Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171_1981 AT

171. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Natriumhydroxyd der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 31 a, in freitragenden Säcken aus Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen Innensack aus Polyäthylen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Natriumhydroxyd der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 31 a, in freitragenden Säcken aus Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen Innensack aus Polyäthylen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 28.14 der Anlage A des ADR kann

Natriumhydroxyd (Ätznatron) in granulierter

Form (Klasse 8, .Rn. 2801, Ziffer 31 a) in Mengen

bis zu 55 kg in freitragenden Säcken aus

Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen

Innensack aus Polyäthylen unter den folgenden

Bedingungen befördert werden

1. Verpackung

1.1. Der Stoff wird in Mengen bis zu 50 kg in

freitragenden Säcken aus schlauchförmigem

Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen

Innensack aus Polyäthylen verpackt.

1.2. Die Verpackung muß, entsprechend den

nachstehend unter 2 genannten Bedingungen,

mit Erfolg einer Bauartprüfung durch

eine in einem Mitgliedstaat des ADR anerkannte

Prüfstelle unterzogen werden.

2. Vorschriften für die Bauartprüfung

2.1. Je Bauart werden drei Säcke, jeder beinhaltend

50 kg Ätznatron in granulierter Form,

bei Raumtemperatur zu den folgenden Bedingungen

einer Fallprüfung unterzogen

— Anzahl der Säcke: 3 (3 Fallversuche je

Sack)

— Fallhöhe: 1,20 m

— Aufprallstelle: es müssen 3 Fallversuche

(mit dem gleichen Sack) durchgeführt

werden

a) erster Fallversuch: flach auf eine

Breitseite des Sackes;

b) zweiter Fallversuch: flach auf eine

Schmalseite des Sackes;

c) dritter Fallversuch: flach auf den

Sackboden.

— Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis

es darf weder zu größeren Rissen

in den Säcken noch zu einem Auslaufen

ihres Inhaltes kommen.

2.2. Prüfbericht

Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,

der folgende Angaben enthalten muß

— Hersteller des Sacks;

— Beschreibung des Sacks (zB Maße, Farbe,

Zugfestigkeit des Polypropylenfadens,

Festigkeit des Polyäthylens bei beginnenden

Einrissen sowie Zugfestigkeit usw.);

— Prüfergebnisse;

— Kennzeichnung;

— zu befördernder Stoff;

— bei der Serienfertigung zu beachtende

Mindestwandstärke.

2.3. Kennzeichnung

Die gemäß der geprüften Bauart hergestellten

Säcke sind mit

— dem Namen oder dem Kurzzeichen des

Herstellers,

— dem Kurzzeichen des Staates, in dem die

Prüfung erfolgte,

— dem Kurzzeichen der Prüfstelle, die die

Prüfung vorgenommen hat,

— der Registriernummer sowie mit dem

Monat und dem Jahr der Herstellung

gut leserlich und dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Der Absender hat in das Beförderungspapier

den Vermerk „Nach Rn. 2010 des ADR

vereinbarte Beförderung" aufzunehmen.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem

Widerruf durch eine der beiden Vertragsparteien

für den Verkehr zwischen Belgien und Österreich.

Brüssel, den 22. 9. 1980

Die für das ADR zuständige belgische Behörde

F. de Wolf m. p.

Directeur général

Wien, 1981 02 04

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →