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171_1964 AT

171. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über die Einbeziehung weiterer Gruppen von Personen in die Krankenversicherung.

Auf Grund des § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 16. Dezember 1959,

BGBl. Nr. 287, über die Einbeziehung weiterer

Gruppen von Personen in die Krankenversicherung

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 40/1961, wird abgeändert wie folgt

Im § 5 Abs. 1 ist der Betrag von 35 S durch

den Betrag von 50 S zu ersetzen.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1964

in Wirksamkeit.

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