171. Bundesgesetz: 3. Novelle zum LaDÜG. 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer - Dienstrechtsüberleitungsgesetz
1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965 und BGBl.
Nr. 340/1965, wird abgeändert wie folgt
1. Im Titel sind nach dem Wort „Sonderschulen"
ein Beistrich und die Worte „für Polytechnische
Lehrgänge" einzufügen.
2. Im § 1 sind nach dem Wort „Sonderschulen"
ein Beistrich und die Worte „für Polytechnische
Lehrgänge" einzufügen.
3. Im § 2 Abs. 1 ist vor der Zahl „24" einzufügen
„7,".
4. Im § 2 Abs. 2 haben an die Stelle der
Worte „in ihrer geltenden Fassung" die Worte
„in ihrer jeweils geltenden Fassung" zu treten.
5. Im § 4 lit. c sind nach den Worten „an
Sonderschulen," die Worte „an Polytechnischen
Lehrgängen," einzufügen.
6. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse
Für die besonderen Anstellungserfordernisse
gelten im Sinne des § 2 die Bestimmungen der
Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/
1958, welche gemäß Z. 2 der Anlage 1 zu § 1
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz
gilt."
7. Die Abs. 3, 4 und 6 des § 15 haben zu
lauten
„(3) Ein Landeslehrer kann ohne seine Zustimmung
nur einer Schule jener Schulart zugewiesen
werden, die seiner Ernennung (§ 9 Abs. 3
und § 14 Abs. 1) entspricht, doch kann ein
Volksschullehrer ohne seine Zustimmung auch
einer Haupt- oder Sonderschule oder einem
Polytechnischen Lehrgang, ein Haupt-, Sonder- oder
Berufsschüllehrer auch einem Polytechnischen
Lehrgang zugewiesen werden. Ein Volksschullehrer
ohne Lehrbefähigung für Haupt- beziehungsweise
Sonderschulen beziehungsweise für
Polytechnische Lehrgänge sowie ein Haupt-, Sonder-
oder Berufsschullehrer ohne Lehrbefähigung
für Polytechnische Lehrgänge darf einer solchen
Schule oder Klasse nur so lange zugewiesen werden,
als entsprechend lehrbefähigte Bewerber
nicht zur Verfügung stehen.
(4) Landeslehrer — mit Ausnahme der Klassenlehrer
an Volks- oder Sonderschulen —, die an
einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung
(§ 30 Abs. 1 und 2) erfüllen, können
unter Beachtung der Bestimmungen des vorstehenden
Abs. 3 ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls
gleichzeitig mehreren benachbarten
Schulen zugewiesen werden. Mit seiner Zustimmung
kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung
der vollen Lehrverpflichtung (§ 30 Abs. 1 und 2)
erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen
zugewiesen werden."
„(6) Die Verwendung in der Lehrerreserve sowie
die Verwendung eines Volksschullehrers ohne
Lehrbefähigung für Sonderschulen an einer Sonderschule
oder eines Lagdeslehrers ohne Lehrbefähigung
für Sonderschulen oder für Polytechnische
Lehrgänge an einer Klasse eines Polytechnischen
Lehrganges, die im organisatorischen Zusammenhang
mit einer Sonderschule geführt
wird, soll ohne Zustimmung des Landeslehrers
nach Möglichkeit zwei Jahre nicht überschreiten."
8. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der
Volksschulen, der Hauptschulen, der Sonderschulen
und der als selbständige Schulen geführten
Polytechnischen Lehrgänge."
9. Im § 19 Abs. 2 und 3 sind jeweils nach dem
Wort „Sonderschulen" die Worte „und an Polytechnischen
Lehrgängen" einzufügen.
10. Im § 20 sind nach dem Wort „Sonderschulen"
die Worte „und an Polytechnischen
Lehrgängen" einzufügen.
11. Im § 21 Abs. 6 sind nach dem Wort „Sonderschulen"
ein Beistrich und die Worte „an
Polytechnischen Lehrgängen" einzufügen.
12. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
a) einer Volksschule ist er von dem der Schule
zugewiesenen dienstrangältesten Lehrer,
der einer der Verwendungsgruppen L 2 angehört,
zu vertreten, wobei — auch wenn
im organisatorischen Zusammenhang mir
der Volksschule eine oder mehrere Sonderschulklassen
oder Klassen des Polytechnischen
Lehrganges geführt werden — eine
Unterscheidung zwischen den einzelnen
Verwendungsgruppen L 2 nicht stattfindet;
b) einer Hauptschule oder einer Sonderschule
oder eines Polytechnischen Lehrganges ist
er von dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten
Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen
L 2 angehört und der die
Lehramtsprüfung für Hauptschulen beziehungsweise
für Sonderschulen beziehungsweise
für Polytechnische Lehrgänge abgelegt
hat, zu vertreten; steht ein entsprechend
lehrbefähigter Lehrer nicht zur Verfügung,
hat die Vertretung der der Schule zugewiesene
dienstrangälteste Lehrer der jeweils
höchsten Verwendungsgruppe zu übernehmen;
c) einer gewerblichen, kaufmännischen oder
hauswirtschaftlichen Berufsschule ist er —
unbeschadet der Bestimmung des ersten
Satzes des Abs. 3 — von dem der Schule
zugewiesenen Lehrer mit der längsten
hauptamtlichen Verwendung an Berufsschulen
der jeweils höchsten Verwendungsgruppe
zu vertreten.
In allen Fällen der lit. a bis c ist Voraussetzung
für die Übernahme der Vertretung des Leiters,
daß der vertretende Lehrer seine Lehrverpflichtung
mit mindestens 12 Wochenstunden an der
betreffenden Schule erfüllt. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten jeweils sinngemäß im Falle
der Verhinderung des Vertreters oder des nach
Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers."
13. Dem § 29 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Der Stellvertreter des Leiters an Berufsschulen
(§ 38 Abs. 7) hat den Leiter — abgesehen
von der Vertretungspflicht gemäß § 22
Abs. 3 — bei der Besorgung der diesem obliegenden
Aufgaben zu unterstützen. Die Dienstbehörde
hat für jede in Betracht kommende Berufsschule
die Aufgaben des Stellvertreters des
Leiters unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der
Verminderung seiner Lehrverpflichtung (gemäß
§ 38 Abs. 7 und 9) nach Anhören des Leiters
und des Stellvertreters durch Dienstanweisung
festzusetzen."
14. Nach dem § 37 wird folgender § 37 a eingefügt
„§ 37 a. Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer an Polytechnischen
Lehrgängen
Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme
der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1), an Polytechnischen
Lehrgängen sowie der Leiter von
Polytechnischen Lehrgängen, die als selbständige
Schulen geführt werden, richtet sich nach der
Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen
(§ 36)."
15. Dem § 38 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern
als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang
mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule
bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers
zulässig und mit seiner Zustimmung
in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Beschäftigung
ist mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung
in diese einzurechnen, wenn der Lehrer
nach der Diensteinteilung jeweils nach zwei
Tagen Erzieherdienst einen Tag vom Erzieherdienst
frei ist; wird der Lehrer jedoch mit einer
Diensteinteilung verwendet, nach der er jeweils
nach einem Tag Erzieherdienst zwei Tage vom
Erzieherdienst frei ist, so ist diese Beschäftigung
mit einem Drittel der Lehrverpflichtung in diese
einzurechnen. Fälle, in denen ein Lehrer als Leiter
des Schülerheimes oder in einer anderen als
der erwähnten Weise als Erzieher beschäftigt
wird, sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen
Behörde unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme
des Lehrers im Vergleich zu der erwähnten
Tätigkeit entweder allgemein durch
Verordnung oder im Einzelfall zu regeln."
16. Im § 39 Abs. 1 sind nach dem Wort „Sonderschulen"
ein Beistrich und die Worte „an
Polytechnischen Lehrgängen" einzufügen.
17. § 40 Abs. 1 und 3 haben zu lauten
„(1) Der Landeslehrer führt den mit seinem
Dienstposten verbundenen Amtstitel. Die Amts-
titel sind auf Grund der folgenden Absätze durch
Verordnung festzusetzen; sie sind gesetzlich geschützt."
„(3) Für besonders verdiente Landeslehrer
kann anläßlich ihres Übertrittes oder ihrer Versetzung
in den dauernden Ruhestand die Möglichkeit
der Verleihung eines für Leiter der betreffenden
Schulart bestimmten Amtstitels vorgesehen
werden."
18. Im § 42 Abs. 1 sind nach dem Wort „Sonderschulen"
die Worte „oder für Polytechnische
Lehrgänge" einzufügen.
19. Im § 46 Abs. 3 sind
a) der Ausdruck „40 v. H." durch den Ausdruck
„50 v. H." und
b) die Worte „§ 46 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes"
durch die Worte „§ 7
Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965"
zu ersetzen.
20. Im § 46 Abs. 4 ist der Klammerausdruck
„(§ 47 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)" durch
den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes
1965)" zu ersetzen.
21. Im § 47 haben die Worte „provisorisch
als Beamter des Schulaufsichtsdienstes in Verwendung
genommen oder" zu entfallen.
22. Nach § 49 ist einzufügen
V a. HAUPTSTÜCK
Krankenfürsorgeeinrichtungen
§ 49 a. Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz
dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung). Die Regelung der
dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen
hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen
an die Landeslehrer des Aktiv- und Pensionsstandes
und an deren Angehörige beziehungsweise
Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen
sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen
bundesgesetzlichen Vorschriften über
die Krankenversicherung den Bundesbeamten
und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen
zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens
gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen
beziehungsweise Hinterbliebenen hat
sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften
zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung). In den nach Abs. 1
ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der
Landeslehrer des Aktiv- und Pensionsstandes beziehungsweise
deren Hinterbliebenen für dienstrechtliche
Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen
werden."
23. Im § 59 Abs. 2 sind die Worte „§ 46
Abs. 1 erster Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes"
durch die Worte „§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes
1965" zu ersetzen.
Artikel II
Solange der Bund ganz oder teilweise die
Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215),
gelten folgende Bestimmungen
a) Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand
zu ersetzen, der durch eine Verwendung
von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung
des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung
von Berufsschullehrern gemäß § 38
Abs. 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
entsteht.
b) Der Bund leistet den Ländern, in denen
dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages,
den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen
für die in Betracht kommenden Landeslehrer
nach bundesgesetzlichen Vorschriften
für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung
vom 1. September 1966 in Kraft.
(2) Die auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962 in der Fassung
dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen
können ab dem Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom Tage
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen
werden.
Artikel IV
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte bezüglich des Artikels I dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht
betraut.
(2) Verordnungen auf Grund des Artikels I
dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium
für Unterricht im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen
finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich
ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen zu erlassen.
(3) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Finanzen betraut.