171. Verordnung: Anordnung von Erhebungen der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes für das Jahr 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 1
und 3, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1 und
7 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1971 die Weingartenflächen,
die Weinernte, die Weinvorräte und den Weinlagerraum
zu erheben.
§ 2. (1) Gegenstand der Weingartenerhebung
sind sämtliche Weingartenflächen, ohne Rücksicht
auf deren Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart,
aufgegliedert nach Edelweinsorten,
Direktträgern, Schnittweingärten und Rebschulen.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte
Menge an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk
und Direktträgerwein sowie an verkaufter
Traubenmaische und verkauften Trauben.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen
an Wein (Altwein und Heuriger) in landwirtschaftlichen
Betrieben, in Winzergenossenschaften
sowie in Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,
gegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein
sowie versetztem Wein.
(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum,
aufgegliedert in Faßraum, Tankraum und
Zisternen) bei landwirtschaftlichen Betrieben,
Winzergenossenschaften, Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben.
(5) Die Betriebsbogen (Anlagen 1 bis 4) bilden
einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3. (1) Stichtag für die Erhebung der Weingartenflächen
und der Weinvorräte bei landwirtschaftlichen
Betrieben ist der 31. Mai, für die
Erhebung der Weinvorräte bei Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben
der 30. Juni.
(2) Stichtag für die Erhebung der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes bei
landwirtschaftlichen Betrieben ist der 30. November,
für die Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes bei Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben der
31. Dezember.
§ 4. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) bei der Weingartenerhebung sowie bei der
Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes bei landwirtschaftlichen
Betrieben die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte,
ohne Rücksicht auf die Größe der Fläche;
b) bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder mit
Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 5. Die Erhebungen sind in der Form durchzuführen,
daß die gemäß § 4 lit. a zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen die ihnen
von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen gemäß Anlage 1 in der
Zeit vom 3. bis 30. Juni und die Betriebsbogen
gemäß Anlage 3 vom 3. bis 10. Dezember 1971
auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen
haben Die gemäß § 4 lit. b zur Auskunftserteilung
Verpflichteten haben die ihnen vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung
gestellten Betriebsbogen gemäß Anlage 2
bis spätestens 15. Juli 1971, die Betriebsbogen
gemäß Anlage 4 bis spätestens 15. Jänner 1972
auszufüllen und an das Österreichische Statistische
Zentralamt rückzumitteln.
§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Betriebs-
bogen gemäß Anlage 1 bis 10. Juli und die Betriebsbogen
gemäß Anlage 3 bis 17. Dezember
1971 den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Betriebsbogen gemäß Anlage 1 bis 15. Juli
und die Betriebsbogen gemäß Anlage 3 bis
27. Dezember 1971 an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 7. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
für die ihnen bei der Mitwirkung an
den Erhebungen entstellenden Kosten in der
Höhe von
a) S 1'80 bei der Weingartenerhebung und
der Erhebung der Weinvorräte (Anlage 1)
und
b) S 0'60 bei der Erhebung der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
(Anlage 3)
je landwirtschaftlichem Betrieb zu gewähren.