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171_1973 AT

171. Bundesgesetz: Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Gegenstand der Förderung

§ 1. (1) Der Bund hat die Erwachsenenbildung

und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.

(2) Gegenstand der Förderung nach diesem

Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten,

die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die

Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten

sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem

Urteilen und Handeln und

die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum

Ziele haben.

Förderungswürdige Aufgaben

§ 2. (1) Als förderungswürdige Aufgaben zur

Erreichung der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Ziele

kommen insbesondere in Betracht

a) Politische und sozial- und wirtschaftskundliche

Bildung;

b) berufliche Weiterbildung;

c) Vermittlung der Erkenntnisse der Wissenschaften;

d) Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung;

e) sittliche und religiöse Bildung;

f) musische Bildung;

g) Nachholung, Fortführung und Erweiterung

der Schulbildung;

h) Führung von Volksbüchereien;

i) Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnern

und von Volksbibliothekaren;

j) Bildungsinformation, Bildungsberatung und

Bildungswerbung;

k) Veröffentlichungen über die Erwachsenenbildung

und das Volksbüchereiwesen;

l) Errichtung und Erhaltung von wissenschaftlichen

Instituten und Durchführung

wissenschaftlicher Untersuchungen auf

dem Gebiet der Erwachsenenbildung und

des Volksbüchereiwesens.

(2) In die Förderung nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes sind nicht einzubeziehen

a) Pflege des Volksbrauchtums, soweit es sich

nicht um Aufgaben auf gesamtösterreichischer

Ebene oder um internationale Kontakte

handelt;

b) Unterrichtsveranstaltungen von Schulen im

Sinne des Privatschulgesetzes;

c) Veranstaltungen der Glaubensverkündigung

im Rahmen des Kultus;

d) Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung

oder der parteipolitischen Werbung dienen,

ferner Bildungsarbeit im Sinne des Bundesgesetzes

vom 9. Juli 1972, BGBL Nr. 272,

über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit

im Bereich der politischen

Parteien sowie der Publizistik;

e) innerbetriebliche Berufsaus- und -fortbildung.

Arten der Förderung

§ 3. Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

a) Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit

sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,

b) Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse

sowie

c) Gelddarlehen.

Förderungsempfänger

§ 4. Als Empfänger von Förderungen kommen

juristische Personen in Betracht,

a) die ihren Sitz im Inland haben,

b) deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet

ist und

c) die eine kontinuierliche und pädagogischplanmäßige

Bildungsarbeit auf den Gebieten

der Erwachsenenbildung oder des

Volksbüchereiwesens leisten.

Allgemeine Voraussetzungen for die Förderung

§ 5. (1) Voraussetzung für eine Förderung ist

die Einbringung eines Begehrens beim Bundesministerium

für Unterricht und Kunst unter Angabe

des Zweckes, für den die Förderung beantragt

wird.

(2) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf

nur insoweit erfolgen, als das Vorhaben ohne

Einsatz von Bundesmitteln nicht oder nicht zur

Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt

werden kann. Eine Förderung darf ferner nur

gewährt werden, wenn das Vorhaben — unter

Berücksichtigung der begehrten Bundesmittel —

finanziell gesichert ist.

(3) Eine Förderung darf überdies nur unter

der Voraussetzung erfolgen, daß der Förderungswerber

Gewähr für die Erreichung des angestrebten

Erfolges bietet, indem er — unbeschadet des

§ 6 — insbesondere fachlich geeignete Mitarbeiter

einsetzt und Methoden anwendet, die der

Erwachsenenbildung angemessen sind. Der Besuch

von Veranstaltungen muß jedermann offenstehen;

er darf nur im Hinblick auf erforderliche

Vorkenntnisse beschränkt werden. Die Teilnahme

an den Veranstaltungen muß freiwillig sein.

(4) Vor Gewährung einer Förderung ist festzustellen,

ob das betreffende Vorhaben von mehreren

Stellen des Bundes oder einer anderen

öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert

wurde oder gefördert werden soll. Eine Förderung

durch andere Stellen des Bundes und andere

öffentlich-rechtliche Körperschaften schließt eine

Förderung nach diesem Bundesgesetz nicht aus.

(5) Dieses Bundesgesetz räumt keinen Anspruch

auf die Gewährung einer Förderung ein.

Unabhängigkeit der Förderungsempfänger

§ 6. Bei den Förderungsmaßnahmen hat der

Bund die Unabhängigkeit der Förderungsempfänger

hinsichtlich der Programm- und Lehrplangestaltung,

der pädagogischen Methoden und der

Auswahl der Mitarbeiter zu wahren. Förderungsbedingungen,

die in diese Bereiche eingreifen,

sind unzulässig.

Gesamtösterreichische Einrichtungen, besondere

Voraussetzungen für deren Förderung

§ 7. (1) Gesamtösterreichische Einrichtungen

sind juristische Personen im Sinne des § 4, die

in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen

oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister

für Unterricht und Kunst hat die

gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt

kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen

nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes,

unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen

der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen

Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen

vorgesehenen Förderungsmittel zu

erstellen.

(3) Im Jahresplan sind die den einzelnen

gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden

Förderungsmittel festzulegen.

(4) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit

den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen

anzustreben.

(5) Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen

innerhalb von vier Wochen, gerechnet

vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.

(6) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden,

wenn vorher mit den genannten Einrichtungen

das Einvernehmen gepflogen wurde oder

Umstände eintreten, die die Förderung von

Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren

Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung

der Förderungsmittel anzustreben.

Bedingungen für die Förderung

§ 8. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln

darf vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des

Förderungswerbers abhängig gemacht werden,

wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens

für ihn finanzielle Vorteile ergeben.

(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln

darf davon abhängig gemacht werden,

daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die

Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch

Organe des Bundes gestattet werden und über

die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung

der Förderungsmittel unter Vorlage

von Nachweisen innerhalb vereinbarter Frist

berichtet wird.

(3) Bauvorhaben dürfen überdies nur dann

gefördert werden, wenn ein Bedarf nach dem in

Aussicht genommenen Vorhaben gegeben ist. Der

Ermittlung des Bedarfes sind gesamtösterreichische

und regionale Erfordernisse der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens zugrunde

zu legen;

Ersatz von Zuwendungen, vorzeitige Fälligkeit

von Gelddarlehen

§ 9. Anläßlich der Gewährung einer Förderung

ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung nach

§ 3 lit. a und b zu ersetzen ist und ein noch

nicht zurückgezahltes Gelddarlehen nach Kündigung

vorzeitig fällig wird und beide vom

Tage der Auszahlung an mit einem Zinsfuß von

7'3% jährlich zu verzinsen sind, wenn

a) der Bund über wesentliche Umstände getauscht

worden ist oder

b) das Vorhaben durch ein Verschulden des

Förderungsempfängers nicht oder nicht

rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

nicht durchgeführt werden kann oder

c) die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig

verwendet wird oder den

Erfolg des Vorhabens sichernde Bedingungen

nicht eingehalten oder trotz Setzung

einer angemessenen Nachfrist vorgesehene

Berichte nicht erstattet oder Nachweise

nicht beigebracht werden oder

d) bei einer Förderung durch Gewährung eines

Gelddarlehens Umstände eintreten, die geeignet

sind, das Vertrauen des Bundes in

die Sicherheit des Gelddarlehens zu erschüttern

und keine ausreichende Sicherstellung

beigebracht wird.

ABSCHNITT II

Förderungsstellen des Bundes für

Erwachsenenbildung

§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst hat in jenen Ländern, in deren Bereich

im Jahre 1972 ein vom Bund bestellter Volksbildungsreferent

tätig war, eine Förderungsstelle

des Bundes für Erwachsenenbildung einzurichten,

der die Besorgung der privatwirtschaftlichen Aufgaben

des Bundes auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung

im Bereich des betreffenden Landes

obliegt. Die genannte Förderungsstelle ist eine

dem Bundesministerium für Unterricht und

Kunst nachgeordnete Dienststelle. Die Bestellung

des Leiters dieser Stelle obliegt dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst. Dieser hat vor der

Bestellung das Einvernehmen mit der Landesregierung

anzustreben.

(2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Abs. 1)

hat die Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung

insbesondere

a) die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung

tätigen Einrichtungen und Personen zu

informieren und zu beraten;

b) Kontakte zwischen den auf dem Gebiet

der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen

und Personen herzustellen;

c) Veranstaltungen auf dem Gebiet der

Erwachsenenbildung anzuregen und zu

fördern;

d) durch eine Büchereistelle den Volksbüchereien

bei der Erstellung von theoretischen

und praktischen Grundlagen für die bibliothekarische

Arbeit und bei der Versorgung

mit bibliothekarischen Hilfsmitteln

zu helfen;

e) durch die Führung einer Wanderbücherei

Orte ohne Volksbüchereien zu versorgen

und Volksbüchereien bei ihrer Tätigkeit zu

unterstützen.

(3) Die Einrichtung einer Förderungsstelle des

Bundes für Erwachsenenbildung hat zu entfallen,

wenn die Besorgung ihrer Geschäfte dem Landeshauptmann

und den ihm unterstellten Behörden

im Land gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen

wird.

Institute zur Aus- und Fortbildung von

Erwachsenenbildnern und von

Volksbibliothekaren

§ 11. (1) Der Bund kann Institute zur Aus-

und Fortbildung von Erwachsenenbildnern und

Volksbibliothekaren errichten und erhalten.

(2) Die Institute haben ihre Aufgabe durch die

Veranstaltung von Kursen und Seminaren unter

der Leitung anerkannter Fachleute der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens zu

erfüllen. Die Kurse und Seminare sind allgemein

zugänglich; ihr Zugang darf nur im Hinblick auf

erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden.

(3) Über den erfolgreichen Besuch der Kurse

und Seminare können den Teilnehmern Bestätigungen

ausgestellt werden.

(4) Die Bestellung der Leiter und des erforderlichen

Lehr- und Hilfspersonals der Institute

obliegt dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst.

(5) Den Instituten sind Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen

anzuschließen, deren Benützung

den Kurs- und Seminarteilnehmern

gegen Entrichtung eines angemessenen Beitrages

offensteht. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages

obliegt dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen unter Bedachtnahme auf

die Betriebskosten und die Förderungswürdigkeit

der Benützer.

Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien,

Geldpreise

§ 12. (1) Der Bund kann zur wissenschaftlichen

Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens sowie

zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen

und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung

und das Volksbüchereiwesen herausgeben.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen

Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens Stipendien

gewähren.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst kann für die Erbringung hervorragender

Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens Geldpreise

ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen

die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich

der Ausschreibung bekanntzugeben.

ABSCHNITT III

Vollziehung und Durchführung

§ 13. Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 1

und mit der Durchführung der sonstigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des

§ 11 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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