171. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab
1. Oktober 1955 im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender
Ausstattung ausgegeben werden
Die Münzen sind aus einer Legierung von
800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser
von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten
somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen
hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel
und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen.
Die eine Seite zeigt einen stehenden
weiblichen Genius, der in der rechten Hand eine
Maske und in der linken Hand eine Leier
hält. Rechts und links davon befindet sich
je eine kleinere Mädchenfigur, die einen
Vorhang zur Seite schiebt. Diese Darstellung
wird von der Beschriftung „Wiedereröffnung
der Bundestheater" und der Jahreszahl
„1955" kreisförmig umgeben. Die andere
Seite trägt in der Mitte die Ziffer „25", darunter
einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling",
umgeben von den Wappen der neun
Bundesländer und der Umschrift „Republik
Österreich". Die innere Einfassung besteht auf
beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der
Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte
Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling".
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung
zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge, von
den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.