171. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Verpackung von Chloräthyl (Äthylchlorid) der Klasse 2, Rn. 2201, Ziffer 3 bt)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2206 der Anlage A des ADR darf Chloräthyl
(Äthylchlorid) der Klasse 2, Rn. 2201,
Ziffer 3 bt), auch in der unter Ziffer 1. bezeichneten
Verpackung befördert werden.
1. Verpackung
1.1 Innenverpackung
Die Röhren mit dem Gas sind einzeln mit
saugfähigem inertem und nicht brennbarem
anorganischem Polstergranulat in luftdicht
verschlossene Aluminiumfalzdeckeldosen zu
verpacken.
1.2 Außenverpackung
Die Aluminiumfalzdeckeldosen mit den
Röhren sind in Holzkisten einzusetzen, die
mit Aluiminium- oder Kunststoffolie ausgekleidet
sein müssen.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR."
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
Wien, 1980 02 22
Für den Bundesminister für Verkehr der
Republik Österreich
Hehenberger
Bonn, den 23. 4. 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier