171. Bundesgesetz: Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle
zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/
1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956, der
Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,
BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959
zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 175, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/
1960, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für das erste Kind monatlich 140 S,
für das zweite Kind monatlich 160 S,
für das dritte Kind monatlich 190 S,
für das vierte Kind monatlich 220 S,
für das fünfte und jedes folgende Kind
monatlich je 250 S."
2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Ergänzungsbetrag beträgt
für das erste Kind monatlich 35 S,
für das zweite Kind monatlich 55 S,
für das dritte Kind monatlich 85 S,
für das vierte Kind monatlich 115 S,
für das fünfte und jedes folgende Kind
monatlich je 145 S.
Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt
monatlich 35 S."
Artikel II.
Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen
haben die nach diesem Bundesgesetz zustehenden
Ergänzungsbeträge auf Grund der ihnen übergebenen
Beihilfenkarten (Ausgabe 1958) auszuzahlen.
Für die Ermittlung des dem Anspruchsberechtigten
beziehungsweise des dem Bezugsberechtigten
auszuzahlenden Betrages sind die
Anzahl und Reihung der auf der Beihilfenkarte
(Ausgabe 1958) eingetragenen und zu berücksichtigenden
Kinder maßgebend.
Artikel III.
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1961
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels I das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres, hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen
betraut.