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171_1972 AT

171. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3

des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1

dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten Anlagen

enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt

1. Für den Lehrberuf Betriebselektriker in der

Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker

in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Dreher in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Elektroinstallateur in der

Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Elektromaschinenbauer in

der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Former und Gießer in der

Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Karosseriebauer in der

Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Karosseriespengler in der

Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker

in der Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker

in der Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Säger in der Anlage 11;

12. für den Lehrberuf Schiffbauer in der Anlage

12;

13. für den Lehrberuf Skihersteller in der Anlage

13;

14. für den Lehrberuf Spengler in der Anlage 14;

15. für den Lehrberuf Starkstrommonteur in der

Anlage 15;

16. für den Lehrberuf Wagner in der Anlage 16.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1972

in Kraft.

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