171. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet
Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981,
BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 79/1985, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet
„4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand
bei
a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer
Dienstklassen,
b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppen PT 9
bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3
der Verwendungsgruppe PT 1,
5. Feststellung und Verfügung der Versetzung
in den Ruhestand bei
a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer
Dienstklassen,
b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und
c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
der Verwendungsgruppen PT 9
bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3
der Verwendungsgruppe PT 1,"
2. § 2 lautet
„§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne
des § 1 sind
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei;
2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten
a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien,
Niederösterreich und Burgenland,
b) die Wasserstraßendirektion,
c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
d) das Österreichische Patentamt,
e) die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,
f) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,
g) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,
h) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz —
Salzburg;
3. im Bereich des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales
a) die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt
für Vorarlberg wird die
Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im
§ 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten
nicht übertragen),
b) die Landesarbeitsämter;
4. im Bereich des Bundesministeriums für
Finanzen
a) die Finanzlandesdirektionen,
b) die Finanzprokuratur,
c) das Österreichische Postsparkassenamt,
d) der Vorsitzende des Vorstandes der
Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft
hinsichtlich der Beamten, die auf
die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen
Salinen Aktiengesellschaft
zur Dienstleistung zugewiesen sind,
e) das Hauptmünzamt,
f) das Bundesrechenamt,
g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
h) die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,
i) die Verwertungsstelle des Österreichischen
Branntweinmonopols;
5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
a) die Sicherheitsdirektionen,
b) die Bundespolizeidirektionen,
c) die Landesgendarmeriekommanden,
d) die Gendarmeriezentralschule Mödling;
den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden
wird abweichend vom § 1 Abs. 1
Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten
der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen
und Geldaushilfen nicht übertragen;
6. im Bereich des Bundesministeriums für
Justiz
a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
b) die Generalprokuratur,
c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
d) die Oberstaatsanwaltschaften;
7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
a) das Korpskommando I,
b) das Korpskommando II,
c) das Militärkommando Wien,
d) das Kommando der Fliegerdivision,
e) das Kommando der Panzergrenadierdivision,
f) das Heeres-Materialamt;
den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden
wird abweichend vom § 1 Abs. 1
Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten
der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen
und Geldaushilfen sowie abweichend
vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit
in den Angelegenheiten der Zuweisung und
Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen,
Grundstücken, Hausgärten, Garagen
und Abstellplätzen nicht übertragen;
8. im Bereich des Bundesministeriums für
Unterricht, Kunst und Sport
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für
Wien);
9. im Bereich des Bundesministeriums für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr
a) die Post- und Telegraphendirektionen,
b) das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
10. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung
a) die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor
oder Bibliotheksdirektor für
die ihm nach den Organisationsvorschriften
unterstehenden Beamten),
b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder
Bibliotheksdirektor für die ihm nach den
Organisationsvorschriften unterstehenden
Beamten),
c) die Akademie der bildenden Künste in
Wien;
den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden
wird nur die Zuständigkeit zur
Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14,
16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten
übertragen."
3. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter
Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984
zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.
(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß
§ 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
1984 zusteht, wird, wenn Dienstbehörde
im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
eine Post- und Telegraphendirektion
gewesen ist, dieser Behörde, außer
diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion
übertragen, in deren Bereich die Partei ihren
Wohnsitz hat."