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171_1980 AT

171. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von Chloräthyl (Äthylchlorid) der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 3 bt)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von Chloräthyl (Äthylchlorid) der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 3 bt)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2206 der Anlage A des ADR darf Chloräthyl

(Äthylchlorid) der Klasse 2, Rn. 2201,

Ziffer 3 bt), auch in der unter Ziffer 1. bezeichneten

Verpackung befördert werden.

1. Verpackung

1.1 Innenverpackung

Die Röhren mit dem Gas sind einzeln mit

saugfähigem inertem und nicht brennbarem

anorganischem Polstergranulat in luftdicht

verschlossene Aluminiumfalzdeckeldosen zu

verpacken.

1.2 Außenverpackung

Die Aluminiumfalzdeckeldosen mit den

Röhren sind in Holzkisten einzusetzen, die

mit Aluiminium- oder Kunststoffolie ausgekleidet

sein müssen.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR."

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien.

Wien, 1980 02 22

Für den Bundesminister für Verkehr der

Republik Österreich

Hehenberger

Bonn, den 23. 4. 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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