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171_1956 AT

171. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Art. II des

Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl.

Nr. 11/1955, hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung

nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung

in folgender Höhe

1. der Präsident im Ausmaß von 120 v. H. der

Entschädigung, auf die jeweils die Mitglieder

des Nationalrates Anspruch haben;

2. der Vizepräsident im Ausmaß von fünf

Sechstel der Entschädigung,

3. die ständigen Referenten im Ausmaß von

drei Viertel der Entschädigung,

4. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von

ein Viertel der Entschädigung,

auf die jeweils der Präsident des Verfassungsgerichtshofes

Anspruch hat.

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion

eines ständigen Referenten, so erhält er für

diese Funktion keine Geldentschädigung.

(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes

erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen

haben, eine Geldentschädigung, die

für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen

Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1

Z. 4 genannten Mitglieder beträgt.

(4) Sofern dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten

oder einem ständigen Referenten Dienstbezüge

aus einem Dienstverhältnis gebühren, das

gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem

Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen

Körperschaft öffentlichen Rechtes, einem

Fonds, einer Stiftung oder einer Anstalt, die von

Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden,

oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger

allein betreiben oder an denen solche Rechtsträger

beteiligt sind, besteht, werden angerechnet

a) auf die dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten

gebührende Geldentschädigung

20 v. H. des um die darauf entfallende

Lohnsteuer und den Beitrag vom Einkommen

zur Förderung des Wohnungsbaues

und für Zwecke des Familienlastenausgleichs

verminderten Dienstbezuges;

b) auf die den ständigen Referenten gebührende

Geldentschädigung 10 v. H. des gemäß

lit. a ermittelten Dienstbezuges.

Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion

eines ständigen Referenten, so werden auf die

ihm gebührende Geldentschädigung nur 10 v. H.

dieses Dienstbezuges angerechnet."

Artikel II.

Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und

den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes im Genuß einer Geldentschädigung

nach bisherigem Recht stehen, gebührt

mindestens die Geldentschädigung in der bisherigen

Höhe weiter.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1956

in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundeskanzleramt

betraut.

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