171. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Dienten am Hochkönig
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von
km 17,947 bis km 18,227 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
5. November 1984, BGBl. Nr. 443, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Übleis
172. Verordnung des Bundesministers für
Bauten und Technik vom 22. April 1985
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
der B 172 Walchsee Straße im Bereich der
Gemeinde Walchsee
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 172
Walchsee Straße wird im Bereich der Gemeinde
Walchsee wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 12,136, überbrückt in der Folge den Ramsbach
70 m bachabwärts der bestehenden Brücke und bindet
bei km 12,545 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Walchsee aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. 1658/1 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.