171. Bundesgesetz: Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Gegenstand der Förderung
§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung
und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
(2) Gegenstand der Förderung nach diesem
Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten,
die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die
Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten
sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem
Urteilen und Handeln und
die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum
Ziele haben.
Förderungswürdige Aufgaben
§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur
Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele
kommen insbesondere in Betracht
a) Politische und sozial- und wirtschaftskundliche
Bildung;
b) berufliche Weiterbildung;
c) Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;
d) Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;
e) sittliche und religiöse Bildung;
f) musische Bildung;
g) Nachholung, Fortführung und Erweiterung
der Schulbildung;
h) Führung von Volksbüchereien;
i) Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern
und von Volksbibliothekaren;
j) Bildungsinformation, Bildungsberatung und
Bildungswerbung;
k) Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung
und das Volksbüchereiwesen;
l) Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen
Instituten und Durchführung
wissenschaftlicher Untersuchungen auf
dem Gebiet der Erwachsenenbildung und
des Volksbüchereiwesens.
(2) In die Förderung nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen
a) Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich
nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer
Ebene oder um internationale Kontakte
handelt;
b) Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im
Sinne des Privatschulgesetzes;
c) Veranstaltungen der Glaubensverkündigung
im Rahmen des Kultus;
d) Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung
oder der parteipolitischen Werbung dienen,
ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes
vom 9. Juli 1972, BGBL Nr. 272,
über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit
im Bereich der politischen
Parteien sowie der Publizistik;
e) innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.
Arten der Förderung
§ 3. Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit
sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,
b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse
sowie
c) Gelddarlehen.
Förderungsempfänger
§ 4. Als Empfänger von Förderungen kommen
juristische Personen in Betracht,
a) die ihren Sitz im Inland haben,
b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist und
c) die eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige
Bildungsarbeit auf den Gebieten
der Erwachsenenbildung oder des
Volksbüchereiwesens leisten.
Allgemeine Voraussetzungen for die Förderung
§ 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist
die Einbringung eines Begehrens beim Bundesministerium
für Unterricht und Kunst unter Angabe
des Zweckes, für den die Förderung beantragt
wird.
(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf
nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne
Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur
Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt
werden kann. Eine Förderung darf ferner nur
gewährt werden, wenn das Vorhaben — unter
Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel —
finanziell gesichert ist.
(3) Eine Förderung darf überdies nur unter
der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber
Gewähr für die Erreichung des angestrebten
Erfolges bietet, indem er — unbeschadet des
§ 6 — insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter
einsetzt und Methoden anwendet, die der
Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch
von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen;
er darf nur im Hinblick auf erforderliche
Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme
an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.
(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen,
ob das betreffende Vorhaben von mehreren
Stellen des Bundes oder einer anderen
öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert
wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung
durch andere Stellen des Bundes und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine
Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.
(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch
auf die Gewährung einer Förderung ein.
Unabhängigkeit der Förderungsempfänger
§ 6. Bei den Förderungsmaßnahmen hat der
Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger
hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung,
der pädagogischen Methoden und der
Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen,
die in diese Bereiche eingreifen,
sind unzulässig.
Gesamtösterreichische Einrichtungen, besondere
Voraussetzungen für deren Förderung
§ 7. (1) Gesamtösterreichische Einrichtungen
sind juristische Personen im Sinne des § 4, die
in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen
oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister
für Unterricht und Kunst hat die
gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen
nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes,
unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen
der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen
Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen
vorgesehenen Förderungsmittel zu
erstellen.
(3) Im Jahresplan sind die den einzelnen
gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden
Förderungsmittel festzulegen.
(4) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit
den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen
anzustreben.
(5) Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen
innerhalb von vier Wochen, gerechnet
vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.
(6) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden,
wenn vorher mit den genannten Einrichtungen
das Einvernehmen gepflogen wurde oder
Umstände eintreten, die die Förderung von
Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren
Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung
der Förderungsmittel anzustreben.
Bedingungen für die Förderung
§ 8. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln
darf vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des
Förderungswerbers abhängig gemacht werden,
wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens
für ihn finanzielle Vorteile ergeben.
(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln
darf davon abhängig gemacht werden,
daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die
Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch
Organe des Bundes gestattet werden und über
die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung
der Förderungsmittel unter Vorlage
von Nachweisen innerhalb vereinbarter Frist
berichtet wird.
(3) Bauvorhaben dürfen überdies nur dann
gefördert werden, wenn ein Bedarf nach dem in
Aussicht genommenen Vorhaben gegeben ist. Der
Ermittlung des Bedarfes sind gesamtösterreichische
und regionale Erfordernisse der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens zugrunde
zu legen;
Ersatz von Zuwendungen, vorzeitige Fälligkeit
von Gelddarlehen
§ 9. Anläßlich der Gewährung einer Förderung
ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach
§ 3 lit. a und b zu ersetzen ist und ein noch
nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung
vorzeitig fällig wird und beide vom
Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von
7'3% jährlich zu verzinsen sind, wenn
a) der Bund über wesentliche Umstände getauscht
worden ist oder
b) das Vorhaben durch ein Verschulden des
Förderungsempfängers nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
nicht durchgeführt werden kann oder
c) die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig
verwendet wird oder den
Erfolg des Vorhabens sichernde Bedingungen
nicht eingehalten oder trotz Setzung
einer angemessenen Nachfrist vorgesehene
Berichte nicht erstattet oder Nachweise
nicht beigebracht werden oder
d) bei einer Förderung durch Gewährung eines
Gelddarlehens Umstände eintreten, die geeignet
sind, das Vertrauen des Bundes in
die Sicherheit des Gelddarlehens zu erschüttern
und keine ausreichende Sicherstellung
beigebracht wird.
ABSCHNITT II
Förderungsstellen des Bundes für
Erwachsenenbildung
§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst hat in jenen Ländern, in deren Bereich
im Jahre 1972 ein vom Bund bestellter Volksbildungsreferent
tätig war, eine Förderungsstelle
des Bundes für Erwachsenenbildung einzurichten,
der die Besorgung der privatwirtschaftlichen Aufgaben
des Bundes auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung
im Bereich des betreffenden Landes
obliegt. Die genannte Förderungsstelle ist eine
dem Bundesministerium für Unterricht und
Kunst nachgeordnete Dienststelle. Die Bestellung
des Leiters dieser Stelle obliegt dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst. Dieser hat vor der
Bestellung das Einvernehmen mit der Landesregierung
anzustreben.
(2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Abs. 1)
hat die Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung
insbesondere
a) die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung
tätigen Einrichtungen und Personen zu
informieren und zu beraten;
b) Kontakte zwischen den auf dem Gebiet
der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen
und Personen herzustellen;
c) Veranstaltungen auf dem Gebiet der
Erwachsenenbildung anzuregen und zu
fördern;
d) durch eine Büchereistelle den Volksbüchereien
bei der Erstellung von theoretischen
und praktischen Grundlagen für die bibliothekarische
Arbeit und bei der Versorgung
mit bibliothekarischen Hilfsmitteln
zu helfen;
e) durch die Führung einer Wanderbücherei
Orte ohne Volksbüchereien zu versorgen
und Volksbüchereien bei ihrer Tätigkeit zu
unterstützen.
(3) Die Einrichtung einer Förderungsstelle des
Bundes für Erwachsenenbildung hat zu entfallen,
wenn die Besorgung ihrer Geschäfte dem Landeshauptmann
und den ihm unterstellten Behörden
im Land gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen
wird.
Institute zur Aus- und Fortbildung von
Erwachsenenbildnern und von
Volksbibliothekaren
§ 11. (1) Der Bund kann Institute zur Aus-
und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und
Volksbibliothekaren errichten und erhalten.
(2) Die Institute haben ihre Aufgabe durch die
Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter
der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens zu
erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein
zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf
erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.
(3) Über den erfolgreichen Besuch der Kurse
und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen
ausgestellt werden.
(4) Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen
Lehr- und Hilfspersonals der Institute
obliegt dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst.
(5) Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen
anzuschließen, deren Benützung
den Kurs- und Seminarteilnehmern
gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages
offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages
obliegt dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf
die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit
der Benützer.
Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien,
Geldpreise
§ 12. (1) Der Bund kann zur wissenschaftlichen
Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens sowie
zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen
und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung
und das Volksbüchereiwesen herausgeben.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen
Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens Stipendien
gewähren.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst kann für die Erbringung hervorragender
Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens Geldpreise
ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen
die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich
der Ausschreibung bekanntzugeben.
ABSCHNITT III
Vollziehung und Durchführung
§ 13. Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1
und mit der Durchführung der sonstigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des
§ 11 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.