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171_1977 AT

171. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und Abs. 8, des

§ 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352

Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, wird verordnet

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO

1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Spediteurprüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Spediteurprüfung

§ 2. (1) Die Spediteurprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der

Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen

und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf

zwei Stunden nicht unterschreiten und vier Wochen

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der

Spediteure notwendigen betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken

und je zwei im Zusammenhang mit internationalen

Speditionsgeschäftsfällen stehende Prüfungsaufgaben

aus folgenden Sachgebieten zu umfassen

1. Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten,

2. Zahlungsverkehr und Kreditwesen,

3. Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen

Tarife,

4. Kundenabrechnungen und innerbetriebliches

Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung

der Buchhaltung.

Die schriftliche Prüfung hat an zwei Tagen innerhalb

einer Kalenderwoche zu erfolgen. Die Erledigung

der auf jeden Prüfungstag entfallenden

vier der insgesamt acht Prüfungsfragen muß vom

Prüfling in (drei Stunden erwartet werden können;

die Prüfung ist an beiden Prüfungstagen

jeweils nach vier Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Ausübung des Gewerbes der Spediteure

notwendigen betriebswirtschaftlichen und

beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und

rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken.

Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen

nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als

eine Stunde dauern.

(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen

aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Funktionen und Organisation von Speditions-

und Verkehrsunternehmen,

2. Handhabung aller einschlägigen Tarife,

3. Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches

Rechnungswesen,

4. Verkehrsgeographie,

5. Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen

Fachausdrücke,

6. Speditions-, Transport- und Haftpflichtversicherungswesen,

7. Arbeitshygiene und Unfallverhütung.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten

zu stellen

Steuerrecht, Zollrecht und Zollverfahrensrecht,

Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

Sozialversicherungsrecht, Berufsausbildungsrecht,

Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Handelsrecht,

bürgerliches Recht, Allgemeine österreichische

Spediteurbedingungen, straßenverkehrs-, eisenbahn-,

schiffahrts- und luftverkehrsrechtliche

Vorschriften, internationale Abkommen auf

dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM,

CMR, ADR, AETR).

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind; das andere muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich

sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Spediteurprüfung

§ 4. Zur Spediteurprüfung ist zuzulassen, wer

durch Zeugnisse nachweist

1. den erfolgreichen Besuch

a) der Hochschule für Welthandel in Wien

entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung

BGBl. Nr. 318/1930, oder

b) der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen,

soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen,

volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen

oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung

oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau

oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften)

einer inländischen

Universität oder

c) einer Handelsakademie oder einer Sonderform

der Handelsakademie

und eine mindestens zweijährige, nicht im

Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte

fachliche Tätigkeit im Gewerbe der

Spediteure, hievon muß mindestens ein Jahr

auf die Tätigkeit: bei einem Spediteur entfallen,

der sich laufend auch mit dem internationalen

Speditionsgeschäft befaßt,

oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Spediteur oder den

erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den

die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

auf Grund von Vorschriften gemäß

§ 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine mindestens

dreijährige, nicht im Rahmen eines

Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure, hievon

müssen mindestens zwei Jahre auf die Tätigkeit

bei einem Spediteur entfallen, der sich

laufend auch mit dem internationalen Speditionsgeschäft

befaßt,

oder

3. den erfolgreichen Besuch einer nicht unter

die Z. 2 fallenden höheren Schule und eine

mindestens vierjährige, nicht im Rahmen

eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Spediteure,

hievon müssen mindestens zwei Jahre auf

die Tätigkeit bei einem Spediteur entfallen,

der sich laufend auch mit dem internationalen

Speditionsgeschäft befaßt.

Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Spediteurprüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Spediteurprüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Spediteurprüfung

zugelassen worden ist, ist er von der

Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem

Prüfungstermin zur Spediteurprüfung zu laden.

In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und

Ort der Spediteurprüfung sowie die Gegenstände

der Spediteurprüfung (§ 2) und die zur schriftlichen

Prüfung mitzubringenden Unterlagen und

Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Spediteurprüfung

eine Prüfungsgebühr von S 800,— an die Prüfungsstelle

zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber

die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat

und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen

seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten

eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt,

beträgt die Prüfungsgebühr S 300,—.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Spediteurprüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Spediteurprüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Spediteurprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Spediteurprüfung ein Zeugnis entsprechend

der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen

(§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangsbestimmungen

§ 9. Als Nachweis der erfolgreich abgelegten

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur

(§ 4 Z. 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen

Beendigung des Lehrverhältnisses durch

das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine

Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des

Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.

Schlußbestimmungen

§ 10. Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die

unter der Z. 48 dieser Gesetzesstelle angeführte

Verordnung BGBl. Nr. 79/1954 mit Ablauf des

30. April 1977 außer Kraft.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977

in Kraft.

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