171. Bundesgesetz: Neuerliche Ergänzung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Art. II des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1954, BGBl.
Nr. 11/1955, hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung
nachfolgenden Monates an eine Geldentschädigung
in folgender Höhe
1. der Präsident im Ausmaß von 120 v. H. der
Entschädigung, auf die jeweils die Mitglieder
des Nationalrates Anspruch haben;
2. der Vizepräsident im Ausmaß von fünf
Sechstel der Entschädigung,
3. die ständigen Referenten im Ausmaß von
drei Viertel der Entschädigung,
4. die übrigen Mitglieder im Ausmaß von
ein Viertel der Entschädigung,
auf die jeweils der Präsident des Verfassungsgerichtshofes
Anspruch hat.
(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion
eines ständigen Referenten, so erhält er für
diese Funktion keine Geldentschädigung.
(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen
haben, eine Geldentschädigung, die
für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen
Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1
Z. 4 genannten Mitglieder beträgt.
(4) Sofern dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
oder einem ständigen Referenten Dienstbezüge
aus einem Dienstverhältnis gebühren, das
gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem
Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen
Körperschaft öffentlichen Rechtes, einem
Fonds, einer Stiftung oder einer Anstalt, die von
Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden,
oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger
allein betreiben oder an denen solche Rechtsträger
beteiligt sind, besteht, werden angerechnet
a) auf die dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten
gebührende Geldentschädigung
20 v. H. des um die darauf entfallende
Lohnsteuer und den Beitrag vom Einkommen
zur Förderung des Wohnungsbaues
und für Zwecke des Familienlastenausgleichs
verminderten Dienstbezuges;
b) auf die den ständigen Referenten gebührende
Geldentschädigung 10 v. H. des gemäß
lit. a ermittelten Dienstbezuges.
Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion
eines ständigen Referenten, so werden auf die
ihm gebührende Geldentschädigung nur 10 v. H.
dieses Dienstbezuges angerechnet."
Artikel II.
Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und
den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes im Genuß einer Geldentschädigung
nach bisherigem Recht stehen, gebührt
mindestens die Geldentschädigung in der bisherigen
Höhe weiter.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1956
in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundeskanzleramt
betraut.