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171_1988 AT

171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaflenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaflenz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 121 Weyrer Straße von km

38,033 (alt) bis km 38,390 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

1. Feber 1983, BGBl. Nr. 98, bestimmten —

Abschnitt „Weyer I" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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