelnummer für Zwecke der Hochschulstatistik an das Österreichische Statistische Zentralamt
1. die Daten gemäß Abs. 2 Z 3, 5 und 6;
2. Staatsbürgerschaft;
3. Staatencode, Postleitzahl und Gemeindecode des Heimatortes;
4. Kennzeichnung, Zulassungsstatus und Inskriptionstyp jedes Studiums;
5. Inskriptionszähler, Studiendauer und Studienabschnitt je Studienrichtung;
6. aus den Daten abgeleitete Merkmale für statistische Auswertungen."
6. § 12 lautet
„§ 12. (1) Die Hochschule hat folgende Informationen über den Studierenden dauerhaft aufzubewahren
1. Familienname(n) und Vorname(n);
2. Matrikelnummer;
3. Geburtsdatum und Geschlecht;
4. Staatsbürgerschaft;
5. letzte Zustell- und Heimatadresse;
6. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
7. Zeitpunkt, Art und Ergebnis abgelegter Aufnahmsprüfungen;
8. Stammhochschule, Aufnahmedatum und Hörerstatus;
9. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und Semester jedes Studiums;
10. Namen der Lehrer in zentralen künstlerischen Fächern;
11. die in den Zeugnissen (Formulare 11 bis 14),
Abgangs- und Abschlußbescheinigungen (Formulare 15 und 16) enthaltenen Prüfungsdaten;
12. akademische Grade und deren Verleihungsdatum.
(2) Automationsunterstützt gespeicherte Daten des Studierenden, die nicht im Abs. 1 erwähnt sind, sind längstens drei Jahre nach seinem Abgang von der Hochschule zu löschen oder zu anonymisieren.
(3) Originalakten oder deren phototechnische Reproduktionen dürfen auch dann dauerhaft aufbewahrt werden, wenn sie andere als die im Abs. 1 erwähnten Informationen enthalten. Bei Archivierung phototechnischer Reproduktionen dürfen die Originalakten frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden ausgeschieden werden.
(4) Das Rektorat (die Akademiedirektion) hat vorzusorgen, daß die Archivalien sowohl über Namen als auch über Matrikelnummern aufgefunden werden können."
7. § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden als Z 3 bis 5 bezeichnet; Z 2 lautet
„2. Format A5 für Inskriptions- und Zulassungsbestätigungen (Formular 4); bei automationsunterstützter Erstellung verkleinert sich das Format auf 210 mal 70 bis 75 mm."
8. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet
„(3) Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnisse (Formulare 12 und 13) sind mit farbigem Unterdruck nach dem Muster der Anlage 2 zu versehen; bei ausschließlich automationsunterstützter Erstellung sind auch andere Zeugnisse (Formulare 11 und 14) mit diesem Unterdruck zu versehen."
9. § 14 Abs. 1 erster Satz lautet
„Bei Studien nach dem AHStG treten an die Stelle der Formulare 11 und 13/1 die Formulare 12 und 16/1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung (UniStEVO); ferner sind die Formulare 13/1, 13/2, 14/2, 15 und 17 der UniStEVO zu verwenden."
10. § 14 Abs. 2 Z 5 und 8 lautet
„5. § 9 Abs. 7 ist nicht anzuwenden. 8. § 11 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden."
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert
1. Die Formulare 1/3, 1/4, 1/5, 3, 4, 11, 15 und 16/1 werden durch die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen entsprechenden Formulare ersetzt.
2. Im Formular 1/6 a entfällt die Angabe des Geburtsnamens und des Familienstandes.
3. Im Formular 6 entfällt auf der ersten Seite oben die Textzeile „(zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung)".
4. Personenbezeichnungen werden in allen Formularvordrucken in weiblicher und männlicher Form angeführt.
12. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 4 bis 7, 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 171/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft. § 7 Abs. 2 kann auch auf Studien angewendet werden, die vor dem Wintersemester 1993/94 begonnen wurden."