171. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Natriumhydroxyd der Klasse 8, Rn. 2801, Ziffer 31 a, in freitragenden Säcken aus Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen Innensack aus Polyäthylen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 28.14 der Anlage A des ADR kann
Natriumhydroxyd (Ätznatron) in granulierter
Form (Klasse 8, .Rn. 2801, Ziffer 31 a) in Mengen
bis zu 55 kg in freitragenden Säcken aus
Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen
Innensack aus Polyäthylen unter den folgenden
Bedingungen befördert werden
1. Verpackung
1.1. Der Stoff wird in Mengen bis zu 50 kg in
freitragenden Säcken aus schlauchförmigem
Polypropylengewebe mit einem dicht verschlossenen
Innensack aus Polyäthylen verpackt.
1.2. Die Verpackung muß, entsprechend den
nachstehend unter 2 genannten Bedingungen,
mit Erfolg einer Bauartprüfung durch
eine in einem Mitgliedstaat des ADR anerkannte
Prüfstelle unterzogen werden.
2. Vorschriften für die Bauartprüfung
2.1. Je Bauart werden drei Säcke, jeder beinhaltend
50 kg Ätznatron in granulierter Form,
bei Raumtemperatur zu den folgenden Bedingungen
einer Fallprüfung unterzogen
— Anzahl der Säcke: 3 (3 Fallversuche je
Sack)
— Fallhöhe: 1,20 m
— Aufprallstelle: es müssen 3 Fallversuche
(mit dem gleichen Sack) durchgeführt
werden
a) erster Fallversuch: flach auf eine
Breitseite des Sackes;
b) zweiter Fallversuch: flach auf eine
Schmalseite des Sackes;
c) dritter Fallversuch: flach auf den
Sackboden.
— Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis
es darf weder zu größeren Rissen
in den Säcken noch zu einem Auslaufen
ihres Inhaltes kommen.
2.2. Prüfbericht
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen,
der folgende Angaben enthalten muß
— Hersteller des Sacks;
— Beschreibung des Sacks (zB Maße, Farbe,
Zugfestigkeit des Polypropylenfadens,
Festigkeit des Polyäthylens bei beginnenden
Einrissen sowie Zugfestigkeit usw.);
— Prüfergebnisse;
— Kennzeichnung;
— zu befördernder Stoff;
— bei der Serienfertigung zu beachtende
Mindestwandstärke.
2.3. Kennzeichnung
Die gemäß der geprüften Bauart hergestellten
Säcke sind mit
— dem Namen oder dem Kurzzeichen des
Herstellers,
— dem Kurzzeichen des Staates, in dem die
Prüfung erfolgte,
— dem Kurzzeichen der Prüfstelle, die die
Prüfung vorgenommen hat,
— der Registriernummer sowie mit dem
Monat und dem Jahr der Herstellung
gut leserlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Der Absender hat in das Beförderungspapier
den Vermerk „Nach Rn. 2010 des ADR
vereinbarte Beförderung" aufzunehmen.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem
Widerruf durch eine der beiden Vertragsparteien
für den Verkehr zwischen Belgien und Österreich.
Brüssel, den 22. 9. 1980
Die für das ADR zuständige belgische Behörde
F. de Wolf m. p.
Directeur général
Wien, 1981 02 04
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger