171. Bundesgesetz: Kapitalberichtigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bei Erhöhung des Grundkapitals von
Aktiengesellschaften oder des Stammkapitals von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus
Gesellschaftsmitteln sind die Vorschriften des
Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Gesetzes
vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach
der Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 2. (1) Über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
beschließt die Hauptversammlung
(Generalversammlung) mit der Mehrheit, die für
die Beschlußfassung über eine Kapitalerhöhung
(Erhöhung des Stammkapitals) nach Gesetz oder
Satzung (Gesellschaftsvertrag) erforderlich ist.
Für die einzelnen Aktiengattungen bedarf es des
im § 149 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 vorgesehenen
Beschlusses der Aktionäre der einzelnen
Gattungen auch dann nicht, wenn dies in der
Satzung vorgesehen ist.
(2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
kann nur mit Rückwirkung zum Beginn
eines Geschäftsjahres in einer solchen Hauptversammlung
(Generalversammlung) beschlossen
werden, der der vorausgehende festgestellte
Jahresabschluß (Rechnungsabschluß) vorliegt oder
die über diesen beschlossen hat. Bei Aktiengesellschaften
muß der Jahresabschluß mit einem uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer
versehen sein; ein eingeschränkter
Bestätigungsvermerk hindert jedoch dann nicht
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
wenn dies im Prüfungsbericht (Abs. 5) ausdrücklich
erklärt wird. Die Gewinnbeteiligung der
neuen Anteilsrechte beginnt, falls nicht anders
beschlossen wird, mit dem Beginn des Geschäftsjahres,
in dem die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
beschlossen worden ist.
(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten Jahresabschluß
(Rechnungsabschluß) ausgewiesene
offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrages
können umgewandelt werden, soweit
ihnen nicht ein Verlust einschließlich eines Verlustvortrages
gegenübersteht. Für bestimmte
Zwecke gebildete Rücklagen können nur umgewandelt
werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung
vereinbar ist. Die gesetzliche Rücklage
kann nur umgewandelt werden, soweit sie den
zehnten oder den in der Satzung bestimmten
höheren Teil des Grundkapitals nach der Umwandlung
übersteigt. Dies gilt sinngemäß für die
Umwandlung der Umstellungsrücklage (§ 12
Abs. 3 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,
BGBl. Nr. 190/1954).
(4) Der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
zugrunde gelegte Jahresabschluß (Rechnungsabschluß)
muß zu einem Stichtag aufgestellt
sein, der nicht mehr als neun Monate vor
der Anmeldung des Beschlusses über diese
Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister
liegt.
(5) Wird eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
einer Aktiengesellschaft beantragt,
so hat der Vorstand einen Bericht aufzustellen
und der Hauptversammlung vorzulegen, in dem
die Vorschläge für diese Kapitalerhöhung zu
machen und die wesentlichen Umstände darzulegen
sind, die für die Vorschläge maßgebend
sind. Auf den Bericht sind im übrigen die Vorschriften
des Aktiengesetzes 1965 über den Geschäftsbericht
sinngemäß anzuwenden. Dieser
Bericht ist durch den oder die zur Prüfung des
Jahresabschlusses (Abs. 2) bestellten Abschlußprüfer
gesondert zu prüfen; die Prüfung hat
sich darauf zu erstrecken, ob der Vorschlag für
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der
Prüfungsbericht ist dem Vorstand, dem Aufsichts-
rat und der Hauptversammlung vorzulegen.
Werden in dieser Gegenvorschläge gemacht, so
hat (haben) der (die) Abschlußprüfer über sie
vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung
zu berichten; wird dieser Bericht mündlich erstattet,
so ist er in der Niederschrift über die
Hauptversammlung (§ 111 Aktiengesetz 1965)
anzuführen.
(6) Der Abschlußprüfung (Abs. 2) und der
Prüfung gemäß Abs. 5 steht die aufsichtsbehördliche
Prüfung (§ 259 Abs. 2 Aktiengesetz 1965)
gleich.
§ 3. (1) Vom Vorstand (von den Geschäftsführern)
ist bei der Anmeldung (bei Aktiengesellschaften
gemäß § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes
1965, bei Gesellschaften mit beschränkter
Haftung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung) dem Registergericht
gegenüber zu erklären, daß nach
seiner (ihrer) Kenntnis seit dem Stichtag des zugrunde
gelegten Jahresabschlusses (Rechnungsabschlusses)
bis zum Tag der Anmeldung keine
Vermögensverminderung eingetreten ist, die der
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entgegenstünde,
wenn sie am Tag der Anmeldung
beschlossen worden wäre. Der Anmeldung ist der
Prüfungsbericht des Abschlußprüfers (der Abschlußprüfer)
und ein allfälliger schriftlicher Bericht
zu Gegenvorschlägen (§ 2 Abs. 5) beizufügen.
(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
hat das Registergericht, wenn es gegen die
Eintragung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln auf Grund des
vorgelegten Rechnungsabschlusses oder aus anderen
Gründen Bedenken hat, der Gesellschaft die
Prüfung des dieser Kapitalerhöhung zugrunde
gelegten Rechnungsabschlusses durch einen Beeideten
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
einen Beeideten Buchprüfer und Steuerberater,
eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
aufzutragen. Diese Prüfung
kann durch eine gesetzlich vorgesehene aufsichtsbehördliche
Prüfung ersetzt werden.
(3) Mit der Eintragung des Beschlusses über
die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in
das Handelsregister ist das Nennkapital mit
Rückwirkung gemäß § 2 Abs. 2 erhöht und diese
Kapitalerhöhung durchgeführt. Bei der Eintragung
ist anzugeben, daß es sich um eine Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln handelt.
(4) Die neuen Anteilsrechte stehen den Gesellschaftern
im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen
Nennkapital kraft Gesetzes zu; ein entgegenstehender
Beschluß ist nichtig.
§ 4. (1) Aktiengesellschaften können die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln nur durch
Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit
sich aus § 5 Abs. 4 nichts anderes ergibt. Zusätzliche
Aktien und Zwischenscheine dürfen
erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung
(§ 3 Abs. 3) ausgegeben werden.
(2) Der Nennbetrag der zusätzlichen Aktien
ist so festzusetzen, daß zusätzliche Aktien auf
die niedrigst mögliche Zahl alter Aktien entfallen;
Aktien im Nennbetrag von 100 S oder
500 S müssen jedoch nur ausgegeben werden,
wenn das Grundkapital schon im Zeitpunkt der
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in
Aktien zerlegt ist, deren Nennbetrag auch auf
100 S oder 500 S lautet. Soweit Aktionäre einer
Zusammenlegung von zusätzlichen Aktien auf
solche mit höheren, gesetzlich zulässigen Nennbeträgen
schriftlich zustimmen, können solche
Aktien ausgegeben werden.
(3) Nach Eintragung des Beschlusses (§ 3 Abs. 3)
hat der Vorstand unverzüglich die Aktionäre
aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen.
Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern
zu veröffentlichen und hat anzugeben,
um welchen Betrag das Grundkapital erhöht
worden ist, in welchem Verhältnis auf die alten
Aktien zusätzliche Aktien entfallen und daß die
Gesellschaft Aktien, die nicht innerhalb eines
Jahres seit der Veröffentlichung der Aufforderung
abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung
für Rechnung der Beteiligten verkaufen
kann. Nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung
hat die Gesellschaft den Verkauf
der nicht abgeholten Aktien dreimal in Abständen
von mindestens einem Monat in den Bekanntmachungsblättern
anzudrohen. Nach Ablauf
eines Jahres seit der letzten Androhung
kann im übrigen unter sinngemäßer Anwendung
des § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft
die nicht abgeholten Aktien für Rechnung
der Beteiligten verkaufen.
§ 5. (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen
verbundenen Rechte zueinander wird durch die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht
berührt. Die Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages)
sind entsprechend anzupassen.
(2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen
der Gesellschaft zu Dritten, die von
der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem
Nennbetrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres
Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den
bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen,
wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
nicht berührt. Das gleiche gilt
für Nebenverpflichtungen der Aktionäre (§ 50
Aktiengesetz 1965).
(3) Bedingtes Kapital (§§ 159 ff. Aktiengesetz
1965) erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das
Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zum
Zweck der Gewährung von Umtauschrechten an
Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen
worden, so ist zur Deckung des Unterschieds
zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen
und dem höheren Gesamtnennbetrag
der für sie zu gewährenden Bezugsaktien
eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen
der Umtauschberechtigten vereinbart
sind.
(4) Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller
Höhe geleistet sind, gelten für die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis
der Anteile zueinander als voll eingezahlt; der
Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden
Einlagen bleibt unberührt. Die auf diese Aktien
entfallenden Teile der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
sind mit diesen Aktien bis zu
ihrer vollen Einzahlung verbunden; dies ist durch
Aufstempelung auf den Aktien auszudrücken.
Die auf eine Aktie entfallende Erhöhung hat
mindestens 100 S oder ein Vielfaches von 100 S
zu betragen. Zusätzliche Aktien müssen im Nennbetrag
von 100 S oder 500 S auch dann ausgegeben
werden, wenn das Grundkapital im Zeitpunkt
der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
nicht in solche Aktien zerlegt war. Die
zusätzlichen Aktien sind erst nach Volleinzahlung
der alten Aktien auszugeben.
(5) Eigene Aktien nehmen an der Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln teil.
§ 6. (1) Sind Aktien einer Gesellschaft an der
Wiener Börse zum amtlichen Handel oder zum
Handel im Freiverkehr zugelassen, so gilt diese
Zulassung auch für die auf sie entfallenden Aktien
aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
(2) Eine Genehmigung gemäß der Verordnung
über den Kapitalverkehr, DRGBl. I 1941, S. 328,
ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln handelt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Justiz betraut.