171. Verordnung: Krebsstatistikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Krebsstatistikgesetzes,
BGBl. Nr. 138/1969, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 425/1969 wird verordnet
§ 1. Die statistischen Erhebungen über Geschwulstkrankheiten
(§ 2 des Krebsstatistikgesetzes)
haben mittels des einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Formblattes zu erfolgen
(Anlage).
§ 2. (1) Die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes
zur Meldung Verpflichteten haben das ausgefertigte
Formblatt jeweils nach Beendigung des
Anstaltsaufenthaltes eines Kranken oder, im Falle
ambulanter Behandlung, nach Klärung der Diagnose,
spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt
folgenden Monats an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden.
(2) Bei einer neuerlichen stationären oder ambulanten
Behandlung eines Kranken ist wiederum
ein Formblatt auszufertigen und gemäß Abs. 1
einzusenden.
(3) Ein Formblatt ist auch nach einer Obduktion
auszufertigen und gemäß Abs. 1 einzusenden,
wenn durch die Obduktion eine früher
gestellte Diagnose einer Geschwulstkrankheit
nicht bestätigt worden ist.
§ 3. Bei Todesfällen, denen keine stationäre
Behandlung vorangegangen ist, haben die in
§ 4 lit. c und d des Krebsstatistikgesetzes angeführten
Meldepflichtigen die Punkte A bis C des
Formblattes dann auszufüllen, wenn sie eine Obduktion
vorgenommen haben.
§ 4. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 1978
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung BGBl. Nr. 432/1969 außer Kraft.