171. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3
des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1
dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten Anlagen
enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Für den Lehrberuf Betriebselektriker in der
Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker
in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Dreher in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Elektroinstallateur in der
Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Elektromaschinenbauer in
der Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Former und Gießer in der
Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Karosseriebauer in der
Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Karosseriespengler in der
Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker
in der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker
in der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Säger in der Anlage 11;
12. für den Lehrberuf Schiffbauer in der Anlage
12;
13. für den Lehrberuf Skihersteller in der Anlage
13;
14. für den Lehrberuf Spengler in der Anlage 14;
15. für den Lehrberuf Starkstrommonteur in der
Anlage 15;
16. für den Lehrberuf Wagner in der Anlage 16.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1972
in Kraft.