171. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in
der Fassung der Glücksspielgesetz-Novelle 1964,
BGBl. Nr. 288/1963, wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § 21 Abs. 2 werden die Worte „natürliche
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
und juristische Personen mit dem
Wohnsitz (Sitz) im Inland" durch die Worte
„juristische Personen in Form der Aktiengesellschaft
mit dem Sitz im Inland" ersetzt.
2. Dem § 21 wird als Abs. 4 folgende Bestimmung
angefügt
„(4) Dem Spielbankunternehmer ist es untersagt,
Filialbetriebe im Ausland einzurichten oder
zu betreiben."
3. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) In dem Bescheid über die Bewilligung
ist insbesondere auch festzusetzen
1. die Dauer der Bewilligung; sie darf zehn
Jahre nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden
Sicherstellung; diese ist mit mindestens
10 v. H. des Gesellschaftskapitals der Spielbankunternehmung
festzusetzen; die finanziellen
Verpflichtungen der Spielbankunternehmung
gegenüber dem Bund und den
Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung
der Glücksspiele, die in Spielbanken
betrieben werden dürfen (§ 4 Abs. 3);
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß
§ 24 und der Spielbanken gemäß § 29;
5. die Spielzeit in den Spielbanken und der
Preis der Eintrittskarten; dieser ist jedoch
für alle Besucher in gleicher Höhe festzulegen,
gleichgültig, an welchem Spiel sie im
Rahmen der Spielbank teilnehmen.
(2) Der zum Betrieb einer Spielbank Berechtigte
darf weder unmittelbar noch mittelbar ohne Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen
ein anderes Unternehmen (Gewerbebetrieb) betreiben
noch sich an einem solchen beteiligen.
Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn
die Bewilligung für den weiteren Betrieb der
Spielbankunternehmung notwendig oder zweckmäßig
ist und der Ertrag der Spielbankunternehmung
hiedurch nicht beeinträchtigt wird."
4. § 48 hat zu lauten
„§ 48. Glückshäfen und Juxausspielungen,
deren Spielkapital 15.000 S übersteigt, sowie
Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich
zu überwachen. Die notwendigen
Kosten der Überwachung hat der Veranstalter
zu tragen."
5. § 53 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 30 dieses
Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 1976
außer Kraft."
Artikel II
1. Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
(§§ 3 und 4 Abs. 3), der nach Einwurf
von Geld oder Spielmarken selbsttätig oder von
Hand aus in Tätigkeit gesetzt wird und als Gewinn
Geld oder in Geld einlösbare Spielmarken
ausfolgt, dürfen auch in einer Spielbank (§ 21)
nicht mehr betrieben werden.
2. Bewilligungen zum Betrieb von Spielbanken
gemäß §§ 21 ff. dürfen über die Anzahl und den
Umfang der bisher bestandenen Bewilligungen
hinaus unter Berücksichtigung der sich aus Artikel
I dieses Bundesgesetzes ergebenden Einschränkungen
nicht erteilt werden.
Artikel III
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967
in Kraft.
2. Allfällige zur Durchführung der Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zweckdienliche Maßnahmen
dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes getroffen werden; sie werden jedoch
frühestens am 1. Jänner 1967 wirksam.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Artikels I Z. 4 das Bundesministerium
für Inneres und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Finanzen betraut.