171. Bundesgesetz: Änderung der Wertgrenzen im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 9. August 1854, RGBl.
Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in der
Fassung der Wertgrenzennovelle 1958, BGBl.
Nr. 268, wird in folgender Weise geändert
1. Im § 39 Abs. 2 Z. 6, im § 72 Abs. 2, im
§ 192 a Abs. 2 und im § 203 werden die Beträge
von „5000 S" durch die Beträge von „15.000 S"
ersetzt.
2. Im § 14 Abs. 2, im § 45, im § 72 Abs. 3,
im § 158 Abs. 1, im § 161 Abs. 2 und im § 192 a
Abs. 1 werden die Beträge von „1000 S" durch
die Beträge von „2000 S" ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli
1970 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 2 ist bezüglich des § 14
Abs. 2 des eingangs genannten Gesetzes auf die
beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängigen
Verfahren nicht anzuwenden, wenn die
Rechtsmittelfrist bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu laufen begonnen hat.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.