171. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Zollwache
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers
für Gesundheit und öffentlicher Dienst
verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211, in der
Fassung BGBl. Nr. 165/1985, über die Festsetzung
von pauschalierten Aufwandsentschädigungen wird
wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld)
nach §,3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung
15 S. Für Bruchteile einer Stunde von mehr
als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz,
Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten bleiben
unberücksichtigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1989 in Kraft.