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171_1957 AT

171. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz vom

9. September 1955, BGBl. Nr. 189, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 266, wird abgeändert wie folgt

1. § 105 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Personen, die im Monat September eines

Kalenderjahres eine Rente aus der Unfall- oder

Pensionsversicherung bezogen haben, wird in

diesem Kalenderjahr eine Sonderzahlung gewährt."

2. Dem § 105 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Ruht jedoch der Rentenanspruch für den

Monat September ganz oder zum Teil wegen des

Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld,

so ist die Sonderzahlung unter Außerachtlassung

der Ruhensbestimmung des § 90 zu

berechnen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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