171. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl.
Nr. 144, über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates
wird abgeändert wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Der Invalidenfürsorgebeirat besteht
aus
a) dem Vorsitzenden;
b) je einem Vertreter der beteiligten Bundesministerien;
c) zwölf Vertretern der organisierten Kriegsinvaliden
und Kriegshinterbliebenen sowie
der erforderlichen Anzahl von Ersatzmännern;
d) je drei Vertretern der Dienstnehmer und
der Dienstgeber sowie der erforderlichen
Anzahl von Ersatzmännern.
(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für
soziale Verwaltung oder ein von ihm aus dem
Stande der Beamten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung bestellter Vertreter.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute
mit beratender Stimme beizuziehen."
2. Im § 4 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die im § 3 Abs. 1 lit. c und d genannten
Mitglieder und deren Ersatzmänner werden vom
Bundesminister für soziale Verwaltung auf Grund
von Vorschlägen auf die Dauer von drei Jahren
in den Invalidenfürsorgebeirat berufen. Die Vorschläge
hinsichtlich der Vertreter der Dienstnehmer
erstattet für zwei Mitglieder und deren
Ersatzmänner der Österreichische Arbeiterkammertag
und für ein Mitglied und den Ersatzmann
die Gesamtheit der gesetzlichen Interessenvertretungen
der land- und forstwirtschaftlichen
Dienstnehmer. Die Vorschläge für die Vertreter
der Dienstgeber erstattet für zwei Mitglieder und
deren Ersatzmänner die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und für ein Mitglied und
den Ersatzmann die Gesamtheit der Landwirtschaftskammern.
Zur Erstattung der Vorschläge
für die Berufung der Vertreter der organisierten
Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen sowie
deren Ersatzmänner sind diejenigen Vereinigungen
von Kriegsopfern berechtigt, die gemäß den
Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet
sind, in jedem Land eine Zweigorganisation besitzen
und die Förderung der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Interessen nur der
Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebenen bezwecken."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.