171. Kundmachung: 14. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. Juni 1963 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,
59/1956, 65/1956, 233/1958, 206/1959, 251/1959,
288/1959, 292/1960, 153/1961 und 213/1962 wie
folgt abgeändert und ergänzt
Artikel I.
1. Im § 24 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 ist der
Ausdruck „ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-
oder Verschubdienste verwendeten
Beamten" durch den Ausdruck „ständig im Lokomotivfahr-,
Zugbegleitungs-, Kraftwagenfahr- oder
Verschubdienste verwendeten Beamten" zu
ersetzen.
2. Dem § 24 Abs. 7 ist folgender Satz anzufügen
„und die für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen."
3. Dem § 24 Abs. 13 ist folgender Satz anzufügen
„G. Zeiträume, die der Anwendung der Bestimmungen
des § 2 Abs. 5 der Besoldungsordnung
1963, Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
vom 5. Juli 1963, BGBl. Nr. 170, zugrunde
gelegt wurden, soweit sie nicht nach anderen
Bestimmungen anrechenbar sind."
4. Als § 24 b ist einzufügen
„§ 24 b. Zahlung von Ruhe (Versorgungs)
genüssen bei Beibehaltung
des Wohnsitzes im letzten Dienstort
in einem Gebiet mit ausländischer
Währung.
Die Bestimmungen des § 30 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 finden auch auf die
Ruhegenüsse sinngemäß Anwendung, solange der
Beamte nach seiner Versetzung in den Ruhestand
seinen Wohnsitz im Gebiet mit ausländischer
Währung beibehält; das gleiche gilt für die Versorgungsgenüsse
der Hinterbliebenen, solange
auch sie diesen Wohnsitz beibehalten."
5. Im § 33 ist die Zahl „24" durch die Zahl
„25" zu ersetzen.
Artikel II.
1. Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 sind
auf die von den im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieser Kundmachung im Dienststande befindlichen
Beamten des Kraftwagenfahrdienstes ab 1. Jänner
1948 zurückgelegten Dienstzeiten unter den
im § 13 Abs. 1 der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 202,
angeführten Voraussetzungen anzuwenden.
2. Die Bestimmungen dieser Kundmachung
treten mit 1. April 1963 in Kraft.