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171_1982 AT

171. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nigerianischen Bundesregierung über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nigerianischen Bundesregierung über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Nigerianische Bundesregierung (im folgenden die

„Vertragschließenden Teile" genannt) sind

vom Wunsch geleitet, die wirtschaftliche, industrielle

und technische Zusammenarbeit zwischen

beiden Staaten soweit wie möglich zu fördern und

zu erweitern,

in der Erkenntnis der Vorteile, die sich für die

Vertragschließenden Teile aus dieser Zusammenarbeit

ergeben,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragschließenden Teile werden auf der

Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen

Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im

Rahmen der jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften die rasche Entwicklung ihrer

Volkswirtschaften zu fördern. Zu diesem Zwecke

werden sie die Zusammenarbeit zwischen Organisationen

und Unternehmungen der beiden Staaten

fördern.

Artikel 2

Die Vertragschließenden Teile werden die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

auf solchen Gebieten entwickeln, die sie als

im gemeinsamen Interesse liegend erachten, insbesondere

in folgenden Bereichen

a) Industrie, Bergbau, Landwirtschaft, Elektrizitäts-,

Bewässerungs- und Verkehrswesen

sowie Fernmeldewesen;

b) Erweiterung der Möglichkeiten für Begutachtungen

von bereits vorhandenen bzw. noch zu

erarbeitenden geologischen und geophysikalischen

Studien, Erforschung und Durchführung

von einschlägigen Projekten;

c) Ausnützung und industrieller Abbau von

mineralischen und kohlenwasserstoffhältigen

Bodenschätzen;

d) Hilfestellung beim Erwerb von Lizenzen, bei

wirtschaftlichem und technischem „know-

how", bei der Ausbildung und dem Austausch

von Fachpersonal und technischen Experten

sowie der Beistellung von Beratungsdiensten

und der Vergabe von Stipendien für technische

und ähnliche Fachstudien und der

Organisation von Studienreisen und Seminaren;

e) jede andere Form der Zusammenarbeit, die

zwischen den Vertragschließenden Teilen

vereinbart werden kann.

Artikel 3

Die Durchführung der wirtschaftlichen, industriellen

und technischen Zusammenarbeit bei in

Artikel 2 vorgesehenen Projekten erfolgt im Rahmen

gesonderter, von den in beiden Ländern

zuständigen Organisationen und Institutionen zu

beschließender Programme sowie abzuschließender

Vereinbarungen und Verträge.

Artikel 4

1. Die Nigerianische Bundesregierung bestimmt

hiermit das Bundesministerium für Nationale Planung

als zuständiges Organ für die Überwachung

der Durchführung dieses Abkommens und anderer

damit im Zusammenhang stehender Angelegenheiten;

auf österreichischer Seite ist hiefür das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig,

soweit nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften

anderes bestimmen.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat jederzeit das

Recht, schriftlich andere Organe, Organisationen

oder Ministerien statt der im vorhergehenden

Abschnitt bereits bezeichneten Institutionen namhaft

zu machen.

Artikel 5

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich,

im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle

Dokumente, Informationen und Daten, die aus der

Durchführung dieses Abkommens in ihren Besitz

gelangt sind, vertraulich zu behandeln und solche

Dokumente oder Kopien hievon, Informationen

und Daten nur mit vorheriger schriftlicher Bewilligung

des anderen Vertragschließenden Teiles

einem Dritten zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

1. Im Hinblick auf die Durchführung dieses

Abkommens wird eine Gemischte Kommission

bestehend aus Vertretern beider Vertragschließender

Teile errichtet werden. Diese Gemischte Kommission

tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragschließenden

Teile abwechselnd in den Hauptstädten

beider Staaten zusammen.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben

i) Intensivierung und Koordinierung der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen

Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragschließenden

Teilen,

ii) Prüfung der Vorschläge, die die Verbesserung

der Durchführung dieses Abkommens

erzielen sollen, und

iii) Ausarbeitung von Vorschlägen zum Zwecke

der Beseitigung von Hindernissen, die während

der Durchführung von Projekten gemäß

diesem Abkommen entstanden sind.

Artikel 7

Die Vertragschließenden Teile werden sich alle

Mühe geben, etwaige Probleme, Schwierigkeiten

oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang

mit diesem Abkommen im Wege von Verhandlungen

zu lösen.

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen,

daß sie andere Abkommen über Zusammenarbeit

zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigt

oder bestehende internationale Verpflichtungen

der beiden Vertragschließenden Teile aufhebt.

Artikel 9

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit die

gesamte oder teilweise Revision dieses Abkommens

beantragen. Die auf Grund beiderseitiger Zustimmung

abgeänderten oder ergänzten Abschnitte treten

nach Genehmigung durch die Vertragschließenden

Teile gemäß Artikel 10 in Kraft.

Artikel 10

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt danach

für die Dauer von fünf Jahren.

2. Dieses Abkommen wird automatisch für weitere

Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert,

wenn nicht einer der beiden Vertragschließenden

Teile 90 Tage vor Ablauf jedes Zeitraumes von

einem Jahr dem anderen Teil seine Absicht mitteilt,

dieses Abkommen zu beenden.

3. Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten

seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen

damit zusammenhängender gesonderter Protokolle,

Abmachungen, Verträge oder Vereinbarungen

für Verpflichtungen bzw. Projekte weiter, die

auf Grund dieses Abkommens eingegangen bzw. in

Angriff genommen worden sind.

Geschehen zu Lagos am 9. Februar 1982 in zwei

Urschriften, in deutscher und in englischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Leifer m. p.

Für die

Nigerianische Bundesregierung

Oyagbola m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 Absatz 1 am 1. Mai 1982 in Kraft.

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