171. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,
BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen
von der Wochenend- und Feiertagsruhe,
BGBl. Nr. 149/1984, idF der Verordnungen BGBl.
Nr. 270/1984, 545/1985, 635/1986, 89/1988,
304/1988, 270/1989 und 31/1990 geändert wie
folgt
1. Abschnitt XIII Z 2 lautet
„2. Reisebüros
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung
der am Ort anwesenden in- und ausländischen
Reisenden (Incoming-Geschäft), Abfertigung von
Reisenden, Reisebetreuung, jedoch nur im unbedingt
notwendigem Zeitausmaß, sowie Tätigkeiten
im Internationalen Zentrum Wien an jenen
Feiertagen, die nach den bei den internationalen
Organisationen geltenden Regelungen als Werktag
anzusehen sind."
2. Dem Abschnitt XVI wird folgende Z 19
angefügt
„19. Banken im Internationalen Zentrum Wien
Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, an jenen
Feiertagen, die nach den bei den internationalen
Organisationen geltenden Regelungen als Werktag
anzusehen sind."