171. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spengler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Spengler gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Fachzeichnen.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Geigenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling
die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse
der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1
der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen
hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Geigenstand „Prüfarbeit"
hat den Nachweis folgender Fertigkeiten
nach Angabe zu umfassen
Messen, Aufreißen, Zuschneiden,
Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Nieten,
Runden, Bördeln, Schweifen,
Weich- oder Hartlöten,
Autogenschweißen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis
jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,
die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt
werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken
vor der gesamten Prüfungskommission
abzulegen; sie hat sich aus der praktischen
Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische
Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen
der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind
miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine
zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst
nicht möglich erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung der Prüfarbeit,
Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der
Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für
eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam
durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil
zu liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand
„Fachrechnen" ist die Verwendung von Formel-
und Tabellenbehelfen zulässig
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings
sind entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Längenberechnung,
Flächenberechnung, einfach und zusammengesetzt,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozent- und Proportionsberechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist
nach 80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer
Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Werkstoffkunde,
Arbeitsverfahren,
Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie
in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden
können. Die Prüfung in diesem Gegenstand
ist nach 60 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen"
hat nach Angabe die Anfertigung der Fertigungszeichnung
eines Blechkörpers mit einer Blechabwicklung
ohne Ermittlung von wahren Längen
zu umfassen.
(10) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände
mit „nichtgenügend" bewertet wurden, ist die
gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist
die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an
Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei,
spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten
darf die Wiederholungsprüfung frühestens
sechs Monate mach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Karosseriebauer
oder Karosseriespengler kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Spengler abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Blechner kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Spengler abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit" zu
umfassen.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas-
und Wasserleitungsinstallateur oder Wasserleitungsinstallateur
kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Spengler abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt
§ 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(5) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 sinngemäß.
(6) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 3 gilt
§ 2 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Spengler ist im
übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974
anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1975 in
Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem
1. Mai 1975 zur Lehrabschlußprüfung angetreten
sind, diese nicht bestanden haben und die bis
31. Dezember 1975 zu einer Wiederholungsprüfung
antreten, tritt diese Verordnung mit
1. Jänner 1976 in Kraft.