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171. Bundesgesetz: Kapitalberichtigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Kapitalberichtigungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bei Erhöhung des Grundkapitals von

Aktiengesellschaften oder des Stammkapitals von

Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus

Gesellschaftsmitteln sind die Vorschriften des

Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Gesetzes

vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach

der Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 2. (1) Über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

beschließt die Hauptversammlung

(Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für

die Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung

(Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder

Satzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist.

Für die einzelnen Aktiengattungen bedarf es des

im § 149 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 vorgesehenen

Beschlusses der Aktionäre der einzelnen

Gattungen auch dann nicht, wenn dies in der

Satzung vorgesehen ist.

(2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

kann nur mit Rückwirkung zum Beginn

eines Geschäftsjahres in einer solchen Hauptversammlung

(Generalversammlung) beschlossen

werden, der der vorausgehende festgestellte

Jahresabschluß (Rechnungsabschluß) vorliegt oder

die über diesen beschlossen hat. Bei Aktiengesellschaften

muß der Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten

Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer

versehen sein; ein eingeschränkter

Bestätigungsvermerk hindert jedoch dann nicht

die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,

wenn dies im Prüfungsbericht (Abs. 5) ausdrücklich

erklärt wird. Die Gewinnbeteiligung der

neuen Anteilsrechte beginnt, falls nicht anders

beschlossen wird, mit dem Beginn des Geschäftsjahres,

in dem die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

beschlossen worden ist.

(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten Jahresabschluß

(Rechnungsabschluß) ausgewiesene

offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages

können umgewandelt werden, soweit

ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages

gegenübersteht. Für bestimmte

Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt

werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung

vereinbar ist. Die gesetzliche Rücklage

kann nur umgewandelt werden, soweit sie den

zehnten oder den in der Satzung bestimmten

höheren Teil des Grundkapitals nach der Umwandlung

übersteigt. Dies gilt sinngemäß für die

Umwandlung der Umstellungsrücklage (§ 12

Abs. 3 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,

BGBl. Nr. 190/1954).

(4) Der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

zugrunde gelegte Jahresabschluß (Rechnungsabschluß)

muß zu einem Stichtag aufgestellt

sein, der nicht mehr als neun Monate vor

der Anmeldung des Beschlusses über diese

Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister

liegt.

(5) Wird eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

einer Aktiengesellschaft beantragt,

so hat der Vorstand einen Bericht aufzustellen

und der Hauptversammlung vorzulegen, in dem

die Vorschläge für diese Kapitalerhöhung zu

machen und die wesentlichen Umstände darzulegen

sind, die für die Vorschläge maßgebend

sind. Auf den Bericht sind im übrigen die Vorschriften

des Aktiengesetzes 1965 über den Geschäftsbericht

sinngemäß anzuwenden. Dieser

Bericht ist durch den oder die zur Prüfung des

Jahresabschlusses (Abs. 2) bestellten Abschlußprüfer

gesondert zu prüfen; die Prüfung hat

sich darauf zu erstrecken, ob der Vorschlag für

die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der

Prüfungsbericht ist dem Vorstand, dem Aufsichts-

rat und der Hauptversammlung vorzulegen.

Werden in dieser Gegenvorschläge gemacht, so

hat (haben) der (die) Abschlußprüfer über sie

vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung

zu berichten; wird dieser Bericht mündlich erstattet,

so ist er in der Niederschrift über die

Hauptversammlung (§ 111 Aktiengesetz 1965)

anzuführen.

(6) Der Abschlußprüfung (Abs. 2) und der

Prüfung gemäß Abs. 5 steht die aufsichtsbehördliche

Prüfung (§ 259 Abs. 2 Aktiengesetz 1965)

gleich.

§ 3. (1) Vom Vorstand (von den Geschäftsführern)

ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften

gemäß § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes

1965, bei Gesellschaften mit beschränkter

Haftung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes

vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften

mit beschränkter Haftung) dem Registergericht

gegenüber zu erklären, daß nach

seiner (ihrer) Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde

gelegten Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses)

bis zum Tag der Anmeldung keine

Vermögensverminderung eingetreten ist, die der

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde,

wenn sie am Tag der Anmeldung

beschlossen worden wäre. Der Anmeldung ist der

Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (der Abschlußprüfer)

und ein allfälliger schriftlicher Bericht

zu Gegenvorschlägen (§ 2 Abs. 5) beizufügen.

(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

hat das Registergericht, wenn es gegen die

Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des

vorgelegten Rechnungsabschlusses oder aus anderen

Gründen Bedenken hat, der Gesellschaft die

Prüfung des dieser Kapitalerhöhung zugrunde

gelegten Rechnungsabschlusses durch einen Beeideten

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

einen Beeideten Buchprüfer und Steuerberater,

eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

aufzutragen. Diese Prüfung

kann durch eine gesetzlich vorgesehene aufsichtsbehördliche

Prüfung ersetzt werden.

(3) Mit der Eintragung des Beschlusses über

die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in

das Handelsregister ist das Nennkapital mit

Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 2 erhöht und diese

Kapitalerhöhung durchgeführt. Bei der Eintragung

ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln handelt.

(4) Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern

im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen

Nennkapital kraft Gesetzes zu; ein entgegenstehender

Beschluß ist nichtig.

§ 4. (1) Aktiengesellschaften können die Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln nur durch

Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit

sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche

Aktien und Zwischenscheine dürfen

erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung

(§ 3 Abs. 3) ausgegeben werden.

(2) Der Nennbetrag der zusätzlichen Aktien

ist so festzusetzen, daß zusätzliche Aktien auf

die niedrigst mögliche Zahl alter Aktien entfallen;

Aktien im Nennbetrag von 100 S oder

500 S müssen jedoch nur ausgegeben werden,

wenn das Grundkapital schon im Zeitpunkt der

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in

Aktien zerlegt ist, deren Nennbetrag auch auf

100 S oder 500 S lautet. Soweit Aktionäre einer

Zusammenlegung von zusätzlichen Aktien auf

solche mit höheren, gesetzlich zulässigen Nennbeträgen

schriftlich zustimmen, können solche

Aktien ausgegeben werden.

(3) Nach Eintragung des Beschlusses (§ 3 Abs. 3)

hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre

aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen.

Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern

zu veröffentlichen und hat anzugeben,

um welchen Betrag das Grundkapital erhöht

worden ist, in welchem Verhältnis auf die alten

Aktien zusätzliche Aktien entfallen und daß die

Gesellschaft Aktien, die nicht innerhalb eines

Jahres seit der Veröffentlichung der Aufforderung

abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung

für Rechnung der Beteiligten verkaufen

kann. Nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung

hat die Gesellschaft den Verkauf

der nicht abgeholten Aktien dreimal in Abständen

von mindestens einem Monat in den Bekanntmachungsblättern

anzudrohen. Nach Ablauf

eines Jahres seit der letzten Androhung

kann im übrigen unter sinngemäßer Anwendung

des § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft

die nicht abgeholten Aktien für Rechnung

der Beteiligten verkaufen.

§ 5. (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen

verbundenen Rechte zueinander wird durch die

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht

berührt. Die Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages)

sind entsprechend anzupassen.

(2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen

der Gesellschaft zu Dritten, die von

der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem

Nennbetrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres

Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den

bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen,

wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

nicht berührt. Das gleiche gilt

für Nebenverpflichtungen der Aktionäre (§ 50

Aktiengesetz 1965).

(3) Bedingtes Kapital (§§ 159 ff. Aktiengesetz

1965) erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das

Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zum

Zweck der Gewährung von Umtauschrechten an

Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen

worden, so ist zur Deckung des Unterschieds

zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen

und dem höheren Gesamtnennbetrag

der für sie zu gewährenden Bezugsaktien

eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen

der Umtauschberechtigten vereinbart

sind.

(4) Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller

Höhe geleistet sind, gelten für die Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis

der Anteile zueinander als voll eingezahlt; der

Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden

Einlagen bleibt unberührt. Die auf diese Aktien

entfallenden Teile der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

sind mit diesen Aktien bis zu

ihrer vollen Einzahlung verbunden; dies ist durch

Aufstempelung auf den Aktien auszudrücken.

Die auf eine Aktie entfallende Erhöhung hat

mindestens 100 S oder ein Vielfaches von 100 S

zu betragen. Zusätzliche Aktien müssen im Nennbetrag

von 100 S oder 500 S auch dann ausgegeben

werden, wenn das Grundkapital im Zeitpunkt

der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

nicht in solche Aktien zerlegt war. Die

zusätzlichen Aktien sind erst nach Volleinzahlung

der alten Aktien auszugeben.

(5) Eigene Aktien nehmen an der Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln teil.

§ 6. (1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der

Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum

Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese

Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien

aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung

über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328,

ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln handelt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Justiz betraut.

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