171. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 3 und des § 99
Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960,
BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Kundmachung
BGBl. Nr. 228/1963 und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 204/1964 und BGBl. Nr. 229/1965,
wird verordnet
§ 1. (1) In der Zeit von Freitag, dem 31. Mai
1968, 16 Uhr, bis Montag, dem 3. Juni 1968,
24 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen auf
allen Straßen mit Ausnahme von Autobahnen
nicht schneller als 80 km/h fahren.
(2) Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere
als die in Abs. 1 bezeichnete Fahrgeschwindigkeit
verfügt wird, bleiben unberührt.
§ 2. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist unbeschadet der Bestimmung
des § 100 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960 mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 10.000 S
oder mit Arrest von zwei Tagen bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.