171. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz vom
9. September 1955, BGBl. Nr. 189, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956,
BGBl. Nr. 266, wird abgeändert wie folgt
1. § 105 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Personen, die im Monat September eines
Kalenderjahres eine Rente aus der Unfall- oder
Pensionsversicherung bezogen haben, wird in
diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt."
2. Dem § 105 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Ruht jedoch der Rentenanspruch für den
Monat September ganz oder zum Teil wegen des
Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld,
so ist die Sonderzahlung unter Außerachtlassung
der Ruhensbestimmung des § 90 zu
berechnen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.