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171_1958 AT

171. Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen).

Nachdem das Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation über

das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), welches also lautet

(Übersetzung)

Die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten

Staaten sind in dem Bestreben, die durch

die Verwendung von Meßgeräten gestellten technischen

und administrativen Probleme auf internationaler

Ebene zu lösen, und im Bewußtsein

der Wichtigkeit einer Koordinierung ihrer Bemühungen

zu diesem Zweck dahin übereingekommen,

eine Internationale Organisation für das

gesetzliche Meßwesen zu gründen, die wie folgt,

festgelegt wird

ABSCHNITT I

Zweck der Organisation.

Artikel I

Es wird eine Internationale Organisation für

das gesetzliche Meßwesen errichtet.

Diese Organisation hat zur Aufgabe

1. eine Zentralstelle zu errichten für Dokumentation

und Information

einerseits über die verschiedenen nationalen

Behörden, die sich mit der Eichung und Überwachung

von Meßgeräten beschäftigen, die einer

gesetzlichen Regelung unterworfen sind oder

unterworfen werden können;

anderseits über die in Betracht kommenden

Meßgeräte hinsichtlich deren Meßprinzip, Konstruktion

und Anwendung;

2. die in den verschiedenen Staaten in Kraft

stehenden gesetzlichen Vorschriften über Meßgeräte

und deren Verwendung zu übersetzen und

mit allen für das Verständnis dieser Vorschriften

notwendigen, das jeweilige Verfassungs- und Verwaltungsrecht

berücksichtigenden Erläuterungen

herauszugeben;

3. die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen

Meßwesens festzulegen;

4. die durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen

zu regelnden Probleme des gesetzlichen

Meßwesens, deren Lösung von internationalem

Interesse ist, zwecks Vereinheitlichung der Methoden

und Vorschriften zu studieren;

5. einen als Vorbild dienenden Entwurf für ein

Gesetz mit Durchführungsbestimmungen über

Meßgeräte und deren Verwendung auszuarbeiten;

6. einen als Vorbild dienenden Organisationsplan

für den Eich- und Überwachungsdienst auszuarbeiten;

7. die notwendigen und hinreichenden Merkmale

und Eigenschaften festzulegen, denen Meßgeräte

entsprechen müssen, damit sie von den

Mitgliedstaaten anerkannt werden und ihre Verwendung

auf internationaler Ebene empfohlen

werden kann;

8. die Beziehungen zwischen den Dienststellen

des Maß- und Gewichtswesens oder denen des

gesetzlichen Meßwesens aller Mitgliedstaaten zu

fördern.

ABSCHNITT II

Aufbau der Organisation

Artikel II

Mitglieder der Organisation sind die an dem

vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten.

Artikel III

Die Organisation umfaßt

eine Internationale Konferenz für das gesetzliche

Meßwesen,

ein Internationales Komitee für das gesetzliche

Meßwesen,

ein Internationales Büro für das gesetzliche

Meßwesen,

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen

Internationale Konferenz für das gesetzliche

Meßwesen

Artikel IV

Die Konferenz hat zur Aufgabe

1. die den Gegenstand der Organisation betreffenden

Fragen zu studieren und alle diesbezüglichen

Entscheidungen zu treffen;

2. die Konstituierung der leitenden Organe

sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation

durchzuführen haben, sowie die Mitglieder des

Komitees zu wählen oder deren Kooptierung zu

bestätigen;

3. die Berichte, die von den verschiedenen,

gemäß vorliegendem Übereinkommen eingesetzten

Organen des gesetzlichen Meßwesens

als Ergebnis ihrer Arbeiten geliefert wurden,

zu studieren und zu genehmigen.

Alle Fragen, die die Gesetzgebung und die

Verwaltung eines einzelnen Staates berühren,

gehören nicht zur Zuständigkeit der Konferenz,

es sei denn, daß dieser Staat es ausdrücklich verlangt.

Artikel V

Die an dem vorliegenden Übereinkommen

beteiligten Staaten gehören der Konferenz als

wirkliche Mitglieder an, sind dort, wie im

Artikel VII vorgesehen, vertreten und unterliegen

den durch das Übereinkommen festgelegten

Verpflichtungen.

Abgesehen von den Mitgliedern können der

Konferenz als korrespondierende Mitglieder angehören

1. die Staaten oder die Gebiete, die an dem

Übereinkommen sich nicht beteiligen können

oder dies noch nicht wünschen;

2. die internationalen Vereinigungen, die eine

mit der vorliegenden Organisation im Zusammenhang

stehende Tätigkeit ausüben.

Die korrespondierenden Mitglieder sind bei

der Konferenz nicht vertreten, sie können

jedoch Beobachter dorthin entsenden, die aber

nur eine beratende Stimme haben. Sie haben

keine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, müssen aber

die Kosten für Dienstleistungen, um die sie ersuchen

können, sowie für das Abonnement der

Veröffentlichungen der Organisation tragen.

Artikel VI

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das

ganze in ihrem Besitz befindliche Schrifttum zur

Verfügung zu stellen, das nach ihrer Ansicht der

Organisation die Möglichkeit geben kann, die

ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu

erledigen.

Artikel VII

Die Mitgliedstaaten entsenden zu den

Tagungen der Konferenz höchstens drei offizielle

Vertreter. Soweit als möglich soll einer von

ihnen ein in seinem Lande noch aktiver Beamter

des Maß- und Gewichtswesens oder eines anderen

Dienstes des gesetzlichen Meßwesens sein.

Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.

Diese Delegierten brauchen nicht im Besitz

einer Vollmacht zu sein, es sei denn auf Verlangen

des Komitees in besonderen Fällen und

für bestimmte Fragen.

Jeder Staat trägt die durch seine Vertretung

bei der Konferenz entstehenden Kosten.

Die Mitglieder des Komitees, die nicht Delegierte

ihrer Regierung sind, haben das Recht,

an den Tagungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel VIII

Die Konferenz beschließt die für gemeinsame

Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem in

Artikel I bezeichneten Arbeitsbereich erforderlichen

Empfehlungen.

Die Beschlüsse der Konferenz können nur

dann wirksam werden, wenn mindestens zwei

Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten anwesend

oder vertreten sind und sie mindestens

vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich

vereinen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen

muß mindestens vier Fünftel der Zahl der anwesenden

Mitgliedstaaten sein.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige

Stimmzettel gelten nicht als abgegebene

Stimmen.

Die Beschlüsse werden zwecks Information,

Studium und Empfehlung den Mitgliedstaaten

unmittelbar bekanntgegeben.

Diese übernehmen die moralische Verpflichtung,

die Beschlüsse in jedem nur möglichen Ausmaß

durchzuführen.

Für jede Abstimmung jedoch betreffend

Organisation, Führung, Verwaltung, Geschäftsordnung

der Konferenz und des Komitees sowie

für ähnliche Fragen genügt die absolute Mehrheit,

um den beabsichtigten Beschluß sofort

auszuführen, wobei die Mindestzahlen der anwesenden

Mitglieder und die der abgegebenen

Stimmen die gleichen sind wie oben. Die Stimme

des Mitgliedstaates, dessen Delegierter den Vorsitz

inne hat, ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.

Artikel IX

Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die

Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten

und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär

der Direktor des Büros beigegeben ist.

Artikel X

Die Konferenz tritt mindestens alle sechs Jahre

auf Einberufung des Präsidenten des Komitees

oder im Falle seiner Verhinderung auf Ein-

berufung des Direktors des Büros zusammen,

wenn dieser durch mindestens die Hälfte der

Komiteemitglieder hiezu aufgefordert wird.

Nach Beendigung ihrer Arbeiten bestimmt die

Konferenz Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft

oder beauftragt hiezu das Komitee.

Artikel XI

Die offizielle Sprache der Organisation ist die

französische Sprache.

Die Konferenz kann jedoch die Verwendung

einer oder mehrerer anderer Sprachen für die

Arbeiten und Debatten vorsehen.

Internationales Komitee für das gesetzliche

Meßwesen

Artikel XII

Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben

werden von einem Internationalen Komitee für

das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der

Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.

Artikel XIII

Das Komitee setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern

verschiedener Staatsangehörigkeit zusammen.

Diese Mitglieder werden von der Konferenz

aus Angehörigen der Mitgliedstaaten gewählt,

vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung

ihres Landes.

Die gewählten Mitglieder müssen aktive Beamte

des Eichdienstes oder Personen sein, die

auf dem Gebiet des gesetzlichen Meßwesens eine

öffentliche Stelle bekleiden.

Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen,

Ratschläge und Arbeiten zur Verfügung, ohne

damit ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde

zu verpflichten.

Sie werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt

und sind wiederwählbar. Wenn ihr Mandat

jedoch in der Zeit zwischen zwei Tagungen

der Konferenz erlischt, wird es automatisch bis

zur zweiten dieser Tagungen verlängert.

Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald

sie nicht mehr den im vorliegenden Artikel

festgelegten Bedingungen genügen.

Ein Komiteemitglied, das bei zwei aufeinanderfolgenden

Tagungen abwesend ist, ohne

entschuldigt oder vertreten zu sein, wird von

der zweiten Tagung an als zurückgetreten angesehen.

Wenn die Konferenz bei der Konstituierung

des Komitees nicht gleich alle Mitglieder bestimmen

konnte oder wenn sich infolge Ablebens,

Rücktrittes oder Ablauf des Mandats

freie Stellen ergeben sollten, so kann sich das

Komitee durch Kooptierung ergänzen. Die Ernennung

der auf diese Weise kooptierten Mit-

glieder wird erst nach Genehmigung durch die

Konferenz und vorbehaltlich der Zustimmung

der Regierung ihres Landes endgültig. Ihr Mandat

erlischt zur gleichen Zeit wie die Mandate

der von der Konferenz direkt gewählten Mitglieder.

Die Komiteemitglieder haben das Recht, an

den Sitzungen der Konferenz mit beratender

Stimme teilzunehmen. Sie können einer der drei

Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz

sein.

Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit

er für zweckmäßig hält, einladen, an den

Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme

teilzunehmen.

Artikel XIV

Physische Personen, die sich in der Wissenschaft

und Technik des Meßwesens besonders

hervorgetan haben, oder ehemalige Mitglieder

des Komitees können auf Beschluß des Komitees

den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie

können an den Sitzungen mit beratender

Stimme teilnehmen.

Artikel XV

Das Komitee wählt für die Dauer von sechs

Jahren aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen

ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die

wiederwählbar sind. Wenn jedoch ihr Mandat

in der Zeit zwischen zwei Tagungen des Komitees

erlischt, wird es automatisch bis zur

zweiten dieser Tagungen verlängert. Der Direktor

des Büros ist ihnen als Sekretär beigegeben.

Das Komitee kann bestimmte seiner Funktionen

dem Präsidenten übertragen.

Der Präsident führt die ihm vom Komitee

übertragenen Aufgaben aus und vertritt es bei

dringenden Entscheidungen. Er bringt diese Entscheidungen

den Komiteemitgliedern zur Kenntnis

und berichtet ihnen in kürzester Frist.

Falls Fragen auftreten sollten, die für das

Komitee und mit ihm in Verbindung stehenden

Organisationen von gemeinsamem Interesse sind,

vertritt der Präsident das Komitee gegenüber

diesen Organisationen.

Bei Abwesenheit, Verhinderung, Ablaufen des

Mandates, Rücktritt oder Ableben des Präsidenten

übernimmt der erste Vizepräsident vorübergehend

dessen Aufgaben.

Artikel XVI

Das Komitee tritt mindestens alle zwei Jahre

auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder,

falls dieser verhindert ist, durch den Direktor

des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens

die Hälfte der Komiteemitglieder dazu

aufgefordert wird.

Falls kein besonderer Grund vorliegt, finden

die regelmäßigen Tagungen in dem Lande statt,

wo das Büro seinen Sitz hat.

Zusammenkünfte zu Informationszwecken

können jedoch in den verschiedenen Mitgliedstaaten

abgehalten werden.

Artikel XVII

Die an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten

Mitglieder können ihre Stimme einem

ihrer Kollegen übertragen, der dann ihr Vertreter

ist. In diesem Falle kann ein und dasselbe

Mitglied zusätzlich zu seiner eigenen

Stimme nicht mehr als zwei weitere Stimmen

auf sich vereinen.

Die Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn

die Zahl der anwesenden oder vertretenen Personen

mindestens gleich drei Viertel der Zahl

der als Komiteemitglieder gewählten oder kooptierten

Personen ist und wenn der Antrag

mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen

auf sich vereinigt. Die Zahl der abgegebenen

Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl

der bei der Sitzung anwesenden und vertretenen

Personen gleich sein.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige

Stimmzettel werden nicht als abgegebene

Stimmen angesehen.

In der Zeit zwischen den Tagungen und für

bestimmte Sonderfälle kann das Komitee auf

schriftlichem Wege Beschlüsse fassen.

Die auf diese Weise gefaßten Beschlüsse sind

nur dann gültig, wenn alle Komiteemitglieder

aufgefordert wurden, ihre Meinung zu äußern,

und wenn die Beschlüsse einstimmig genehmigt

worden sind, wobei die Zahl der abgegebenen

Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der

gewählten oder kooptierten Mitglieder sein muß.

Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige

Stimmzettel werden nicht als abgegebene

Stimmen angesehen. Eine Nichtbeantwortung

innerhalb einer vom Präsidenten festgelegten

Frist wird als Stimmenthaltung betrachtet.

Artikel XVIII

Das Komitee überträgt besondere Studien,

experimentelle Untersuchungen und Laboratoriumsarbeiten

nach vorher eingeholter formeller

Zustimmung den zuständigen Behörden

der Mitgliedstaaten. Wenn diese Aufgaben gewisse

Kosten verursachen, so muß schon in der

Zustimmung festgelegt sein, welchen Kostenanteil

die Organisation trägt.

Der Direktor des Büros koordiniert und

sammelt die gesamten Arbeiten.

Das Komitee kann gewisse Arbeiten für

dauernd oder vorübergehend Arbeitsgruppen,

technischen oder juridischen Sachverständigen

anvertrauen, die nach den von ihm festzusetzen-

den Richtlinien zu arbeiten haben. Wenn diese

Aufgaben gewisse Vergütungen oder Entschädigungen

fordern, wird das Komitee deren Höhe

festsetzen.

Der Direktor des Büros besorgt das Sekretariat

dieser Arbeits- oder Sachverständigengruppen.

Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen

Artikel XIX

Die Abwicklung der Geschäfte der Konferenz

und des Komitees besorgt das Internationale

Büro für das gesetzliche Meßwesen, das unter

der Leitung und Aufsicht des Komitees steht.

Das Büro ist beauftragt, die Sitzungen der

Konferenz und des Komitees vorzubereiten und

die Verbindung zwischen den verschiedenen

Mitgliedern dieser Organe herzustellen sowie

die Verbindung mit den Mitgliedstaaten oder

mit den korrespondierenden Mitgliedern und

deren interessierten Dienststellen aufrechtzuerhalten.

Es ist auch mit der Durchführung der in Artikel

I dieses Übereinkommens festgelegten

Untersuchungen und Arbeiten betraut, ebenso

wie mit der Abfassung der Protokolle und der

Herausgabe eines Mitteilungsblattes, das kostenlos

an die Mitgliedstaaten ausgesendet wird.

Es errichtet die im Artikel I vorgesehene Zentralstelle

für Dokumentation und Information.

Das Komitee und das Büro besorgen die

Durchführung der Beschlüsse der Konferenz.

Das Büro führt weder experimentelle Forschungen

noch Laboratoriumsarbeiten durch. Es

kann jedoch über entsprechend ausgerüstete Vorführungssäle

verfügen, um die Art der Konstruktion

und die Wirkungsweise bestimmter Meßgeräte

zu studieren.

Artikel XX

Das Büro hat seinen Verwaltungssitz in

Frankreich.

Artikel XXI

Das Personal des Büros besteht aus einem

Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern,

ferner aus Beamten oder Angestellten,

die vom Direktor vorübergehend oder dauernd

eingestellt werden.

Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls

die im Artikel XVIII erwähnten Sachverständigen

werden entlohnt; sie erhalten entweder

Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren

Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.

Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter

und der Beamten oder Angestellten werden vom

Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich

der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.

Die Ernennung, die Entlassung oder die Absetzung

der Beamten und Angestellten des Büros

werden vom Direktor des Büros ausgesprochen,

es sei denn, daß es sich um Mitarbeiter handelt,

die vom Komitee bestellt wurden; für diese

können gleiche Maßnahmen nur über Beschluß

des Komitees getroffen werden.

Jeder Mitgliedstaat wird in seinem Lande

einen Beamten bestimmen, der damit beauftragt

wird, die ständige Verbindung mit dem Büro

herzustellen und alle einschlägigen Fragen zu

sammeln. In den Ländern, die unter ihren

Staatsangehörigen ein Komiteemitglied haben,

kann dieses gleichzeitig mit der oben vorgesehenen

Verbindung betraut werden.

Artikel XXII

Der Direktor besorgt die Arbeiten des Büros

unter der Aufsicht und nach den Weisungen des

Komitees, dem er verantwortlich ist und dem

er bei jeder normalen Tagung einen Rechenschaftsbericht

über die Führung vorzulegen hat.

Der Direktor nimmt die Einnahmen in Empfang,

bereitet das Budget vor und weist alle

Ausgaben für Personal und Material an; er verwaltet

die Kassenfonds.

Der Direktor ist rechtmäßiger Sekretär der

Konferenz und des Komitees.

Artikel XXIII

Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären,

daß dem Büro öffentliches Interesse zuerkannt

wird, daß es als Rechtspersönlichkeit anerkannt

wird und allgemein die Privilegien und Erleichterungen

genießt, die den zwischenstaatlichen

Institutionen durch die Gesetzgebung jedes einzelnen

Mitgliedstaates allgemein zugebilligt

werden.

ABSCHNITT III

Finanzielle Bestimmungen

Artikel XXIV

Die Konferenz bestimmt für eine Rechnungsperiode,

die gleich ist dem Intervall ihrer

Sitzungen,

1. den gesamten Betrag der notwendigen Kredite,

um die Ausgaben für die Tätigkeit der

Organisation zu decken;

2. den Jahresbetrag der Kredite für die zurückzulegenden

Reserven, um außerordentlichen

Verpflichtungen nachkommen zu können und

das Budget im Falle unzulänglicher Einnahmen

sicherzustellen.

Die Kredite werden in Goldfrancs beziffert.

Als Parität zwischen dem Goldfranc und dem

französischen Franc gilt die von der Banque de

France angegebene.

Während der Rechnungsperiode kann sich das

Komitee an die Mitgliedstaaten wenden, falls es

der Meinung ist, daß eine Erhöhung der Kredite

notwendig sei, um den Aufgaben der Organisation

oder einer Änderung der wirtschaftlichen

Verhältnisse gerecht zu werden.

Falls die Konferenz bei Ablauf der Rechnungsperiode

nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig

ist, wird die Rechnungsperiode bis zur

folgenden beschlußfähigen Sitzung verlängert.

Die ursprünglich genehmigten Kredite werden

im Verhältnis zu der Dauer dieser Verlängerung

erhöht.

Während der Rechnungsperiode legt das

Komitee im Rahmen der bewilligten Kredite

die Höhe der Betriebsausgaben für sein Haushaltsjahr

fest, das in seiner Dauer dem Sitzungsintervall

des Komitees gleich ist. Es kontrolliert

die Anlage der verfügbaren Fonds.

Falls das Komitee bei Ablauf des Haushaltsjahres

nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig

ist, entscheiden der Präsident und der

Direktor des Büros über die Erneuerung der

Gesamtheit oder eines Teiles des Budgets des

abgelaufenen Haushaltsjahres bis zur nächsten

beschlußfähigen Sitzung.

Artikel XXV

Der Direktor des Büros ist berechtigt, die

Betriebsausgaben der Organisation nach eigenem

Ermessen zu verfügen und zu begleichen.

Er kann nicht

außergewöhnliche Ausgaben begleichen;

aus den Reservekrediten die notwendigen Beträge

entnehmen, um die Erfüllung des Budgets

im Falle von unzulänglichen Einnahmen sicherzustellen,

es sei denn, daß er vom Präsidenten des Komitees

die Zustimmung hiezu erhalten hat.

Die Haushaltsüberschüsse bleiben während der

ganzen Rechnungsperiode verfügbar.

Die Haushaltsführung des Direktors muß dem

Komitee unterbreitet werden, das sie bei jeder

seiner Sitzungen prüft.

Bei Ablauf der Rechnungsperiode unterbreitet

das Komitee der Konferenz einen Rechnungsabschluß

zur Kontrolle.

Die Konferenz bestimmt, was mit den Haushaltsüberschüssen

zu geschehen hat. Der Betrag

dieser Überschüsse kann von den Beiträgen der

Mitgliedstaaten abgezogen oder den als Reserve

angelegten Krediten zugeführt werden.

Artikel XXVI

Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt

1. durch einen Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten.

Die Gesamtheit der Beitragsanteile für eine

Rechnungsperiode wird nach der Höhe der von

der Konferenz genehmigten Kredite unter Berücksichtigung

einer Erhöhung durch gesteigerte

Einnahmen gemäß Ziffern 2 bis 5 festgelegt.

Zur Festsetzung der jeweiligen Anteile werden

die Mitgliedstaaten nach der Höhe der Bevölkerungszahl

des Mutterstaates und der Gebiete,

die sie vertreten, in vier Klassen eingeteilt

Klasse 1 : eine Bevölkerung bis einschließlich

10 Millionen Einwohner;

Klasse 2: eine Bevölkerung über 10 Millionen bis

einschließlich 40 Millionen;

Klasse 3: eine Bevölkerung über 40 Millionen bis

einschließlich 100 Millionen;

Klasse 4: eine Bevölkerung von mehr als 100 Millionen.

Die Bevölkerungszahl wird auf die nächstniedrigere

ganze Million abgerundet.

Wenn in einem Staat der Verwendungsgrad

von Meßgeräten unter dem Durchschnitt liegt,

so kann dieser Staat beantragen, in eine niedrigere

Klasse eingereiht zu werden, als ihm auf

Grund der Bevölkerungszahl zukäme.

Entsprechend den Klassen stehen die Beitragsanteile

im Verhältnis 1:2:4:8.

Der Beitragsanteil eines Mitgliedstaates wird

gleichmäßig auf alle Jahre der Finanzperiode

aufgeteilt, um den Jahresbeitrag zu ermitteln.

Um von Beginn an eine Reserve zu haben,

die dazu bestimmt ist, die Schwankungen

der Einnahmen auszugleichen, erklären sich die

Mitgliedstaaten bereit, Vorschüsse auf ihre

künftigen Jahresbeiträge zu zahlen. Der Betrag

dieser Vorschüsse und deren Dauer werden von

der Konferenz festgelegt.

Falls bei Ablauf der Rechnungsperiode die

Konferenz nicht zusammentritt oder nicht

beschlußfähig ist, werden die Jahresbeiträge zum

gleichen Satz bis zu einer beschlußfähigen Sitzung

der Konferenz verlängert.

2. Aus dem Erlös des Verkaufes der Veröffentlichungen

und dem Ertrag für die an korrespondierende

Mitglieder geleisteten Dienste;

3. aus den Einnahmen durch Anlage der Beträge,

die den Kassenfonds bilden;

4. durch die Beitragszahlungen für die laufende

Rechnungsperiode und die Eintrittsgebühren

der neu beigetretenen Staaten — durch

die rückwirkenden Beitragszahlungen und die

Eintrittsgebühren der wiederaufgenommenen

Staaten — durch die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten,

die ihre Überweisungen nach einer

Unterbrechung wieder aufnehmen;

5. aus Subventionen, Subskriptionen, Schenkungen

und Legaten sowie sonstigen Einnahmen.

Um die Durchführung von Sonderarbeiten zu

ermöglichen, können von bestimmten Mitgliedstaaten

außerordentliche Subventionen bewilligt

werden. Sie sind nicht in dem allgemeinen Budget

eingeschlossen, auch wird über sie eine besondere

Abrechnung geführt.

Die Jahresbeiträge werden in Goldfrancs

erstellt. Sie werden in französischen Francs oder

in allen konvertierbaren Devisen bezahlt. Als

Parität zwischen dem Goldfranc und dem französischen

Franc gilt die von der Banque de

France angegebene; als Kurs gilt der des Einzahlungstages.

Die Jahresbeiträge werden zu Beginn des

Jahres an den Direktor des Büros überwiesen.

Artikel XXVII

Das Komitee hat gemäß den allgemeinen Vorschriften

der vorstehenden Artikel XXIV bis

XXVI eine Rechnungsordnung aufzustellen.

Artikel XXVIII

Ein Staat, der im Laufe eines im Artikel

XXXVI vorgesehenen Zeitraumes Mitglied

der Organisation wird, ist bis zum Ablauf dieser

Frist gebunden und unterliegt von seinem Beitritt

an den gleichen Verpflichtungen wie die

schon vorher beigetretenen Mitglieder.

Ein neuer Mitgliedstaat wird Miteigentümer

des Vermögens der Organisation und muß daher

eine von der Konferenz festgelegte Eintrittsgebühr

bezahlen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird so berechnet,

als ob das neue Mitglied ab 1. Jänner des

dem Jahr der Hinterlegung der Beitrittserklärung

oder Ratifikation folgenden Jahres angehörte.

Für das laufende Jahr sind so viele Zwölftel dieses

Beitrages zu entrichten, als Monate für die Bezahlung

in Frage kommen. Diese Zahlung ändert

die für das laufende Jahr vorgesehenen Beiträge

der anderen Mitglieder nicht.

Artikel XXIX

Jeder Mitgliedstaat, der seine Beiträge während

drei aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt

hat, wird von der Organisation als ausgetreten

betrachtet und aus der Liste der Mitgliedstaaten

gestrichen.

Die Lage jener Mitgliedstaaten, die sich in einer

Zeit finanzieller Schwierigkeiten befinden und

ihren Verpflichtungen augenblicklich nicht nachkommen

können, wird jedoch von der Konferenz

geprüft werden, die in bestimmten Fällen

Frist und Zahlungsaufschub gewähren kann.

Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch

Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen,

werden gemäß Artikel XXIV aus den Reservekrediten

gedeckt.

Die freiwillig ausgetretenen Mitglieder und die

gestrichenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch

auf das Miteigentum an dem gesamten Vermögen

der Organisation.

Artikel XXX

Ein freiwillig ausgetretener Mitgliedstaat kann

auf einfachen Antrag wieder aufgenommen

werden. Er. wird dann als neuer Mitgliedstaat

betrachtet; eine Eintrittsgebühr ist jedoch nur

dann fällig, wenn sein Austritt mehr als fünf

Jahre zurückliegt.

Ein gestrichenes Mitglied kann auf einfachen

Antrag unter dem Vorbehalt wieder aufgenommen

werden, daß die im Zeitpunkt der

Streichung unbezahlten Mitgliedsbeiträge beglichen

werden. Diese rückwirkenden Mitgliedsbeiträge

werden auf der Grundlage der Beiträge

der der Wiederaufnahme vorangehenden Jahre

berechnet. Der Staat wird sodann als neu eingetretenes

Mitglied betrachtet, jedoch wird bei

Bemessung der Höhe der Eintrittsgebühr auf die

früheren Beiträge in dem von der Konferenz

festgelegten Ausmaß Rücksicht genommen.

Artikel XXXI

Im Falle der Auflösung der Organisation

wird das Vermögen unter den Staaten im Verhältnis

der Gesamtsummen ihrer bis zu diesem

Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgeteilt, jedoch

vorbehaltlich jedes eventuellen Abkommens

zwischen den Staaten, die am Tage der Auflösung

Mitglieder sind und ihre Beiträge ordnungsgemäß

gezahlt haben, und vorbehaltlich

der vertraglichen oder erworbenen Rechte des

im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Personals.

ABSCHNITT IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel XXXII

Das vorliegende Übereinkommen wird bis

zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten der Französischen

Republik zur Unterschrift aufliegen.

Es wird ratifiziert.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der

Regierung der Französischen Republik hinterlegt,

die jedem der Signatarstaaten das Datum

der Hinterlegung bekanntgeben wird.

Artikel XXXIII

Die Staaten, die das Übereinkommen nicht

unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf

der in Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten.

Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung

der Französischen Republik hinterlegt,

die jedem der Signatarstaaten und der beigetretenen

Staaten das Datum der Hinterlegung

bekanntgeben wird.

Artikel XXXIV

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt

30 Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der

es ratifiziert hat oder nach- diesem Datum bei-

getreten ist, 30 Tage nach der Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in

Kraft.

Die Regierung der Französischen Republik

wird jedem der vertragschließenden Staaten das

Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens

bekanntgeben.

Artikel XXXV

Jeder Staat kann im Augenblick der Unterzeichnung,

der Ratifikation oder zu jedem

anderen Zeitpunkt in einer an die Regierung der

Französischen Republik gerichteten Note erklären,

daß das vorliegende Übereinkommen für

die Gesamtheit oder für einen Teil der Gebiete

gilt, die er auf internationaler Ebene repräsentiert.

Das vorliegende Übereinkommen tritt für das

Gebiet oder für die in der Note bezeichneten

Gebiete 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft,

an dem die Note bei der Regierung der Französischen

Republik eingetroffen ist.

Die Regierung der Französischen Republik

wird diese Bekanntgabe den anderen Regierungen

mitteilen.

Artikel XXXVI

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für

die Dauer von zwölf Jahren, gerechnet von

seinem erstmaligen Inkrafttreten abgeschlossen.

Es bleibt in der Folge zwischen den vertragschließenden

Staaten für die Dauer von sechs

Jahren und weiterhin in Kraft, sofern diese nicht

wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist das

Übereinkommen gekündigt haben.

Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche

Mitteilung an die Regierung der Französischen

Republik, die die vertragschließenden Staaten

hievon verständigt.

Artikel XXXVII

Die Organisation kann durch Beschluß der

Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten

im Augenblick der Abstimmung mit einer

diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.

Artikel XXXVIII

Falls die Zahl der an dem vorliegenden Übereinkommen

Beteiligten unter 16 sinkt, kann die

Konferenz die Mitgliedstaaten befragen, ob das

Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.

Artikel XXXIX

Die Konferenz kann den vertragschließenden

Staaten Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens

empfehlen.

Jeder vertragschließende Staat, der eine Abänderung

annimmt, hat dies schriftlich der

Regierung der Französischen Republik mitzu-

teilen, die die anderen vertragschließenden

Staaten von dem Erhalt einer diesbezüglichen

Note verständigt.

Eine Abänderung tritt drei Monate nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die diesbezüglichen

zustimmenden Noten aller vertragschließenden

Staaten bei der Regierung der Französischen

Republik eingelangt sind. Sobald eine Abänderung

auf diese Art von allen vertragschließenden

Staaten angenommen worden ist,

wird die Regierung der Französischen Republik

außer den Signatarstaaten auch alle übrigen vertragschließenden

Staaten von dem Datum des

Inkrafttretens dieser Abänderung verständigen.

Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung

kann keine Regierung das vorliegende Übereinkommen

ratifizieren oder ihm beitreten, ohne

gleichzeitig diese Abänderung anzuerkennnen.

Artikel XL

Das vorliegende Übereinkommen wird in französischer

Sprache in einem einzigen Original abgefaßt,

das im Staatsarchiv der Französischen

Republik hinterlegt wird; die Französische Regierung

wird davon beglaubigte Abschriften den

Signatarstaaten und den beigetretenen Staaten

aushändigen.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. April 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XXXIV am 28. Mai 1958 in

Kraft getreten. Bis zu diesem Tage haben nachstehende Staaten das Abkommen ratifiziert beziehungsweise

sind diesem beigetreten

Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Jugoslawien, Monako, Norwegen,

Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken.

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