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171. Bundesgesetz: Produktsicherheitsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Produktsicherheitsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt behördliche

Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Lebens

oder der Gesundheit von Menschen durch gefährliche

Produkte.

§ 2. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind

zu treffen, wenn und soweit die im § 1 umschriebenen

Interessen nicht durch Maßnahmen auf Grund

anderer bundesgesetzlicher Vorschriften geschützt

werden können.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

jede bewegliche körperliche und im Rahmen einer

zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebrachte

Sache, auch wenn sie Bestandteil einer

anderen körperlichen Sache geworden ist.

§ 4. (1) Gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist ein Produkt, das nicht mit der nach Maßgabe

des Abs. 2 zu erwartenden Sicherheit vor einer

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von

Menschen verwendet werden kann.

(2) Welchen Sicherheitserwartungen ein Produkt

entsprechen muß, bestimmt sich nach den Maßstäben

eines Menschen, der fähig ist, das Produkt mit

jener Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu verwenden,

die eine derartige Verwendung üblicherweise erfordert.

Maßnahmenkatalog

§ 5. Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach

diesem Bundesgesetz sind

1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung

einer Gebrauchsanleitung oder zu sonstigen

Maßnahmen betreffend die Darbietung

(insbesondere die Art und die Beschaffenheit

der Verpackung oder Umhüllung) von Produkten;

2. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen

für Produkte;

3. die Festlegung bestimmter erforderlicher oder

auszuschließender Beschaffenheitsmerkmale

oder Eigenschaften von Produkten;

4. Verbote oder Beschränkungen des Verkaufs

oder sonstiger Überlassung von Produkten

(zB hinsichtlich des Personenkreises, der Vertriebsart

oder der Verpackung);

5. die Verpflichtung, auf eine der Dringlichkeit

der Gefahrenabwehr entsprechende Weise vor

der Gefährlichkeit von Produkten zu warnen

und Verhaltenshinweise zur Vermeidung der

Gefahr zu geben.

Verfahren

§ 6. (1) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden

Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.

(2) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane

sowie Leiter von Krankenanstalten und von

staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-

und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen

bzw. Leiter von Anstalten, die von der

Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders

bestellt und in Pflicht genommen wurden, sind verpflichtet,

dienstliche Wahrnehmungen betreffend

ein gefährliches Produkt unter Angabe jener

Daten, die zur Feststellung der Nämlichkeit des

Produkts, seiner Verwendung und der Art der

Gefährdung notwendig sind, unverzüglich dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zu melden. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie ist zur automationsunterstützten

Verarbeitung der gemeldeten Daten

ermächtigt. Der Hersteller, Importeur oder Vertreiber

des Produkts hat jederzeit das Recht, eine

Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben.

Eine Löschung ermittelter Daten hat zu

erfolgen, wenn der Hersteller, Importeur oder Ver-

treiber des Produkts die Unrichtigkeit der Daten

nachweist, deren Löschung er beantragt.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann durch Verordnung nähere

Bestimmungen über Inhalt und Form der für die

Meldung gemäß Abs. 2 zu verwendenden Formulare

festlegen.

§ 7. Wenn es der Schutz der im § 1 umschriebenen

Interessen erfordert, hat der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie oder der nach

dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389,

sonst zuständige Bundesminister unter Beachtung

des Grundsatzes, daß jeweils das gelindeste noch

zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist, im § 5

angeführte Maßnahmen — mehrere Maßnahmen

in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme

für sich allein — durch Verordnung oder, falls die

Maßnahmen nur für einzelne Hersteller, Importeure

oder Vertreiber bestimmt sind, mit Bescheid

zu treffen. Der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie hat, bevor er oder der sonst

zuständige Bundesminister im § 5 angeführte Maßnahmen

trifft, ein Gutachten des Produktsicherheitsbeirates

(§§ 10 bis 16) einzuholen.

§ 8. Die Behörden der allgemeinen staatlichen

Verwaltung, die Bundespolizeibehörden und die

Organe der öffentlichen Sicherheit sind ermächtigt,

die im Sinne des § 1 erforderlichen Maßnahmen

zur Abwehr von aus gefährlichen Produkten unmittelbar

drohenden Gefahren auch ohne vorausgegangenes

Verfahren zu treffen.

§ 9. (1) Die Organe der zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes zuständigen Behörden und die von

diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen

sind berechtigt, zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Kontrollen in Betrieben und

deren Lagerräumen durchzuführen und hiebei im

unbedingt nötigen Ausmaß Proben von Produkten

zu entnehmen. Die Kontrollen sind, wenn nicht

Gefahr im Verzug ist, während der üblichen

Geschäfts- oder Betriebsstunden durchzuführen.

Bei den Amtshandlungen sind Störungen oder

Behinderungen des Betriebes und jedes Aufsehen

tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder

sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens

beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume

zu verständigen.

(2) Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter

ist verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1

zu ermöglichen und insbesondere durch Erteilung

notwendiger Auskünfte und Vorlage notwendiger

Unterlagen zu erleichtern.

(3) Die gemäß Abs. 2 erhaltenen Angaben dürfen

nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet

werden.

(4) Über die Probenentnahme ist dem Betriebsinhaber

oder seinem Beauftragten eine schriftliche

Bestätigung auszufolgen. Auf Verlangen des

Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene

Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende

Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises

zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn

auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 .

getroffen worden ist oder eine bestimmte Person

bestraft oder auf den Verfall des betreffenden Produkts

erkannt worden ist.

Produktsicherheitsbeirat

§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie ist ein Beirat zu errichten;

er besteht aus acht Mitgliedern (Produktsicherheitsbeirat).

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder je zwei Vertreter

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

des Österreichischen Arbeiterkammertages,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes anzugehören. Sie werden

von diesen Organisationen in den Beirat entsendet.

Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie bekanntzugeben.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie; er kann

sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten

lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

§ 11. (1) Dem Beirat obliegt

1. die Erstattung von Gutachten über gemäß § 7

zu treffende Maßnahmen;

2. die Beratung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie in allen nicht unter die

Z 1 fallenden Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

sowie in grundsätzlichen Fragen des

Schutzes vor gefährlichen Produkten;

3. der Austausch von Erfahrungen über den

Schutz vor gefährlichen Produkten mit anderen

Stellen.

(2) Die Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 sind dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

zu erstatten; ist dieser für Maßnahmen nicht

zuständig, die gemäß § 7 oder im Sinne des § 2 auf

Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu

treffen sind, so hat er die Gutachten unverzüglich

dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu

bringen.

(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann dem Beirat für die Erstellung

eines Gutachtens gemäß Abs. 1 Z 1 eine Frist setzen.

Kommt ein einheitliches Gutachten des Beirates

nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist

zustande, so ist eine Darstellung der unterschiedlichen

Auffassungen der Beiratsmitglieder vorzulegen;

Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als

Beratungsorgan wesentliche Voraussetzung ist,

darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte

mit anderen Stellen austauschen (Abs. 1 Z 3).

§ 12. Das Amt eines Beiratsmitglieds ist ein unbesoldetes

Ehrenamt und begründet keinen Anspruch

auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

§ 13. (1) Jede der im § 10 Abs. 2 angeführten

Organisationen ist berechtigt, jeder Sitzung des

Beirates einen Experten beizuziehen. Die Experten

haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat

ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch

auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie kann den Sitzungen des Beirates

Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

Vorschläge hiefür dürfen vom Beirat nur auf

Grund eines einstimmigen Beschlusses erstattet

werden. Sachverständige und Auskunftspersonen

haben kein Stimmrecht; Auskunftspersonen

gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten,

falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort

mit dem Tagungsort nicht übereinstimmt.

(3) An den Sitzungen des Beirates dürfen Vertreter

der Bundesministerien teilnehmen; sie haben

kein Stimmrecht.

§ 14. Die Sitzungen des Beirates sind nicht

öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei

den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit

über alle ihnen ausschließlich aus

dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen

verpflichtet, sofern es sich um Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse handelt oder die Geheimhaltung

im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen

ist; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden

ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung

nachzuweisen.

§ 15. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu

beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen

Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung

kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen zur

Vorberatung vorgesehen werden; für die Teilnehmer

an Fachausschußsitzungen gilt die Verschwiegenheitspflicht

des § 14. Die Geschäftsordnung

bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie.

§ 16. Die Geschäftsführung des Beirates und seiner

Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie. Dieses hat

auch den Schriftführer beizustellen.

Strafbestimmungen

§ 17. Wer Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen

Produkten zuwiderhandelt, die in Verordnungen

oder Bescheiden auf Grund dieses Bundesgesetzes

getroffen worden sind, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu

ahnden ist.

§ 18. Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,

die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

einer Geldstrafe bis zu 20000 S zu ahnden ist.

§ 19. Produkte dürfen nur dann für verfallen

erklärt werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950),

wenn sie. mit einer Verwaltungsübertretung nach

§ 17 zusammenhängen.

§ 20. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht

vor, wenn eine im § 17 oder 18 bezeichnete Tat den

Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die

in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Schlußbestimmungen

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate

nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft.

§ 22. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,

ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

betraut.

(2) Hinsichtlich der nicht auf dem Gebiet des

Gewerberechts zu treffenden Maßnahmen ist der

gemäß Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes

1973 für die jeweilige Maßnahme

zuständige Bundesminister mit der Vollziehung

betraut.

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