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171_1976 AT

171. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Rundfunkgesetzes 1974 durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Rundfunkgesetzes 1974 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird

kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 1. April 1976 zugestellten

Erkenntnis vom 23. März 1976, G 7/76-

10, den § 30 Abs. 2 des Rundfunkgesetzes 1974,

BGBl. Nr. 397, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

28. Feber 1977 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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