171. Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation über
das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), welches also lautet
(Übersetzung)
Die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten
Staaten sind in dem Bestreben, die durch
die Verwendung von Meßgeräten gestellten technischen
und administrativen Probleme auf internationaler
Ebene zu lösen, und im Bewußtsein
der Wichtigkeit einer Koordinierung ihrer Bemühungen
zu diesem Zweck dahin übereingekommen,
eine Internationale Organisation für das
gesetzliche Meßwesen zu gründen, die wie folgt,
festgelegt wird
ABSCHNITT I
Zweck der Organisation.
Artikel I
Es wird eine Internationale Organisation für
das gesetzliche Meßwesen errichtet.
Diese Organisation hat zur Aufgabe
1. eine Zentralstelle zu errichten für Dokumentation
und Information
einerseits über die verschiedenen nationalen
Behörden, die sich mit der Eichung und Überwachung
von Meßgeräten beschäftigen, die einer
gesetzlichen Regelung unterworfen sind oder
unterworfen werden können;
anderseits über die in Betracht kommenden
Meßgeräte hinsichtlich deren Meßprinzip, Konstruktion
und Anwendung;
2. die in den verschiedenen Staaten in Kraft
stehenden gesetzlichen Vorschriften über Meßgeräte
und deren Verwendung zu übersetzen und
mit allen für das Verständnis dieser Vorschriften
notwendigen, das jeweilige Verfassungs- und Verwaltungsrecht
berücksichtigenden Erläuterungen
herauszugeben;
3. die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen
Meßwesens festzulegen;
4. die durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen
zu regelnden Probleme des gesetzlichen
Meßwesens, deren Lösung von internationalem
Interesse ist, zwecks Vereinheitlichung der Methoden
und Vorschriften zu studieren;
5. einen als Vorbild dienenden Entwurf für ein
Gesetz mit Durchführungsbestimmungen über
Meßgeräte und deren Verwendung auszuarbeiten;
6. einen als Vorbild dienenden Organisationsplan
für den Eich- und Überwachungsdienst auszuarbeiten;
7. die notwendigen und hinreichenden Merkmale
und Eigenschaften festzulegen, denen Meßgeräte
entsprechen müssen, damit sie von den
Mitgliedstaaten anerkannt werden und ihre Verwendung
auf internationaler Ebene empfohlen
werden kann;
8. die Beziehungen zwischen den Dienststellen
des Maß- und Gewichtswesens oder denen des
gesetzlichen Meßwesens aller Mitgliedstaaten zu
fördern.
ABSCHNITT II
Aufbau der Organisation
Artikel II
Mitglieder der Organisation sind die an dem
vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten.
Artikel III
Die Organisation umfaßt
eine Internationale Konferenz für das gesetzliche
Meßwesen,
ein Internationales Komitee für das gesetzliche
Meßwesen,
ein Internationales Büro für das gesetzliche
Meßwesen,
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
Internationale Konferenz für das gesetzliche
Meßwesen
Artikel IV
Die Konferenz hat zur Aufgabe
1. die den Gegenstand der Organisation betreffenden
Fragen zu studieren und alle diesbezüglichen
Entscheidungen zu treffen;
2. die Konstituierung der leitenden Organe
sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation
durchzuführen haben, sowie die Mitglieder des
Komitees zu wählen oder deren Kooptierung zu
bestätigen;
3. die Berichte, die von den verschiedenen,
gemäß vorliegendem Übereinkommen eingesetzten
Organen des gesetzlichen Meßwesens
als Ergebnis ihrer Arbeiten geliefert wurden,
zu studieren und zu genehmigen.
Alle Fragen, die die Gesetzgebung und die
Verwaltung eines einzelnen Staates berühren,
gehören nicht zur Zuständigkeit der Konferenz,
es sei denn, daß dieser Staat es ausdrücklich verlangt.
Artikel V
Die an dem vorliegenden Übereinkommen
beteiligten Staaten gehören der Konferenz als
wirkliche Mitglieder an, sind dort, wie im
Artikel VII vorgesehen, vertreten und unterliegen
den durch das Übereinkommen festgelegten
Verpflichtungen.
Abgesehen von den Mitgliedern können der
Konferenz als korrespondierende Mitglieder angehören
1. die Staaten oder die Gebiete, die an dem
Übereinkommen sich nicht beteiligen können
oder dies noch nicht wünschen;
2. die internationalen Vereinigungen, die eine
mit der vorliegenden Organisation im Zusammenhang
stehende Tätigkeit ausüben.
Die korrespondierenden Mitglieder sind bei
der Konferenz nicht vertreten, sie können
jedoch Beobachter dorthin entsenden, die aber
nur eine beratende Stimme haben. Sie haben
keine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, müssen aber
die Kosten für Dienstleistungen, um die sie ersuchen
können, sowie für das Abonnement der
Veröffentlichungen der Organisation tragen.
Artikel VI
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, das
ganze in ihrem Besitz befindliche Schrifttum zur
Verfügung zu stellen, das nach ihrer Ansicht der
Organisation die Möglichkeit geben kann, die
ihr obliegenden Aufgaben zufriedenstellend zu
erledigen.
Artikel VII
Die Mitgliedstaaten entsenden zu den
Tagungen der Konferenz höchstens drei offizielle
Vertreter. Soweit als möglich soll einer von
ihnen ein in seinem Lande noch aktiver Beamter
des Maß- und Gewichtswesens oder eines anderen
Dienstes des gesetzlichen Meßwesens sein.
Nur einer von ihnen ist stimmberechtigt.
Diese Delegierten brauchen nicht im Besitz
einer Vollmacht zu sein, es sei denn auf Verlangen
des Komitees in besonderen Fällen und
für bestimmte Fragen.
Jeder Staat trägt die durch seine Vertretung
bei der Konferenz entstehenden Kosten.
Die Mitglieder des Komitees, die nicht Delegierte
ihrer Regierung sind, haben das Recht,
an den Tagungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Artikel VIII
Die Konferenz beschließt die für gemeinsame
Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem in
Artikel I bezeichneten Arbeitsbereich erforderlichen
Empfehlungen.
Die Beschlüsse der Konferenz können nur
dann wirksam werden, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten anwesend
oder vertreten sind und sie mindestens
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen
muß mindestens vier Fünftel der Zahl der anwesenden
Mitgliedstaaten sein.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige
Stimmzettel gelten nicht als abgegebene
Stimmen.
Die Beschlüsse werden zwecks Information,
Studium und Empfehlung den Mitgliedstaaten
unmittelbar bekanntgegeben.
Diese übernehmen die moralische Verpflichtung,
die Beschlüsse in jedem nur möglichen Ausmaß
durchzuführen.
Für jede Abstimmung jedoch betreffend
Organisation, Führung, Verwaltung, Geschäftsordnung
der Konferenz und des Komitees sowie
für ähnliche Fragen genügt die absolute Mehrheit,
um den beabsichtigten Beschluß sofort
auszuführen, wobei die Mindestzahlen der anwesenden
Mitglieder und die der abgegebenen
Stimmen die gleichen sind wie oben. Die Stimme
des Mitgliedstaates, dessen Delegierter den Vorsitz
inne hat, ist bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.
Artikel IX
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die
Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten
und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär
der Direktor des Büros beigegeben ist.
Artikel X
Die Konferenz tritt mindestens alle sechs Jahre
auf Einberufung des Präsidenten des Komitees
oder im Falle seiner Verhinderung auf Ein-
berufung des Direktors des Büros zusammen,
wenn dieser durch mindestens die Hälfte der
Komiteemitglieder hiezu aufgefordert wird.
Nach Beendigung ihrer Arbeiten bestimmt die
Konferenz Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft
oder beauftragt hiezu das Komitee.
Artikel XI
Die offizielle Sprache der Organisation ist die
französische Sprache.
Die Konferenz kann jedoch die Verwendung
einer oder mehrerer anderer Sprachen für die
Arbeiten und Debatten vorsehen.
Internationales Komitee für das gesetzliche
Meßwesen
Artikel XII
Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben
werden von einem Internationalen Komitee für
das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der
Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.
Artikel XIII
Das Komitee setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern
verschiedener Staatsangehörigkeit zusammen.
Diese Mitglieder werden von der Konferenz
aus Angehörigen der Mitgliedstaaten gewählt,
vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung
ihres Landes.
Die gewählten Mitglieder müssen aktive Beamte
des Eichdienstes oder Personen sein, die
auf dem Gebiet des gesetzlichen Meßwesens eine
öffentliche Stelle bekleiden.
Sie stellen dem Komitee ihre Erfahrungen,
Ratschläge und Arbeiten zur Verfügung, ohne
damit ihre Regierung oder ihre Dienstbehörde
zu verpflichten.
Sie werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt
und sind wiederwählbar. Wenn ihr Mandat
jedoch in der Zeit zwischen zwei Tagungen
der Konferenz erlischt, wird es automatisch bis
zur zweiten dieser Tagungen verlängert.
Mitglieder des Komitees scheiden aus, sobald
sie nicht mehr den im vorliegenden Artikel
festgelegten Bedingungen genügen.
Ein Komiteemitglied, das bei zwei aufeinanderfolgenden
Tagungen abwesend ist, ohne
entschuldigt oder vertreten zu sein, wird von
der zweiten Tagung an als zurückgetreten angesehen.
Wenn die Konferenz bei der Konstituierung
des Komitees nicht gleich alle Mitglieder bestimmen
konnte oder wenn sich infolge Ablebens,
Rücktrittes oder Ablauf des Mandats
freie Stellen ergeben sollten, so kann sich das
Komitee durch Kooptierung ergänzen. Die Ernennung
der auf diese Weise kooptierten Mit-
glieder wird erst nach Genehmigung durch die
Konferenz und vorbehaltlich der Zustimmung
der Regierung ihres Landes endgültig. Ihr Mandat
erlischt zur gleichen Zeit wie die Mandate
der von der Konferenz direkt gewählten Mitglieder.
Die Komiteemitglieder haben das Recht, an
den Sitzungen der Konferenz mit beratender
Stimme teilzunehmen. Sie können einer der drei
Delegierten ihrer Regierung bei der Konferenz
sein.
Der Präsident kann jede Person, deren Mitarbeit
er für zweckmäßig hält, einladen, an den
Sitzungen des Komitees mit beratender Stimme
teilzunehmen.
Artikel XIV
Physische Personen, die sich in der Wissenschaft
und Technik des Meßwesens besonders
hervorgetan haben, oder ehemalige Mitglieder
des Komitees können auf Beschluß des Komitees
den Titel eines Ehrenmitgliedes erhalten. Sie
können an den Sitzungen mit beratender
Stimme teilnehmen.
Artikel XV
Das Komitee wählt für die Dauer von sechs
Jahren aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen
ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die
wiederwählbar sind. Wenn jedoch ihr Mandat
in der Zeit zwischen zwei Tagungen des Komitees
erlischt, wird es automatisch bis zur
zweiten dieser Tagungen verlängert. Der Direktor
des Büros ist ihnen als Sekretär beigegeben.
Das Komitee kann bestimmte seiner Funktionen
dem Präsidenten übertragen.
Der Präsident führt die ihm vom Komitee
übertragenen Aufgaben aus und vertritt es bei
dringenden Entscheidungen. Er bringt diese Entscheidungen
den Komiteemitgliedern zur Kenntnis
und berichtet ihnen in kürzester Frist.
Falls Fragen auftreten sollten, die für das
Komitee und mit ihm in Verbindung stehenden
Organisationen von gemeinsamem Interesse sind,
vertritt der Präsident das Komitee gegenüber
diesen Organisationen.
Bei Abwesenheit, Verhinderung, Ablaufen des
Mandates, Rücktritt oder Ableben des Präsidenten
übernimmt der erste Vizepräsident vorübergehend
dessen Aufgaben.
Artikel XVI
Das Komitee tritt mindestens alle zwei Jahre
auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder,
falls dieser verhindert ist, durch den Direktor
des Büros zusammen, wenn dieser durch mindestens
die Hälfte der Komiteemitglieder dazu
aufgefordert wird.
Falls kein besonderer Grund vorliegt, finden
die regelmäßigen Tagungen in dem Lande statt,
wo das Büro seinen Sitz hat.
Zusammenkünfte zu Informationszwecken
können jedoch in den verschiedenen Mitgliedstaaten
abgehalten werden.
Artikel XVII
Die an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten
Mitglieder können ihre Stimme einem
ihrer Kollegen übertragen, der dann ihr Vertreter
ist. In diesem Falle kann ein und dasselbe
Mitglied zusätzlich zu seiner eigenen
Stimme nicht mehr als zwei weitere Stimmen
auf sich vereinen.
Die Beschlüsse sind nur dann gültig, wenn
die Zahl der anwesenden oder vertretenen Personen
mindestens gleich drei Viertel der Zahl
der als Komiteemitglieder gewählten oder kooptierten
Personen ist und wenn der Antrag
mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen
auf sich vereinigt. Die Zahl der abgegebenen
Stimmen muß mindestens vier Fünftel der Zahl
der bei der Sitzung anwesenden und vertretenen
Personen gleich sein.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige
Stimmzettel werden nicht als abgegebene
Stimmen angesehen.
In der Zeit zwischen den Tagungen und für
bestimmte Sonderfälle kann das Komitee auf
schriftlichem Wege Beschlüsse fassen.
Die auf diese Weise gefaßten Beschlüsse sind
nur dann gültig, wenn alle Komiteemitglieder
aufgefordert wurden, ihre Meinung zu äußern,
und wenn die Beschlüsse einstimmig genehmigt
worden sind, wobei die Zahl der abgegebenen
Stimmen mindestens zwei Drittel der Zahl der
gewählten oder kooptierten Mitglieder sein muß.
Stimmenthaltungen, unausgefüllte oder ungültige
Stimmzettel werden nicht als abgegebene
Stimmen angesehen. Eine Nichtbeantwortung
innerhalb einer vom Präsidenten festgelegten
Frist wird als Stimmenthaltung betrachtet.
Artikel XVIII
Das Komitee überträgt besondere Studien,
experimentelle Untersuchungen und Laboratoriumsarbeiten
nach vorher eingeholter formeller
Zustimmung den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten. Wenn diese Aufgaben gewisse
Kosten verursachen, so muß schon in der
Zustimmung festgelegt sein, welchen Kostenanteil
die Organisation trägt.
Der Direktor des Büros koordiniert und
sammelt die gesamten Arbeiten.
Das Komitee kann gewisse Arbeiten für
dauernd oder vorübergehend Arbeitsgruppen,
technischen oder juridischen Sachverständigen
anvertrauen, die nach den von ihm festzusetzen-
den Richtlinien zu arbeiten haben. Wenn diese
Aufgaben gewisse Vergütungen oder Entschädigungen
fordern, wird das Komitee deren Höhe
festsetzen.
Der Direktor des Büros besorgt das Sekretariat
dieser Arbeits- oder Sachverständigengruppen.
Internationales Büro für das gesetzliche Meßwesen
Artikel XIX
Die Abwicklung der Geschäfte der Konferenz
und des Komitees besorgt das Internationale
Büro für das gesetzliche Meßwesen, das unter
der Leitung und Aufsicht des Komitees steht.
Das Büro ist beauftragt, die Sitzungen der
Konferenz und des Komitees vorzubereiten und
die Verbindung zwischen den verschiedenen
Mitgliedern dieser Organe herzustellen sowie
die Verbindung mit den Mitgliedstaaten oder
mit den korrespondierenden Mitgliedern und
deren interessierten Dienststellen aufrechtzuerhalten.
Es ist auch mit der Durchführung der in Artikel
I dieses Übereinkommens festgelegten
Untersuchungen und Arbeiten betraut, ebenso
wie mit der Abfassung der Protokolle und der
Herausgabe eines Mitteilungsblattes, das kostenlos
an die Mitgliedstaaten ausgesendet wird.
Es errichtet die im Artikel I vorgesehene Zentralstelle
für Dokumentation und Information.
Das Komitee und das Büro besorgen die
Durchführung der Beschlüsse der Konferenz.
Das Büro führt weder experimentelle Forschungen
noch Laboratoriumsarbeiten durch. Es
kann jedoch über entsprechend ausgerüstete Vorführungssäle
verfügen, um die Art der Konstruktion
und die Wirkungsweise bestimmter Meßgeräte
zu studieren.
Artikel XX
Das Büro hat seinen Verwaltungssitz in
Frankreich.
Artikel XXI
Das Personal des Büros besteht aus einem
Direktor und den vom Komitee ernannten Mitarbeitern,
ferner aus Beamten oder Angestellten,
die vom Direktor vorübergehend oder dauernd
eingestellt werden.
Das Personal des Büros sowie gegebenenfalls
die im Artikel XVIII erwähnten Sachverständigen
werden entlohnt; sie erhalten entweder
Gehälter, Löhne oder Entschädigungen, deren
Höhe durch das Komitee festgesetzt wird.
Die Verträge des Direktors, der Mitarbeiter
und der Beamten oder Angestellten werden vom
Komitee festgesetzt, insbesondere hinsichtlich
der Einstellungs-, Arbeits-, Disziplinar- und Pensionsbedingungen.
Die Ernennung, die Entlassung oder die Absetzung
der Beamten und Angestellten des Büros
werden vom Direktor des Büros ausgesprochen,
es sei denn, daß es sich um Mitarbeiter handelt,
die vom Komitee bestellt wurden; für diese
können gleiche Maßnahmen nur über Beschluß
des Komitees getroffen werden.
Jeder Mitgliedstaat wird in seinem Lande
einen Beamten bestimmen, der damit beauftragt
wird, die ständige Verbindung mit dem Büro
herzustellen und alle einschlägigen Fragen zu
sammeln. In den Ländern, die unter ihren
Staatsangehörigen ein Komiteemitglied haben,
kann dieses gleichzeitig mit der oben vorgesehenen
Verbindung betraut werden.
Artikel XXII
Der Direktor besorgt die Arbeiten des Büros
unter der Aufsicht und nach den Weisungen des
Komitees, dem er verantwortlich ist und dem
er bei jeder normalen Tagung einen Rechenschaftsbericht
über die Führung vorzulegen hat.
Der Direktor nimmt die Einnahmen in Empfang,
bereitet das Budget vor und weist alle
Ausgaben für Personal und Material an; er verwaltet
die Kassenfonds.
Der Direktor ist rechtmäßiger Sekretär der
Konferenz und des Komitees.
Artikel XXIII
Die Regierungen der Mitgliedstaaten erklären,
daß dem Büro öffentliches Interesse zuerkannt
wird, daß es als Rechtspersönlichkeit anerkannt
wird und allgemein die Privilegien und Erleichterungen
genießt, die den zwischenstaatlichen
Institutionen durch die Gesetzgebung jedes einzelnen
Mitgliedstaates allgemein zugebilligt
werden.
ABSCHNITT III
Finanzielle Bestimmungen
Artikel XXIV
Die Konferenz bestimmt für eine Rechnungsperiode,
die gleich ist dem Intervall ihrer
Sitzungen,
1. den gesamten Betrag der notwendigen Kredite,
um die Ausgaben für die Tätigkeit der
Organisation zu decken;
2. den Jahresbetrag der Kredite für die zurückzulegenden
Reserven, um außerordentlichen
Verpflichtungen nachkommen zu können und
das Budget im Falle unzulänglicher Einnahmen
sicherzustellen.
Die Kredite werden in Goldfrancs beziffert.
Als Parität zwischen dem Goldfranc und dem
französischen Franc gilt die von der Banque de
France angegebene.
Während der Rechnungsperiode kann sich das
Komitee an die Mitgliedstaaten wenden, falls es
der Meinung ist, daß eine Erhöhung der Kredite
notwendig sei, um den Aufgaben der Organisation
oder einer Änderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse gerecht zu werden.
Falls die Konferenz bei Ablauf der Rechnungsperiode
nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig
ist, wird die Rechnungsperiode bis zur
folgenden beschlußfähigen Sitzung verlängert.
Die ursprünglich genehmigten Kredite werden
im Verhältnis zu der Dauer dieser Verlängerung
erhöht.
Während der Rechnungsperiode legt das
Komitee im Rahmen der bewilligten Kredite
die Höhe der Betriebsausgaben für sein Haushaltsjahr
fest, das in seiner Dauer dem Sitzungsintervall
des Komitees gleich ist. Es kontrolliert
die Anlage der verfügbaren Fonds.
Falls das Komitee bei Ablauf des Haushaltsjahres
nicht zusammentritt oder nicht beschlußfähig
ist, entscheiden der Präsident und der
Direktor des Büros über die Erneuerung der
Gesamtheit oder eines Teiles des Budgets des
abgelaufenen Haushaltsjahres bis zur nächsten
beschlußfähigen Sitzung.
Artikel XXV
Der Direktor des Büros ist berechtigt, die
Betriebsausgaben der Organisation nach eigenem
Ermessen zu verfügen und zu begleichen.
Er kann nicht
außergewöhnliche Ausgaben begleichen;
aus den Reservekrediten die notwendigen Beträge
entnehmen, um die Erfüllung des Budgets
im Falle von unzulänglichen Einnahmen sicherzustellen,
es sei denn, daß er vom Präsidenten des Komitees
die Zustimmung hiezu erhalten hat.
Die Haushaltsüberschüsse bleiben während der
ganzen Rechnungsperiode verfügbar.
Die Haushaltsführung des Direktors muß dem
Komitee unterbreitet werden, das sie bei jeder
seiner Sitzungen prüft.
Bei Ablauf der Rechnungsperiode unterbreitet
das Komitee der Konferenz einen Rechnungsabschluß
zur Kontrolle.
Die Konferenz bestimmt, was mit den Haushaltsüberschüssen
zu geschehen hat. Der Betrag
dieser Überschüsse kann von den Beiträgen der
Mitgliedstaaten abgezogen oder den als Reserve
angelegten Krediten zugeführt werden.
Artikel XXVI
Die Ausgaben der Organisation werden gedeckt
1. durch einen Jahresbeitrag der Mitgliedstaaten.
Die Gesamtheit der Beitragsanteile für eine
Rechnungsperiode wird nach der Höhe der von
der Konferenz genehmigten Kredite unter Berücksichtigung
einer Erhöhung durch gesteigerte
Einnahmen gemäß Ziffern 2 bis 5 festgelegt.
Zur Festsetzung der jeweiligen Anteile werden
die Mitgliedstaaten nach der Höhe der Bevölkerungszahl
des Mutterstaates und der Gebiete,
die sie vertreten, in vier Klassen eingeteilt
Klasse 1 : eine Bevölkerung bis einschließlich
10 Millionen Einwohner;
Klasse 2: eine Bevölkerung über 10 Millionen bis
einschließlich 40 Millionen;
Klasse 3: eine Bevölkerung über 40 Millionen bis
einschließlich 100 Millionen;
Klasse 4: eine Bevölkerung von mehr als 100 Millionen.
Die Bevölkerungszahl wird auf die nächstniedrigere
ganze Million abgerundet.
Wenn in einem Staat der Verwendungsgrad
von Meßgeräten unter dem Durchschnitt liegt,
so kann dieser Staat beantragen, in eine niedrigere
Klasse eingereiht zu werden, als ihm auf
Grund der Bevölkerungszahl zukäme.
Entsprechend den Klassen stehen die Beitragsanteile
im Verhältnis 1:2:4:8.
Der Beitragsanteil eines Mitgliedstaates wird
gleichmäßig auf alle Jahre der Finanzperiode
aufgeteilt, um den Jahresbeitrag zu ermitteln.
Um von Beginn an eine Reserve zu haben,
die dazu bestimmt ist, die Schwankungen
der Einnahmen auszugleichen, erklären sich die
Mitgliedstaaten bereit, Vorschüsse auf ihre
künftigen Jahresbeiträge zu zahlen. Der Betrag
dieser Vorschüsse und deren Dauer werden von
der Konferenz festgelegt.
Falls bei Ablauf der Rechnungsperiode die
Konferenz nicht zusammentritt oder nicht
beschlußfähig ist, werden die Jahresbeiträge zum
gleichen Satz bis zu einer beschlußfähigen Sitzung
der Konferenz verlängert.
2. Aus dem Erlös des Verkaufes der Veröffentlichungen
und dem Ertrag für die an korrespondierende
Mitglieder geleisteten Dienste;
3. aus den Einnahmen durch Anlage der Beträge,
die den Kassenfonds bilden;
4. durch die Beitragszahlungen für die laufende
Rechnungsperiode und die Eintrittsgebühren
der neu beigetretenen Staaten — durch
die rückwirkenden Beitragszahlungen und die
Eintrittsgebühren der wiederaufgenommenen
Staaten — durch die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten,
die ihre Überweisungen nach einer
Unterbrechung wieder aufnehmen;
5. aus Subventionen, Subskriptionen, Schenkungen
und Legaten sowie sonstigen Einnahmen.
Um die Durchführung von Sonderarbeiten zu
ermöglichen, können von bestimmten Mitgliedstaaten
außerordentliche Subventionen bewilligt
werden. Sie sind nicht in dem allgemeinen Budget
eingeschlossen, auch wird über sie eine besondere
Abrechnung geführt.
Die Jahresbeiträge werden in Goldfrancs
erstellt. Sie werden in französischen Francs oder
in allen konvertierbaren Devisen bezahlt. Als
Parität zwischen dem Goldfranc und dem französischen
Franc gilt die von der Banque de
France angegebene; als Kurs gilt der des Einzahlungstages.
Die Jahresbeiträge werden zu Beginn des
Jahres an den Direktor des Büros überwiesen.
Artikel XXVII
Das Komitee hat gemäß den allgemeinen Vorschriften
der vorstehenden Artikel XXIV bis
XXVI eine Rechnungsordnung aufzustellen.
Artikel XXVIII
Ein Staat, der im Laufe eines im Artikel
XXXVI vorgesehenen Zeitraumes Mitglied
der Organisation wird, ist bis zum Ablauf dieser
Frist gebunden und unterliegt von seinem Beitritt
an den gleichen Verpflichtungen wie die
schon vorher beigetretenen Mitglieder.
Ein neuer Mitgliedstaat wird Miteigentümer
des Vermögens der Organisation und muß daher
eine von der Konferenz festgelegte Eintrittsgebühr
bezahlen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird so berechnet,
als ob das neue Mitglied ab 1. Jänner des
dem Jahr der Hinterlegung der Beitrittserklärung
oder Ratifikation folgenden Jahres angehörte.
Für das laufende Jahr sind so viele Zwölftel dieses
Beitrages zu entrichten, als Monate für die Bezahlung
in Frage kommen. Diese Zahlung ändert
die für das laufende Jahr vorgesehenen Beiträge
der anderen Mitglieder nicht.
Artikel XXIX
Jeder Mitgliedstaat, der seine Beiträge während
drei aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt
hat, wird von der Organisation als ausgetreten
betrachtet und aus der Liste der Mitgliedstaaten
gestrichen.
Die Lage jener Mitgliedstaaten, die sich in einer
Zeit finanzieller Schwierigkeiten befinden und
ihren Verpflichtungen augenblicklich nicht nachkommen
können, wird jedoch von der Konferenz
geprüft werden, die in bestimmten Fällen
Frist und Zahlungsaufschub gewähren kann.
Die Fehlbeträge der Einnahmen, die durch
Ausscheiden eines Mitgliedstaates entstehen,
werden gemäß Artikel XXIV aus den Reservekrediten
gedeckt.
Die freiwillig ausgetretenen Mitglieder und die
gestrichenen Mitglieder verlieren jeden Anspruch
auf das Miteigentum an dem gesamten Vermögen
der Organisation.
Artikel XXX
Ein freiwillig ausgetretener Mitgliedstaat kann
auf einfachen Antrag wieder aufgenommen
werden. Er. wird dann als neuer Mitgliedstaat
betrachtet; eine Eintrittsgebühr ist jedoch nur
dann fällig, wenn sein Austritt mehr als fünf
Jahre zurückliegt.
Ein gestrichenes Mitglied kann auf einfachen
Antrag unter dem Vorbehalt wieder aufgenommen
werden, daß die im Zeitpunkt der
Streichung unbezahlten Mitgliedsbeiträge beglichen
werden. Diese rückwirkenden Mitgliedsbeiträge
werden auf der Grundlage der Beiträge
der der Wiederaufnahme vorangehenden Jahre
berechnet. Der Staat wird sodann als neu eingetretenes
Mitglied betrachtet, jedoch wird bei
Bemessung der Höhe der Eintrittsgebühr auf die
früheren Beiträge in dem von der Konferenz
festgelegten Ausmaß Rücksicht genommen.
Artikel XXXI
Im Falle der Auflösung der Organisation
wird das Vermögen unter den Staaten im Verhältnis
der Gesamtsummen ihrer bis zu diesem
Zeitpunkt gezahlten Beiträge aufgeteilt, jedoch
vorbehaltlich jedes eventuellen Abkommens
zwischen den Staaten, die am Tage der Auflösung
Mitglieder sind und ihre Beiträge ordnungsgemäß
gezahlt haben, und vorbehaltlich
der vertraglichen oder erworbenen Rechte des
im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Personals.
ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel XXXII
Das vorliegende Übereinkommen wird bis
zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Französischen
Republik zur Unterschrift aufliegen.
Es wird ratifiziert.
Die Ratifikationsurkunden werden bei der
Regierung der Französischen Republik hinterlegt,
die jedem der Signatarstaaten das Datum
der Hinterlegung bekanntgeben wird.
Artikel XXXIII
Die Staaten, die das Übereinkommen nicht
unterzeichnet haben, können ihm nach Ablauf
der in Artikel XXXII vorgesehenen Frist beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung
der Französischen Republik hinterlegt,
die jedem der Signatarstaaten und der beigetretenen
Staaten das Datum der Hinterlegung
bekanntgeben wird.
Artikel XXXIV
Das gegenwärtige Übereinkommen tritt
30 Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der
es ratifiziert hat oder nach- diesem Datum bei-
getreten ist, 30 Tage nach der Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Die Regierung der Französischen Republik
wird jedem der vertragschließenden Staaten das
Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens
bekanntgeben.
Artikel XXXV
Jeder Staat kann im Augenblick der Unterzeichnung,
der Ratifikation oder zu jedem
anderen Zeitpunkt in einer an die Regierung der
Französischen Republik gerichteten Note erklären,
daß das vorliegende Übereinkommen für
die Gesamtheit oder für einen Teil der Gebiete
gilt, die er auf internationaler Ebene repräsentiert.
Das vorliegende Übereinkommen tritt für das
Gebiet oder für die in der Note bezeichneten
Gebiete 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft,
an dem die Note bei der Regierung der Französischen
Republik eingetroffen ist.
Die Regierung der Französischen Republik
wird diese Bekanntgabe den anderen Regierungen
mitteilen.
Artikel XXXVI
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für
die Dauer von zwölf Jahren, gerechnet von
seinem erstmaligen Inkrafttreten abgeschlossen.
Es bleibt in der Folge zwischen den vertragschließenden
Staaten für die Dauer von sechs
Jahren und weiterhin in Kraft, sofern diese nicht
wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist das
Übereinkommen gekündigt haben.
Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche
Mitteilung an die Regierung der Französischen
Republik, die die vertragschließenden Staaten
hievon verständigt.
Artikel XXXVII
Die Organisation kann durch Beschluß der
Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten
im Augenblick der Abstimmung mit einer
diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.
Artikel XXXVIII
Falls die Zahl der an dem vorliegenden Übereinkommen
Beteiligten unter 16 sinkt, kann die
Konferenz die Mitgliedstaaten befragen, ob das
Übereinkommen als hinfällig zu betrachten ist.
Artikel XXXIX
Die Konferenz kann den vertragschließenden
Staaten Abänderungen des vorliegenden Übereinkommens
empfehlen.
Jeder vertragschließende Staat, der eine Abänderung
annimmt, hat dies schriftlich der
Regierung der Französischen Republik mitzu-
teilen, die die anderen vertragschließenden
Staaten von dem Erhalt einer diesbezüglichen
Note verständigt.
Eine Abänderung tritt drei Monate nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die diesbezüglichen
zustimmenden Noten aller vertragschließenden
Staaten bei der Regierung der Französischen
Republik eingelangt sind. Sobald eine Abänderung
auf diese Art von allen vertragschließenden
Staaten angenommen worden ist,
wird die Regierung der Französischen Republik
außer den Signatarstaaten auch alle übrigen vertragschließenden
Staaten von dem Datum des
Inkrafttretens dieser Abänderung verständigen.
Nach dem Inkrafttreten einer Abänderung
kann keine Regierung das vorliegende Übereinkommen
ratifizieren oder ihm beitreten, ohne
gleichzeitig diese Abänderung anzuerkennnen.
Artikel XL
Das vorliegende Übereinkommen wird in französischer
Sprache in einem einzigen Original abgefaßt,
das im Staatsarchiv der Französischen
Republik hinterlegt wird; die Französische Regierung
wird davon beglaubigte Abschriften den
Signatarstaaten und den beigetretenen Staaten
aushändigen.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. April 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel XXXIV am 28. Mai 1958 in
Kraft getreten. Bis zu diesem Tage haben nachstehende Staaten das Abkommen ratifiziert beziehungsweise
sind diesem beigetreten
Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Indien, Italien, Jugoslawien, Monako, Norwegen,
Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken.