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171_1974 AT

171. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe und Änderung solcher Vorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe und Änderung solcher Vorschriften

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

des Lehrberufes Fernmeldemonteur gemäß § 35

Z. 1 des Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

und bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des

§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß

§ 35 Z. 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung —

verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. Für den Lehrberuf Binder (Böttcher) in der

Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Bootbauer in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Bürsten- und Pinselmacher

in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Drechsler in der Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Fernmeldemonteur in der

Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Holzbildhauer in der Anlage

6;

7. für den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser in

der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Korb- und Möbelflechter

in der Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Kunststeinerzeuger in der

Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Kupferschmied in der Anlage

10;

11. für den Lehrberuf Kürschner in der Anlage

11;

12. für den Lehrberuf Mühlenbauer in der Anlage

12;

13. für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

in der Anlage 13;

14. für den Lehrberuf Steinbildhauer in der Anlage

14;

15. für den Lehrberuf Terrazzomacher in der

Anlage 15.

§ 2. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung treten die mit der Verordnung

BGBl. Nr. 116/1972 erlassenen Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fernmeldemonteur

(Anlage 5 dieser Verordnung) mit der

Maßgabe außer Kraft, daß sie bis zum 31. März

1976 auf Personen weiterhin anzuwenden sind,

deren Ausbildung im Lehrberuf Fernmeldemonteur

vor dem 1. September 1973 begonnen hat.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1974

in Kraft.

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