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171. Bundesgesetz: Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Novelle 1961 zum Familienlastenausgleichsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle

zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/

1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956, der

Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,

BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 97, der Novelle 1959

zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 175, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/

1960, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für das erste Kind monatlich 140 S,

für das zweite Kind monatlich 160 S,

für das dritte Kind monatlich 190 S,

für das vierte Kind monatlich 220 S,

für das fünfte und jedes folgende Kind

monatlich je 250 S."

2. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Ergänzungsbetrag beträgt

für das erste Kind monatlich 35 S,

für das zweite Kind monatlich 55 S,

für das dritte Kind monatlich 85 S,

für das vierte Kind monatlich 115 S,

für das fünfte und jedes folgende Kind

monatlich je 145 S.

Der Ergänzungsbetrag der Vollwaise beträgt

monatlich 35 S."

Artikel II.

Die Dienstgeber und auszahlenden Stellen

haben die nach diesem Bundesgesetz zustehenden

Ergänzungsbeträge auf Grund der ihnen übergebenen

Beihilfenkarten (Ausgabe 1958) auszuzahlen.

Für die Ermittlung des dem Anspruchsberechtigten

beziehungsweise des dem Bezugsberechtigten

auszuzahlenden Betrages sind die

Anzahl und Reihung der auf der Beihilfenkarte

(Ausgabe 1958) eingetragenen und zu berücksichtigenden

Kinder maßgebend.

Artikel III.

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1961

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Artikels I das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres, hinsichtlich der übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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