171. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe und Änderung solcher Vorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
des Lehrberufes Fernmeldemonteur gemäß § 35
Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
und bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des
§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß
§ 35 Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung —
verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. Für den Lehrberuf Binder (Böttcher) in der
Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Bootbauer in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher
in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Drechsler in der Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der
Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Holzbildhauer in der Anlage
6;
7. für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser in
der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter
in der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger in der
Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Kupferschmied in der Anlage
10;
11. für den Lehrberuf Kürschner in der Anlage
11;
12. für den Lehrberuf Mühlenbauer in der Anlage
12;
13. für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker
in der Anlage 13;
14. für den Lehrberuf Steinbildhauer in der Anlage
14;
15. für den Lehrberuf Terrazzomacher in der
Anlage 15.
§ 2. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung treten die mit der Verordnung
BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Fernmeldemonteur
(Anlage 5 dieser Verordnung) mit der
Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März
1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind,
deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur
vor dem 1. September 1973 begonnen hat.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974
in Kraft.