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171_1985 AT

171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Dienten am Hochkönig

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Dienten am Hochkönig

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von

km 17,947 bis km 18,227 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

5. November 1984, BGBl. Nr. 443, bestimmten —

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Übleis

172. Verordnung des Bundesministers für

Bauten und Technik vom 22. April 1985

betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

der B 172 Walchsee Straße im Bereich der

Gemeinde Walchsee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 172

Walchsee Straße wird im Bereich der Gemeinde

Walchsee wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 12,136, überbrückt in der Folge den Ramsbach

70 m bachabwärts der bestehenden Brücke und bindet

bei km 12,545 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Walchsee aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. 1658/1 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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