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171. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz-Novelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in

der Fassung der Glücksspielgesetz-Novelle 1964,

BGBl. Nr. 288/1963, wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § 21 Abs. 2 werden die Worte „natürliche

Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes

und juristische Personen mit dem

Wohnsitz (Sitz) im Inland" durch die Worte

„juristische Personen in Form der Aktiengesellschaft

mit dem Sitz im Inland" ersetzt.

2. Dem § 21 wird als Abs. 4 folgende Bestimmung

angefügt

„(4) Dem Spielbankunternehmer ist es untersagt,

Filialbetriebe im Ausland einzurichten oder

zu betreiben."

3. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) In dem Bescheid über die Bewilligung

ist insbesondere auch festzusetzen

1. die Dauer der Bewilligung; sie darf zehn

Jahre nicht überschreiten;

2. die Höhe und die Art der zu leistenden

Sicherstellung; diese ist mit mindestens

10 v. H. des Gesellschaftskapitals der Spielbankunternehmung

festzusetzen; die finanziellen

Verpflichtungen der Spielbankunternehmung

gegenüber dem Bund und den

Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;

3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung

der Glücksspiele, die in Spielbanken

betrieben werden dürfen (§ 4 Abs. 3);

4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß

§ 24 und der Spielbanken gemäß § 29;

5. die Spielzeit in den Spielbanken und der

Preis der Eintrittskarten; dieser ist jedoch

für alle Besucher in gleicher Höhe festzulegen,

gleichgültig, an welchem Spiel sie im

Rahmen der Spielbank teilnehmen.

(2) Der zum Betrieb einer Spielbank Berechtigte

darf weder unmittelbar noch mittelbar ohne Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen

ein anderes Unternehmen (Gewerbebetrieb) betreiben

noch sich an einem solchen beteiligen.

Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn

die Bewilligung für den weiteren Betrieb der

Spielbankunternehmung notwendig oder zweckmäßig

ist und der Ertrag der Spielbankunternehmung

hiedurch nicht beeinträchtigt wird."

4. § 48 hat zu lauten

„§ 48. Glückshäfen und Juxausspielungen,

deren Spielkapital 15.000 S übersteigt, sowie

Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich

zu überwachen. Die notwendigen

Kosten der Überwachung hat der Veranstalter

zu tragen."

5. § 53 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen der §§ 21 bis 30 dieses

Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 1976

außer Kraft."

Artikel II

1. Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates

(§§ 3 und 4 Abs. 3), der nach Einwurf

von Geld oder Spielmarken selbsttätig oder von

Hand aus in Tätigkeit gesetzt wird und als Gewinn

Geld oder in Geld einlösbare Spielmarken

ausfolgt, dürfen auch in einer Spielbank (§ 21)

nicht mehr betrieben werden.

2. Bewilligungen zum Betrieb von Spielbanken

gemäß §§ 21 ff. dürfen über die Anzahl und den

Umfang der bisher bestandenen Bewilligungen

hinaus unter Berücksichtigung der sich aus Artikel

I dieses Bundesgesetzes ergebenden Einschränkungen

nicht erteilt werden.

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1967

in Kraft.

2. Allfällige zur Durchführung der Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zweckdienliche Maßnahmen

dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes getroffen werden; sie werden jedoch

frühestens am 1. Jänner 1967 wirksam.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Artikels I Z. 4 das Bundesministerium

für Inneres und hinsichtlich der

übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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