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171_1970 AT

171. Bundesgesetz: Änderung der Wertgrenzen im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Änderung der Wertgrenzen im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz vom 9. August 1854, RGBl.

Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in der

Fassung der Wertgrenzennovelle 1958, BGBl.

Nr. 268, wird in folgender Weise geändert

1. Im § 39 Abs. 2 Z. 6, im § 72 Abs. 2, im

§ 192 a Abs. 2 und im § 203 werden die Beträge

von „5000 S" durch die Beträge von „15.000 S"

ersetzt.

2. Im § 14 Abs. 2, im § 45, im § 72 Abs. 3,

im § 158 Abs. 1, im § 161 Abs. 2 und im § 192 a

Abs. 1 werden die Beträge von „1000 S" durch

die Beträge von „2000 S" ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli

1970 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 2 ist bezüglich des § 14

Abs. 2 des eingangs genannten Gesetzes auf die

beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängigen

Verfahren nicht anzuwenden, wenn die

Rechtsmittelfrist bereits vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu laufen begonnen hat.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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