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171. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1971

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 1

und 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und

7 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1971 die Weingartenflächen,

die Weinernte, die Weinvorräte und den Weinlagerraum

zu erheben.

§ 2. (1) Gegenstand der Weingartenerhebung

sind sämtliche Weingartenflächen, ohne Rücksicht

auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart,

aufgegliedert nach Edelweinsorten,

Direktträgern, Schnittweingärten und Rebschulen.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte

Menge an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk

und Direktträgerwein sowie an verkaufter

Traubenmaische und verkauften Trauben.

(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen

an Wein (Altwein und Heuriger) in landwirtschaftlichen

Betrieben, in Winzergenossenschaften

sowie in Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

gegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein

sowie versetztem Wein.

(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum,

aufgegliedert in Faßraum, Tankraum und

Zisternen) bei landwirtschaftlichen Betrieben,

Winzergenossenschaften, Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben.

(5) Die Betriebsbogen (Anlagen 1 bis 4) bilden

einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3. (1) Stichtag für die Erhebung der Weingartenflächen

und der Weinvorräte bei landwirtschaftlichen

Betrieben ist der 31. Mai, für die

Erhebung der Weinvorräte bei Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben

der 30. Juni.

(2) Stichtag für die Erhebung der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes bei

landwirtschaftlichen Betrieben ist der 30. November,

für die Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes bei Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben der

31. Dezember.

§ 4. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) bei der Weingartenerhebung sowie bei der

Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes bei landwirtschaftlichen

Betrieben die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte,

ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;

b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder mit

Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 5. Die Erhebungen sind in der Form durchzuführen,

daß die gemäß § 4 lit. a zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen die ihnen

von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen gemäß Anlage 1 in der

Zeit vom 3. bis 30. Juni und die Betriebsbogen

gemäß Anlage 3 vom 3. bis 10. Dezember 1971

auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen

haben Die gemäß § 4 lit. b zur Auskunftserteilung

Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung

gestellten Betriebsbogen gemäß Anlage 2

bis spätestens 15. Juli 1971, die Betriebsbogen

gemäß Anlage 4 bis spätestens 15. Jänner 1972

auszufüllen und an das Österreichische Statistische

Zentralamt rückzumitteln.

§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebs-

bogen gemäß Anlage 1 bis 10. Juli und die Betriebsbogen

gemäß Anlage 3 bis 17. Dezember

1971 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Betriebsbogen gemäß Anlage 1 bis 15. Juli

und die Betriebsbogen gemäß Anlage 3 bis

27. Dezember 1971 an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 7. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

für die ihnen bei der Mitwirkung an

den Erhebungen entstellenden Kosten in der

Höhe von

a) S 1'80 bei der Weingartenerhebung und

der Erhebung der Weinvorräte (Anlage 1)

und

b) S 0'60 bei der Erhebung der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

(Anlage 3)

je landwirtschaftlichem Betrieb zu gewähren.

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