171. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und Abs. 8, des
§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352
Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, wird verordnet
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO
1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Spediteurprüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Spediteurprüfung
§ 2. (1) Die Spediteurprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der
Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen
und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf
zwei Stunden nicht unterschreiten und vier Wochen
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der
Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken
und je zwei im Zusammenhang mit internationalen
Speditionsgeschäftsfällen stehende Prüfungsaufgaben
aus folgenden Sachgebieten zu umfassen
1. Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten,
2. Zahlungsverkehr und Kreditwesen,
3. Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen
Tarife,
4. Kundenabrechnungen und innerbetriebliches
Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung
der Buchhaltung.
Die schriftliche Prüfung hat an zwei Tagen innerhalb
einer Kalenderwoche zu erfolgen. Die Erledigung
der auf jeden Prüfungstag entfallenden
vier der insgesamt acht Prüfungsfragen muß vom
Prüfling in (drei Stunden erwartet werden können;
die Prüfung ist an beiden Prüfungstagen
jeweils nach vier Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure
notwendigen betriebswirtschaftlichen und
beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und
rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken.
Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen
nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als
eine Stunde dauern.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen
aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Funktionen und Organisation von Speditions-
und Verkehrsunternehmen,
2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,
3. Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches
Rechnungswesen,
4. Verkehrsgeographie,
5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen
Fachausdrücke,
6. Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen,
7. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten
zu stellen
Steuerrecht, Zollrecht und Zollverfahrensrecht,
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
Sozialversicherungsrecht, Berufsausbildungsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Handelsrecht,
bürgerliches Recht, Allgemeine österreichische
Spediteurbedingungen, straßenverkehrs-, eisenbahn-,
schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche
Vorschriften, internationale Abkommen auf
dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM,
CMR, ADR, AETR).
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind; das andere muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich
sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Spediteurprüfung
§ 4. Zur Spediteurprüfung ist zuzulassen, wer
durch Zeugnisse nachweist
1. den erfolgreichen Besuch
a) der Hochschule für Welthandel in Wien
entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung
BGBl. Nr. 318/1930, oder
b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen,
soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen,
volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen
oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung
oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen
— Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau
oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften)
einer inländischen
Universität oder
c) einer Handelsakademie oder einer Sonderform
der Handelsakademie
und eine mindestens zweijährige, nicht im
Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte
fachliche Tätigkeit im Gewerbe der
Spediteure, hievon muß mindestens ein Jahr
auf die Tätigkeit: bei einem Spediteur entfallen,
der sich laufend auch mit dem internationalen
Speditionsgeschäft befaßt,
oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Spediteur oder den
erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den
die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
auf Grund von Vorschriften gemäß
§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine mindestens
dreijährige, nicht im Rahmen eines
Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure, hievon
müssen mindestens zwei Jahre auf die Tätigkeit
bei einem Spediteur entfallen, der sich
laufend auch mit dem internationalen Speditionsgeschäft
befaßt,
oder
3. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter
die Z. 2 fallenden höheren Schule und eine
mindestens vierjährige, nicht im Rahmen
eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure,
hievon müssen mindestens zwei Jahre auf
die Tätigkeit bei einem Spediteur entfallen,
der sich laufend auch mit dem internationalen
Speditionsgeschäft befaßt.
Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Spediteurprüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Spediteurprüfung
zugelassen worden ist, ist er von der
Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem
Prüfungstermin zur Spediteurprüfung zu laden.
In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und
Ort der Spediteurprüfung sowie die Gegenstände
der Spediteurprüfung (§ 2) und die zur schriftlichen
Prüfung mitzubringenden Unterlagen und
Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Spediteurprüfung
eine Prüfungsgebühr von S 800,— an die Prüfungsstelle
zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber
die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat
und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen
seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten
eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,
beträgt die Prüfungsgebühr S 300,—.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Spediteurprüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Spediteurprüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Spediteurprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Spediteurprüfung ein Zeugnis entsprechend
der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen
(§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmungen
§ 9. Als Nachweis der erfolgreich abgelegten
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur
(§ 4 Z. 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen
Beendigung des Lehrverhältnisses durch
das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine
Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des
Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.
Schlußbestimmungen
§ 10. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die
unter der Z. 48 dieser Gesetzesstelle angeführte
Verordnung BGBl. Nr. 79/1954 mit Ablauf des
30. April 1977 außer Kraft.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977
in Kraft.