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171_1987 AT

171. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

1984, BGBl. Nr. 29, wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981,

BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 79/1985, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet

„4. Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand

bei

a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer

Dienstklassen,

b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppen PT 9

bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3

der Verwendungsgruppe PT 1,

5. Feststellung und Verfügung der Versetzung

in den Ruhestand bei

a) Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer

Dienstklassen,

b) Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c) Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

der Verwendungsgruppen PT 9

bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3

der Verwendungsgruppe PT 1,"

2. § 2 lautet

„§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne

des § 1 sind

1. im Bereich des Bundeskanzleramtes

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei;

2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten

a) die Bundesbaudirektion Wien für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

b) die Wasserstraßendirektion,

c) das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d) das Österreichische Patentamt,

e) die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f) die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g) die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h) die Bundesgebäudeverwaltung II Linz —

Salzburg;

3. im Bereich des Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales

a) die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt

für Vorarlberg wird die

Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im

§ 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten

nicht übertragen),

b) die Landesarbeitsämter;

4. im Bereich des Bundesministeriums für

Finanzen

a) die Finanzlandesdirektionen,

b) die Finanzprokuratur,

c) das Österreichische Postsparkassenamt,

d) der Vorsitzende des Vorstandes der

Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft

hinsichtlich der Beamten, die auf

die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen

Salinen Aktiengesellschaft

zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e) das Hauptmünzamt,

f) das Bundesrechenamt,

g) das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h) die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i) die Verwertungsstelle des Österreichischen

Branntweinmonopols;

5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres

a) die Sicherheitsdirektionen,

b) die Bundespolizeidirektionen,

c) die Landesgendarmeriekommanden,

d) die Gendarmeriezentralschule Mödling;

den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden

wird abweichend vom § 1 Abs. 1

Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten

der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen

und Geldaushilfen nicht übertragen;

6. im Bereich des Bundesministeriums für

Justiz

a) der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b) die Generalprokuratur,

c) die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d) die Oberstaatsanwaltschaften;

7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a) das Korpskommando I,

b) das Korpskommando II,

c) das Militärkommando Wien,

d) das Kommando der Fliegerdivision,

e) das Kommando der Panzergrenadierdivision,

f) das Heeres-Materialamt;

den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden

wird abweichend vom § 1 Abs. 1

Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten

der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen

und Geldaushilfen sowie abweichend

vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit

in den Angelegenheiten der Zuweisung und

Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen,

Grundstücken, Hausgärten, Garagen

und Abstellplätzen nicht übertragen;

8. im Bereich des Bundesministeriums für

Unterricht, Kunst und Sport

die Landesschulräte (der Stadtschulrat für

Wien);

9. im Bereich des Bundesministeriums für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr

a) die Post- und Telegraphendirektionen,

b) das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

10. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung

a) die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor

oder Bibliotheksdirektor für

die ihm nach den Organisationsvorschriften

unterstehenden Beamten),

b) die Kunsthochschulen (der Rektor oder

Bibliotheksdirektor für die ihm nach den

Organisationsvorschriften unterstehenden

Beamten),

c) die Akademie der bildenden Künste in

Wien;

den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden

wird nur die Zuständigkeit zur

Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14,

16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten

übertragen."

3. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Finanzen gemäß § 2 Abs. 6 zweiter

Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

zusteht, wird dem Bundesrechenamt übertragen.

(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemäß

§ 2 Abs. 6 zweiter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

1984 zusteht, wird, wenn Dienstbehörde

im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

eine Post- und Telegraphendirektion

gewesen ist, dieser Behörde, außer

diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion

übertragen, in deren Bereich die Partei ihren

Wohnsitz hat."

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