171. Bundesgesetz: Novelle 1962 zum Familienlastenausgleichsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum
Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/
1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,
der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959
zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 175, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1960
und der Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 171, wird wie folgt geändert
1. § 19 a Abs. 1 hat zu lauten
„§ 19 a. (1) Anspruch auf Mütterbeihilfe haben
natürliche Personen, die für zwei oder mehr
Kinder
a) Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf
Kinderbeihilfe haben oder
b) bezugsberechtigt sind (§ 9) oder
c) teils Anspruch auf Familienbeihilfe oder
auf Kinderbeihilfe haben, teils bezugsberechtigt
sind.
Hiebei sind Kinder nicht mitzuzählen, für die
eine andere Person bezugsberechtigt ist."
2. § 19 c hat zu lauten
„§ 19 c. (1) Die Mütterbeihilfe beträgt, wenn
sich der Anspruch auf nur zwei zu berücksichtigende
Kinder (§ 19 a) stützt, monatlich 40 S.
(2) Die Mütterbeihilfe beträgt, wenn sich der
Anspruch auf drei oder mehr zu berücksichtigende
Kinder (§ 19 a) stützt, monatlich 100 S,
ab 1. Jänner 1963 monatlich 125 S, ab 1. Jänner
1964 monatlich 175 S."
3. Der erste Satz des § 19 d Abs. 1 hat zu
lauten
„§ 19 d. (1) Der Anspruch auf Mütterbeihilfe
(§ 19 a) ist auf der Beihilfenkarte zu bescheinigen,
sofern auf dieser der Anspruch auf Familienbeihilfe
oder auf Kinderbeihilfe für zwei oder mehr
Kinder bescheinigt ist."
4. Im § 20 Abs. 1 Z. 1 hat der Klammerausdruck
zu lauten: „(§ 23 Abs. 1)".
5. § 29 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei Mehrlingsgeburten wird die Säuglingsbeihilfe
auch für das zweite und jedes weitere
Kind gewährt, sofern die Voraussetzungen des
Abs. 1 zutreffen."
Artikel II.
Abweichend von der Bestimmung des § 19 d
Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
wird der Anspruch auf Mütterbeihilfe bis zur
allgemeinen Ausstellung neuer Beihilfenkarten
nicht bescheinigt. Die Dienstgeber und auszahlenden
Stellen haben die Mütterbeihilfe dem Anspruchsberechtigten
auf Grund der ihnen übergebenen
Beihilfenkarten (Ausgabe 1958), durch
die der Anspruch auf Kinderbeihilfe für zwei
oder mehr Kinder bescheinigt ist, auszuzahlen;
hiebei zählen jedoch solche Kinder nicht, für die
auf der Beihilfenkarte (Ausgabe 1958) eine Bezugsberechtigung
eingetragen ist. Dies gilt sinngemäß
für die Behörden der Finanzverwaltung
in bezug auf die Beihilfenkarten (Ausgabe 1958),
durch die Ansprüche auf Familienbeihilfe bescheinigt
sind.
Artikel III.
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1962
in Kraft.
2. Ein Anspruch auf Säuglingsbeihilfe nach
§ 29 a Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 5 dieses Bundesgesetzes
besteht nur, wenn das Kind den jeweils
maßgeblichen Lebensmonat nach dem 30. Juni
1962 vollendet hat.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres, hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen
betraut.