171. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Krankenordnung der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 25. März 1960, Z. V 3/59/20,
a) im § 39 Abs. 4 lit. d der vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung mit
Erlaß vom 19. Juli 1957, Zl. II-49.580-4 a/
1/57, genehmigten Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse
für Arbeiter und Angestellte
vom 26. Feber 1957 die Worte
„binnen einem Monat",
b) im Punkt 41 Abs. 1 der vom Landeshauptmann
von Tirol am 1. Feber 1956,
GZ. Vd-56/2, genehmigten Krankenordnung
der Tiroler Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte die Worte „binnen
einem Monat"
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebungen treten am Tag der Kundmachung
in Kraft.