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171_1963 AT

171. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. Juni 1963 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,

59/1956, 65/1956, 233/1958, 206/1959, 251/1959,

288/1959, 292/1960, 153/1961 und 213/1962 wie

folgt abgeändert und ergänzt

Artikel I.

1. Im § 24 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 ist der

Ausdruck „ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-

oder Verschubdienste verwendeten

Beamten" durch den Ausdruck „ständig im Lokomotivfahr-,

Zugbegleitungs-, Kraftwagenfahr- oder

Verschubdienste verwendeten Beamten" zu

ersetzen.

2. Dem § 24 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen

„und die für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen."

3. Dem § 24 Abs. 13 ist folgender Satz anzufügen

„G. Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen

des § 2 Abs. 5 der Besoldungsordnung

1963, Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vom 5. Juli 1963, BGBl. Nr. 170, zugrunde

gelegt wurden, soweit sie nicht nach anderen

Bestimmungen anrechenbar sind."

4. Als § 24 b ist einzufügen

„§ 24 b. Zahlung von Ruhe (Versorgungs)

genüssen bei Beibehaltung

des Wohnsitzes im letzten Dienstort

in einem Gebiet mit ausländischer

Währung.

Die Bestimmungen des § 30 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 finden auch auf die

Ruhegenüsse sinngemäß Anwendung, solange der

Beamte nach seiner Versetzung in den Ruhestand

seinen Wohnsitz im Gebiet mit ausländischer

Währung beibehält; das gleiche gilt für die Versorgungsgenüsse

der Hinterbliebenen, solange

auch sie diesen Wohnsitz beibehalten."

5. Im § 33 ist die Zahl „24" durch die Zahl

„25" zu ersetzen.

Artikel II.

1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind

auf die von den im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieser Kundmachung im Dienststande befindlichen

Beamten des Kraftwagenfahrdienstes ab 1. Jänner

1948 zurückgelegten Dienstzeiten unter den

im § 13 Abs. 1 der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 202,

angeführten Voraussetzungen anzuwenden.

2. Die Bestimmungen dieser Kundmachung

treten mit 1. April 1963 in Kraft.

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