171. Bundesgesetz: Produktsicherheitsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt behördliche
Maßnahmen gegen eine Gefährdung des Lebens
oder der Gesundheit von Menschen durch gefährliche
Produkte.
§ 2. Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind
zu treffen, wenn und soweit die im § 1 umschriebenen
Interessen nicht durch Maßnahmen auf Grund
anderer bundesgesetzlicher Vorschriften geschützt
werden können.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Produkt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
jede bewegliche körperliche und im Rahmen einer
zu Erwerbszwecken ausgeübten Tätigkeit hervorgebrachte
Sache, auch wenn sie Bestandteil einer
anderen körperlichen Sache geworden ist.
§ 4. (1) Gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist ein Produkt, das nicht mit der nach Maßgabe
des Abs. 2 zu erwartenden Sicherheit vor einer
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von
Menschen verwendet werden kann.
(2) Welchen Sicherheitserwartungen ein Produkt
entsprechen muß, bestimmt sich nach den Maßstäben
eines Menschen, der fähig ist, das Produkt mit
jener Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu verwenden,
die eine derartige Verwendung üblicherweise erfordert.
Maßnahmenkatalog
§ 5. Verwaltungspolizeiliche Maßnahmen nach
diesem Bundesgesetz sind
1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung
einer Gebrauchsanleitung oder zu sonstigen
Maßnahmen betreffend die Darbietung
(insbesondere die Art und die Beschaffenheit
der Verpackung oder Umhüllung) von Produkten;
2. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen
für Produkte;
3. die Festlegung bestimmter erforderlicher oder
auszuschließender Beschaffenheitsmerkmale
oder Eigenschaften von Produkten;
4. Verbote oder Beschränkungen des Verkaufs
oder sonstiger Überlassung von Produkten
(zB hinsichtlich des Personenkreises, der Vertriebsart
oder der Verpackung);
5. die Verpflichtung, auf eine der Dringlichkeit
der Gefahrenabwehr entsprechende Weise vor
der Gefährlichkeit von Produkten zu warnen
und Verhaltenshinweise zur Vermeidung der
Gefahr zu geben.
Verfahren
§ 6. (1) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betrauten Behörden haben die ihnen obliegenden
Aufgaben von Amts wegen wahrzunehmen.
(2) Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane
sowie Leiter von Krankenanstalten und von
staatlich autorisierten Untersuchungs-, Erprobungs-
und Materialprüfungsanstalten, ferner Personen
bzw. Leiter von Anstalten, die von der
Behörde für bestimmte Tätigkeiten besonders
bestellt und in Pflicht genommen wurden, sind verpflichtet,
dienstliche Wahrnehmungen betreffend
ein gefährliches Produkt unter Angabe jener
Daten, die zur Feststellung der Nämlichkeit des
Produkts, seiner Verwendung und der Art der
Gefährdung notwendig sind, unverzüglich dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zu melden. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie ist zur automationsunterstützten
Verarbeitung der gemeldeten Daten
ermächtigt. Der Hersteller, Importeur oder Vertreiber
des Produkts hat jederzeit das Recht, eine
Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben.
Eine Löschung ermittelter Daten hat zu
erfolgen, wenn der Hersteller, Importeur oder Ver-
treiber des Produkts die Unrichtigkeit der Daten
nachweist, deren Löschung er beantragt.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann durch Verordnung nähere
Bestimmungen über Inhalt und Form der für die
Meldung gemäß Abs. 2 zu verwendenden Formulare
festlegen.
§ 7. Wenn es der Schutz der im § 1 umschriebenen
Interessen erfordert, hat der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie oder der nach
dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389,
sonst zuständige Bundesminister unter Beachtung
des Grundsatzes, daß jeweils das gelindeste noch
zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist, im § 5
angeführte Maßnahmen — mehrere Maßnahmen
in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme
für sich allein — durch Verordnung oder, falls die
Maßnahmen nur für einzelne Hersteller, Importeure
oder Vertreiber bestimmt sind, mit Bescheid
zu treffen. Der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie hat, bevor er oder der sonst
zuständige Bundesminister im § 5 angeführte Maßnahmen
trifft, ein Gutachten des Produktsicherheitsbeirates
(§§ 10 bis 16) einzuholen.
§ 8. Die Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung, die Bundespolizeibehörden und die
Organe der öffentlichen Sicherheit sind ermächtigt,
die im Sinne des § 1 erforderlichen Maßnahmen
zur Abwehr von aus gefährlichen Produkten unmittelbar
drohenden Gefahren auch ohne vorausgegangenes
Verfahren zu treffen.
§ 9. (1) Die Organe der zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes zuständigen Behörden und die von
diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen
sind berechtigt, zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Kontrollen in Betrieben und
deren Lagerräumen durchzuführen und hiebei im
unbedingt nötigen Ausmaß Proben von Produkten
zu entnehmen. Die Kontrollen sind, wenn nicht
Gefahr im Verzug ist, während der üblichen
Geschäfts- oder Betriebsstunden durchzuführen.
Bei den Amtshandlungen sind Störungen oder
Behinderungen des Betriebes und jedes Aufsehen
tunlichst zu vermeiden. Der Betriebsinhaber oder
sein Stellvertreter ist von der Behörde spätestens
beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume
zu verständigen.
(2) Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter
ist verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Abs. 1
zu ermöglichen und insbesondere durch Erteilung
notwendiger Auskünfte und Vorlage notwendiger
Unterlagen zu erleichtern.
(3) Die gemäß Abs. 2 erhaltenen Angaben dürfen
nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet
werden.
(4) Über die Probenentnahme ist dem Betriebsinhaber
oder seinem Beauftragten eine schriftliche
Bestätigung auszufolgen. Auf Verlangen des
Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene
Probe eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende
Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises
zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn
auf Grund dieser Probe eine Maßnahme gemäß § 7 .
getroffen worden ist oder eine bestimmte Person
bestraft oder auf den Verfall des betreffenden Produkts
erkannt worden ist.
Produktsicherheitsbeirat
§ 10. (1) Beim Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie ist ein Beirat zu errichten;
er besteht aus acht Mitgliedern (Produktsicherheitsbeirat).
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder je zwei Vertreter
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
des Österreichischen Arbeiterkammertages,
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes anzugehören. Sie werden
von diesen Organisationen in den Beirat entsendet.
Ihre Entsendung ist dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie bekanntzugeben.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie; er kann
sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten
lassen. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
§ 11. (1) Dem Beirat obliegt
1. die Erstattung von Gutachten über gemäß § 7
zu treffende Maßnahmen;
2. die Beratung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie in allen nicht unter die
Z 1 fallenden Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
sowie in grundsätzlichen Fragen des
Schutzes vor gefährlichen Produkten;
3. der Austausch von Erfahrungen über den
Schutz vor gefährlichen Produkten mit anderen
Stellen.
(2) Die Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 sind dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
zu erstatten; ist dieser für Maßnahmen nicht
zuständig, die gemäß § 7 oder im Sinne des § 2 auf
Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu
treffen sind, so hat er die Gutachten unverzüglich
dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu
bringen.
(3) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann dem Beirat für die Erstellung
eines Gutachtens gemäß Abs. 1 Z 1 eine Frist setzen.
Kommt ein einheitliches Gutachten des Beirates
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist
zustande, so ist eine Darstellung der unterschiedlichen
Auffassungen der Beiratsmitglieder vorzulegen;
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als
Beratungsorgan wesentliche Voraussetzung ist,
darf der Beirat Daten über gefährliche Produkte
mit anderen Stellen austauschen (Abs. 1 Z 3).
§ 12. Das Amt eines Beiratsmitglieds ist ein unbesoldetes
Ehrenamt und begründet keinen Anspruch
auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
§ 13. (1) Jede der im § 10 Abs. 2 angeführten
Organisationen ist berechtigt, jeder Sitzung des
Beirates einen Experten beizuziehen. Die Experten
haben kein Stimmrecht; ihre Mitwirkung im Beirat
ist unentgeltlich und begründet keinen Anspruch
auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie kann den Sitzungen des Beirates
Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
Vorschläge hiefür dürfen vom Beirat nur auf
Grund eines einstimmigen Beschlusses erstattet
werden. Sachverständige und Auskunftspersonen
haben kein Stimmrecht; Auskunftspersonen
gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten,
falls ihr ordentlicher Wohnsitz oder Dienstort
mit dem Tagungsort nicht übereinstimmt.
(3) An den Sitzungen des Beirates dürfen Vertreter
der Bundesministerien teilnehmen; sie haben
kein Stimmrecht.
§ 14. Die Sitzungen des Beirates sind nicht
öffentlich. Die Beiratsmitglieder und die sonst bei
den Sitzungen anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus
dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
verpflichtet, sofern es sich um Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse handelt oder die Geheimhaltung
im Interesse einer Gebietskörperschaft gelegen
ist; sie haben auf Verlangen des Vorsitzenden
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung
nachzuweisen.
§ 15. Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu
beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung
kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen zur
Vorberatung vorgesehen werden; für die Teilnehmer
an Fachausschußsitzungen gilt die Verschwiegenheitspflicht
des § 14. Die Geschäftsordnung
bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 16. Die Geschäftsführung des Beirates und seiner
Fachausschüsse obliegt dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie. Dieses hat
auch den Schriftführer beizustellen.
Strafbestimmungen
§ 17. Wer Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen
Produkten zuwiderhandelt, die in Verordnungen
oder Bescheiden auf Grund dieses Bundesgesetzes
getroffen worden sind, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu
ahnden ist.
§ 18. Wer den Bestimmungen des § 9 Abs. 2
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung,
die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 20000 S zu ahnden ist.
§ 19. Produkte dürfen nur dann für verfallen
erklärt werden (§§ 10, 17 und 18 VStG 1950),
wenn sie. mit einer Verwaltungsübertretung nach
§ 17 zusammenhängen.
§ 20. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht
vor, wenn eine im § 17 oder 18 bezeichnete Tat den
Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die
in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Schlußbestimmungen
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate
nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
§ 22. (1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
betraut.
(2) Hinsichtlich der nicht auf dem Gebiet des
Gewerberechts zu treffenden Maßnahmen ist der
gemäß Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes
1973 für die jeweilige Maßnahme
zuständige Bundesminister mit der Vollziehung
betraut.