171. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nigerianischen Bundesregierung über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Nigerianische Bundesregierung (im folgenden die
„Vertragschließenden Teile" genannt) sind
vom Wunsch geleitet, die wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit zwischen
beiden Staaten soweit wie möglich zu fördern und
zu erweitern,
in der Erkenntnis der Vorteile, die sich für die
Vertragschließenden Teile aus dieser Zusammenarbeit
ergeben,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragschließenden Teile werden auf der
Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen
Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im
Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die rasche Entwicklung ihrer
Volkswirtschaften zu fördern. Zu diesem Zwecke
werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen
und Unternehmungen der beiden Staaten
fördern.
Artikel 2
Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
auf solchen Gebieten entwickeln, die sie als
im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere
in folgenden Bereichen
a) Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Elektrizitäts-,
Bewässerungs- und Verkehrswesen
sowie Fernmeldewesen;
b) Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen
von bereits vorhandenen bzw. noch zu
erarbeitenden geologischen und geophysikalischen
Studien, Erforschung und Durchführung
von einschlägigen Projekten;
c) Ausnützung und industrieller Abbau von
mineralischen und kohlenwasserstoffhältigen
Bodenschätzen;
d) Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, bei
wirtschaftlichem und technischem „know-
how", bei der Ausbildung und dem Austausch
von Fachpersonal und technischen Experten
sowie der Beistellung von Beratungsdiensten
und der Vergabe von Stipendien für technische
und ähnliche Fachstudien und der
Organisation von Studienreisen und Seminaren;
e) jede andere Form der Zusammenarbeit, die
zwischen den Vertragschließenden Teilen
vereinbart werden kann.
Artikel 3
Die Durchführung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit bei in
Artikel 2 vorgesehenen Projekten erfolgt im Rahmen
gesonderter, von den in beiden Ländern
zuständigen Organisationen und Institutionen zu
beschließender Programme sowie abzuschließender
Vereinbarungen und Verträge.
Artikel 4
1. Die Nigerianische Bundesregierung bestimmt
hiermit das Bundesministerium für Nationale Planung
als zuständiges Organ für die Überwachung
der Durchführung dieses Abkommens und anderer
damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten;
auf österreichischer Seite ist hiefür das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig,
soweit nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften
anderes bestimmen.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat jederzeit das
Recht, schriftlich andere Organe, Organisationen
oder Ministerien statt der im vorhergehenden
Abschnitt bereits bezeichneten Institutionen namhaft
zu machen.
Artikel 5
Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,
im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle
Dokumente, Informationen und Daten, die aus der
Durchführung dieses Abkommens in ihren Besitz
gelangt sind, vertraulich zu behandeln und solche
Dokumente oder Kopien hievon, Informationen
und Daten nur mit vorheriger schriftlicher Bewilligung
des anderen Vertragschließenden Teiles
einem Dritten zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6
1. Im Hinblick auf die Durchführung dieses
Abkommens wird eine Gemischte Kommission
bestehend aus Vertretern beider Vertragschließender
Teile errichtet werden. Diese Gemischte Kommission
tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragschließenden
Teile abwechselnd in den Hauptstädten
beider Staaten zusammen.
2. Die Kommission hat folgende Aufgaben
i) Intensivierung und Koordinierung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen
Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragschließenden
Teilen,
ii) Prüfung der Vorschläge, die die Verbesserung
der Durchführung dieses Abkommens
erzielen sollen, und
iii) Ausarbeitung von Vorschlägen zum Zwecke
der Beseitigung von Hindernissen, die während
der Durchführung von Projekten gemäß
diesem Abkommen entstanden sind.
Artikel 7
Die Vertragschließenden Teile werden sich alle
Mühe geben, etwaige Probleme, Schwierigkeiten
oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang
mit diesem Abkommen im Wege von Verhandlungen
zu lösen.
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen,
daß sie andere Abkommen über Zusammenarbeit
zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigt
oder bestehende internationale Verpflichtungen
der beiden Vertragschließenden Teile aufhebt.
Artikel 9
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit die
gesamte oder teilweise Revision dieses Abkommens
beantragen. Die auf Grund beiderseitiger Zustimmung
abgeänderten oder ergänzten Abschnitte treten
nach Genehmigung durch die Vertragschließenden
Teile gemäß Artikel 10 in Kraft.
Artikel 10
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt danach
für die Dauer von fünf Jahren.
2. Dieses Abkommen wird automatisch für weitere
Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert,
wenn nicht einer der beiden Vertragschließenden
Teile 90 Tage vor Ablauf jedes Zeitraumes von
einem Jahr dem anderen Teil seine Absicht mitteilt,
dieses Abkommen zu beenden.
3. Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten
seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen
damit zusammenhängender gesonderter Protokolle,
Abmachungen, Verträge oder Vereinbarungen
für Verpflichtungen bzw. Projekte weiter, die
auf Grund dieses Abkommens eingegangen bzw. in
Angriff genommen worden sind.
Geschehen zu Lagos am 9. Februar 1982 in zwei
Urschriften, in deutscher und in englischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Leifer m. p.
Für die
Nigerianische Bundesregierung
Oyagbola m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 Absatz 1 am 1. Mai 1982 in Kraft.