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171. Bundesgesetz: Novelle 1962 zum Familienlastenausgleichsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Novelle 1962 zum Familienlastenausgleichsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum

Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/

1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,

der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959

zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 175, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1960

und der Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 171, wird wie folgt geändert

1. § 19 a Abs. 1 hat zu lauten

„§ 19 a. (1) Anspruch auf Mütterbeihilfe haben

natürliche Personen, die für zwei oder mehr

Kinder

a) Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf

Kinderbeihilfe haben oder

b) bezugsberechtigt sind (§ 9) oder

c) teils Anspruch auf Familienbeihilfe oder

auf Kinderbeihilfe haben, teils bezugsberechtigt

sind.

Hiebei sind Kinder nicht mitzuzählen, für die

eine andere Person bezugsberechtigt ist."

2. § 19 c hat zu lauten

„§ 19 c. (1) Die Mütterbeihilfe beträgt, wenn

sich der Anspruch auf nur zwei zu berücksichtigende

Kinder (§ 19 a) stützt, monatlich 40 S.

(2) Die Mütterbeihilfe beträgt, wenn sich der

Anspruch auf drei oder mehr zu berücksichtigende

Kinder (§ 19 a) stützt, monatlich 100 S,

ab 1. Jänner 1963 monatlich 125 S, ab 1. Jänner

1964 monatlich 175 S."

3. Der erste Satz des § 19 d Abs. 1 hat zu

lauten

„§ 19 d. (1) Der Anspruch auf Mütterbeihilfe

(§ 19 a) ist auf der Beihilfenkarte zu bescheinigen,

sofern auf dieser der Anspruch auf Familienbeihilfe

oder auf Kinderbeihilfe für zwei oder mehr

Kinder bescheinigt ist."

4. Im § 20 Abs. 1 Z. 1 hat der Klammerausdruck

zu lauten: „(§ 23 Abs. 1)".

5. § 29 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei Mehrlingsgeburten wird die Säuglingsbeihilfe

auch für das zweite und jedes weitere

Kind gewährt, sofern die Voraussetzungen des

Abs. 1 zutreffen."

Artikel II.

Abweichend von der Bestimmung des § 19 d

Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

wird der Anspruch auf Mütterbeihilfe bis zur

allgemeinen Ausstellung neuer Beihilfenkarten

nicht bescheinigt. Die Dienstgeber und auszahlenden

Stellen haben die Mütterbeihilfe dem Anspruchsberechtigten

auf Grund der ihnen übergebenen

Beihilfenkarten (Ausgabe 1958), durch

die der Anspruch auf Kinderbeihilfe für zwei

oder mehr Kinder bescheinigt ist, auszuzahlen;

hiebei zählen jedoch solche Kinder nicht, für die

auf der Beihilfenkarte (Ausgabe 1958) eine Bezugsberechtigung

eingetragen ist. Dies gilt sinngemäß

für die Behörden der Finanzverwaltung

in bezug auf die Beihilfenkarten (Ausgabe 1958),

durch die Ansprüche auf Familienbeihilfe bescheinigt

sind.

Artikel III.

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1962

in Kraft.

2. Ein Anspruch auf Säuglingsbeihilfe nach

§ 29 a Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 5 dieses Bundesgesetzes

besteht nur, wenn das Kind den jeweils

maßgeblichen Lebensmonat nach dem 30. Juni

1962 vollendet hat.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres, hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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