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171_1955 AT

171. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab

1. Oktober 1955 im Wege der Oesterreichischen

Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender

Ausstattung ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt fünf Tausendstel

und im Gewicht zehn Tausendstel nicht übersteigen.

Die eine Seite zeigt einen stehenden

weiblichen Genius, der in der rechten Hand eine

Maske und in der linken Hand eine Leier

hält. Rechts und links davon befindet sich

je eine kleinere Mädchenfigur, die einen

Vorhang zur Seite schiebt. Diese Darstellung

wird von der Beschriftung „Wiedereröffnung

der Bundestheater" und der Jahreszahl

„1955" kreisförmig umgeben. Die andere

Seite trägt in der Mitte die Ziffer „25", darunter

einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling",

umgeben von den Wappen der neun

Bundesländer und der Umschrift „Republik

Österreich". Die innere Einfassung besteht auf

beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der

Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte

Inschrift „Fünfundzwanzig Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von

den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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