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171_1968 AT

171. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Pfingstfeiertage 1968

Auf Grund des § 20 Abs. 3 und des § 99

Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960,

BGBl. Nr. 159, in der Fassung der Kundmachung

BGBl. Nr. 228/1963 und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 204/1964 und BGBl. Nr. 229/1965,

wird verordnet

§ 1. (1) In der Zeit von Freitag, dem 31. Mai

1968, 16 Uhr, bis Montag, dem 3. Juni 1968,

24 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen auf

allen Straßen mit Ausnahme von Autobahnen

nicht schneller als 80 km/h fahren.

(2) Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere

als die in Abs. 1 bezeichnete Fahrgeschwindigkeit

verfügt wird, bleiben unberührt.

§ 2. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist unbeschadet der Bestimmung

des § 100 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960 mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 10.000 S

oder mit Arrest von zwei Tagen bis zu zwei

Wochen zu bestrafen.

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