Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171_1978 AT

171. Verordnung: Krebsstatistikverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Krebsstatistikverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Krebsstatistikgesetzes,

BGBl. Nr. 138/1969, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 425/1969 wird verordnet

§ 1. Die statistischen Erhebungen über Geschwulstkrankheiten

(§ 2 des Krebsstatistikgesetzes)

haben mittels des einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Formblattes zu erfolgen

(Anlage).

§ 2. (1) Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes

zur Meldung Verpflichteten haben das ausgefertigte

Formblatt jeweils nach Beendigung des

Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im Falle

ambulanter Behandlung, nach Klärung der Diagnose,

spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt

folgenden Monats an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden.

(2) Bei einer neuerlichen stationären oder ambulanten

Behandlung eines Kranken ist wiederum

ein Formblatt auszufertigen und gemäß Abs. 1

einzusenden.

(3) Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion

auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden,

wenn durch die Obduktion eine früher

gestellte Diagnose einer Geschwulstkrankheit

nicht bestätigt worden ist.

§ 3. Bei Todesfällen, denen keine stationäre

Behandlung vorangegangen ist, haben die in

§ 4 lit. c und d des Krebsstatistikgesetzes angeführten

Meldepflichtigen die Punkte A bis C des

Formblattes dann auszufüllen, wenn sie eine Obduktion

vorgenommen haben.

§ 4. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 1978

in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung BGBl. Nr. 432/1969 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →