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171. Bundesgesetz: 3. Novelle zum LaDÜG. 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: 3. Novelle zum LaDÜG. 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer - Dienstrechtsüberleitungsgesetz

1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965 und BGBl.

Nr. 340/1965, wird abgeändert wie folgt

1. Im Titel sind nach dem Wort „Sonderschulen"

ein Beistrich und die Worte „für Polytechnische

Lehrgänge" einzufügen.

2. Im § 1 sind nach dem Wort „Sonderschulen"

ein Beistrich und die Worte „für Polytechnische

Lehrgänge" einzufügen.

3. Im § 2 Abs. 1 ist vor der Zahl „24" einzufügen

„7,".

4. Im § 2 Abs. 2 haben an die Stelle der

Worte „in ihrer geltenden Fassung" die Worte

„in ihrer jeweils geltenden Fassung" zu treten.

5. Im § 4 lit. c sind nach den Worten „an

Sonderschulen," die Worte „an Polytechnischen

Lehrgängen," einzufügen.

6. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse

Für die besonderen Anstellungserfordernisse

gelten im Sinne des § 2 die Bestimmungen der

Lehrer-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 103/

1958, welche gemäß Z. 2 der Anlage 1 zu § 1

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1965 als Bundesgesetz

gilt."

7. Die Abs. 3, 4 und 6 des § 15 haben zu

lauten

„(3) Ein Landeslehrer kann ohne seine Zustimmung

nur einer Schule jener Schulart zugewiesen

werden, die seiner Ernennung (§ 9 Abs. 3

und § 14 Abs. 1) entspricht, doch kann ein

Volksschullehrer ohne seine Zustimmung auch

einer Haupt- oder Sonderschule oder einem

Polytechnischen Lehrgang, ein Haupt-, Sonder- oder

Berufsschüllehrer auch einem Polytechnischen

Lehrgang zugewiesen werden. Ein Volksschullehrer

ohne Lehrbefähigung für Haupt- beziehungsweise

Sonderschulen beziehungsweise für

Polytechnische Lehrgänge sowie ein Haupt-, Sonder-

oder Berufsschullehrer ohne Lehrbefähigung

für Polytechnische Lehrgänge darf einer solchen

Schule oder Klasse nur so lange zugewiesen werden,

als entsprechend lehrbefähigte Bewerber

nicht zur Verfügung stehen.

(4) Landeslehrer — mit Ausnahme der Klassenlehrer

an Volks- oder Sonderschulen —, die an

einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung

(§ 30 Abs. 1 und 2) erfüllen, können

unter Beachtung der Bestimmungen des vorstehenden

Abs. 3 ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls

gleichzeitig mehreren benachbarten

Schulen zugewiesen werden. Mit seiner Zustimmung

kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung

der vollen Lehrverpflichtung (§ 30 Abs. 1 und 2)

erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen

zugewiesen werden."

„(6) Die Verwendung in der Lehrerreserve sowie

die Verwendung eines Volksschullehrers ohne

Lehrbefähigung für Sonderschulen an einer Sonderschule

oder eines Lagdeslehrers ohne Lehrbefähigung

für Sonderschulen oder für Polytechnische

Lehrgänge an einer Klasse eines Polytechnischen

Lehrganges, die im organisatorischen Zusammenhang

mit einer Sonderschule geführt

wird, soll ohne Zustimmung des Landeslehrers

nach Möglichkeit zwei Jahre nicht überschreiten."

8. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der

Volksschulen, der Hauptschulen, der Sonderschulen

und der als selbständige Schulen geführten

Polytechnischen Lehrgänge."

9. Im § 19 Abs. 2 und 3 sind jeweils nach dem

Wort „Sonderschulen" die Worte „und an Polytechnischen

Lehrgängen" einzufügen.

10. Im § 20 sind nach dem Wort „Sonderschulen"

die Worte „und an Polytechnischen

Lehrgängen" einzufügen.

11. Im § 21 Abs. 6 sind nach dem Wort „Sonderschulen"

ein Beistrich und die Worte „an

Polytechnischen Lehrgängen" einzufügen.

12. § 22 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

a) einer Volksschule ist er von dem der Schule

zugewiesenen dienstrangältesten Lehrer,

der einer der Verwendungsgruppen L 2 angehört,

zu vertreten, wobei — auch wenn

im organisatorischen Zusammenhang mir

der Volksschule eine oder mehrere Sonderschulklassen

oder Klassen des Polytechnischen

Lehrganges geführt werden — eine

Unterscheidung zwischen den einzelnen

Verwendungsgruppen L 2 nicht stattfindet;

b) einer Hauptschule oder einer Sonderschule

oder eines Polytechnischen Lehrganges ist

er von dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten

Lehrer, der einer der Verwendungsgruppen

L 2 angehört und der die

Lehramtsprüfung für Hauptschulen beziehungsweise

für Sonderschulen beziehungsweise

für Polytechnische Lehrgänge abgelegt

hat, zu vertreten; steht ein entsprechend

lehrbefähigter Lehrer nicht zur Verfügung,

hat die Vertretung der der Schule zugewiesene

dienstrangälteste Lehrer der jeweils

höchsten Verwendungsgruppe zu übernehmen;

c) einer gewerblichen, kaufmännischen oder

hauswirtschaftlichen Berufsschule ist er —

unbeschadet der Bestimmung des ersten

Satzes des Abs. 3 — von dem der Schule

zugewiesenen Lehrer mit der längsten

hauptamtlichen Verwendung an Berufsschulen

der jeweils höchsten Verwendungsgruppe

zu vertreten.

In allen Fällen der lit. a bis c ist Voraussetzung

für die Übernahme der Vertretung des Leiters,

daß der vertretende Lehrer seine Lehrverpflichtung

mit mindestens 12 Wochenstunden an der

betreffenden Schule erfüllt. Die vorstehenden

Bestimmungen gelten jeweils sinngemäß im Falle

der Verhinderung des Vertreters oder des nach

Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers."

13. Dem § 29 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Der Stellvertreter des Leiters an Berufsschulen

(§ 38 Abs. 7) hat den Leiter — abgesehen

von der Vertretungspflicht gemäß § 22

Abs. 3 — bei der Besorgung der diesem obliegenden

Aufgaben zu unterstützen. Die Dienstbehörde

hat für jede in Betracht kommende Berufsschule

die Aufgaben des Stellvertreters des

Leiters unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der

Verminderung seiner Lehrverpflichtung (gemäß

§ 38 Abs. 7 und 9) nach Anhören des Leiters

und des Stellvertreters durch Dienstanweisung

festzusetzen."

14. Nach dem § 37 wird folgender § 37 a eingefügt

„§ 37 a. Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer an Polytechnischen

Lehrgängen

Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme

der Religionslehrer (§ 39 Abs. 1), an Polytechnischen

Lehrgängen sowie der Leiter von

Polytechnischen Lehrgängen, die als selbständige

Schulen geführt werden, richtet sich nach der

Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen

(§ 36)."

15. Dem § 38 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern

als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang

mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule

bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers

zulässig und mit seiner Zustimmung

in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Beschäftigung

ist mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung

in diese einzurechnen, wenn der Lehrer

nach der Diensteinteilung jeweils nach zwei

Tagen Erzieherdienst einen Tag vom Erzieherdienst

frei ist; wird der Lehrer jedoch mit einer

Diensteinteilung verwendet, nach der er jeweils

nach einem Tag Erzieherdienst zwei Tage vom

Erzieherdienst frei ist, so ist diese Beschäftigung

mit einem Drittel der Lehrverpflichtung in diese

einzurechnen. Fälle, in denen ein Lehrer als Leiter

des Schülerheimes oder in einer anderen als

der erwähnten Weise als Erzieher beschäftigt

wird, sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen

Behörde unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme

des Lehrers im Vergleich zu der erwähnten

Tätigkeit entweder allgemein durch

Verordnung oder im Einzelfall zu regeln."

16. Im § 39 Abs. 1 sind nach dem Wort „Sonderschulen"

ein Beistrich und die Worte „an

Polytechnischen Lehrgängen" einzufügen.

17. § 40 Abs. 1 und 3 haben zu lauten

„(1) Der Landeslehrer führt den mit seinem

Dienstposten verbundenen Amtstitel. Die Amts-

titel sind auf Grund der folgenden Absätze durch

Verordnung festzusetzen; sie sind gesetzlich geschützt."

„(3) Für besonders verdiente Landeslehrer

kann anläßlich ihres Übertrittes oder ihrer Versetzung

in den dauernden Ruhestand die Möglichkeit

der Verleihung eines für Leiter der betreffenden

Schulart bestimmten Amtstitels vorgesehen

werden."

18. Im § 42 Abs. 1 sind nach dem Wort „Sonderschulen"

die Worte „oder für Polytechnische

Lehrgänge" einzufügen.

19. Im § 46 Abs. 3 sind

a) der Ausdruck „40 v. H." durch den Ausdruck

„50 v. H." und

b) die Worte „§ 46 Abs. 1 erster Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes"

durch die Worte „§ 7

Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965"

zu ersetzen.

20. Im § 46 Abs. 4 ist der Klammerausdruck

„(§ 47 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)" durch

den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes

1965)" zu ersetzen.

21. Im § 47 haben die Worte „provisorisch

als Beamter des Schulaufsichtsdienstes in Verwendung

genommen oder" zu entfallen.

22. Nach § 49 ist einzufügen

V a. HAUPTSTÜCK

Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 49 a. Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz

dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung). Die Regelung der

dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen

hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen

an die Landeslehrer des Aktiv- und Pensionsstandes

und an deren Angehörige beziehungsweise

Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen

sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen

bundesgesetzlichen Vorschriften über

die Krankenversicherung den Bundesbeamten

und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen

zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens

gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen

beziehungsweise Hinterbliebenen hat

sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften

zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung). In den nach Abs. 1

ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der

Landeslehrer des Aktiv- und Pensionsstandes beziehungsweise

deren Hinterbliebenen für dienstrechtliche

Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen

werden."

23. Im § 59 Abs. 2 sind die Worte „§ 46

Abs. 1 erster Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes"

durch die Worte „§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes

1965" zu ersetzen.

Artikel II

Solange der Bund ganz oder teilweise die

Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche

Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215),

gelten folgende Bestimmungen

a) Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand

zu ersetzen, der durch eine Verwendung

von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung

des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung

von Berufsschullehrern gemäß § 38

Abs. 10 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

entsteht.

b) Der Bund leistet den Ländern, in denen

dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen

bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages,

den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen

für die in Betracht kommenden Landeslehrer

nach bundesgesetzlichen Vorschriften

für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung

vom 1. September 1966 in Kraft.

(2) Die auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962 in der Fassung

dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen

können ab dem Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom Tage

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen

werden.

Artikel IV

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte bezüglich des Artikels I dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht

betraut.

(2) Verordnungen auf Grund des Artikels I

dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesministerium

für Unterricht im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt, soweit ihre Bestimmungen

finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich

ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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