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171_1960 AT

171. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Krankenordnung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Krankenordnung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 25. März 1960, Z. V 3/59/20,

a) im § 39 Abs. 4 lit. d der vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung mit

Erlaß vom 19. Juli 1957, Zl. II-49.580-4 a/

1/57, genehmigten Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte

vom 26. Feber 1957 die Worte

„binnen einem Monat",

b) im Punkt 41 Abs. 1 der vom Landeshauptmann

von Tirol am 1. Feber 1956,

GZ. Vd-56/2, genehmigten Krankenordnung

der Tiroler Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte die Worte „binnen

einem Monat"

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebungen treten am Tag der Kundmachung

in Kraft.

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