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171. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl.

Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

wird abgeändert wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht

aus

a) dem Vorsitzenden;

b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;

c) zwölf Vertretern der organisierten Kriegsinvaliden

und Kriegshinterbliebenen sowie

der erforderlichen Anzahl von Ersatzmännern;

d) je drei Vertretern der Dienstnehmer und

der Dienstgeber sowie der erforderlichen

Anzahl von Ersatzmännern.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für

soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem

Stande der Beamten des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute

mit beratender Stimme beizuziehen."

2. Im § 4 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c und d genannten

Mitglieder und deren Ersatzmänner werden vom

Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund

von Vorschlägen auf die Dauer von drei Jahren

in den Invalidenfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge

hinsichtlich der Vertreter der Dienstnehmer

erstattet für zwei Mitglieder und deren

Ersatzmänner der Österreichische Arbeiterkammertag

und für ein Mitglied und den Ersatzmann

die Gesamtheit der gesetzlichen Interessenvertretungen

der land- und forstwirtschaftlichen

Dienstnehmer. Die Vorschläge für die Vertreter

der Dienstgeber erstattet für zwei Mitglieder und

deren Ersatzmänner die Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und für ein Mitglied und

den Ersatzmann die Gesamtheit der Landwirtschaftskammern.

Zur Erstattung der Vorschläge

für die Berufung der Vertreter der organisierten

Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen sowie

deren Ersatzmänner sind diejenigen Vereinigungen

von Kriegsopfern berechtigt, die gemäß den

Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet

sind, in jedem Land eine Zweigorganisation besitzen

und die Förderung der wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Interessen nur der

Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen bezwecken."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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