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171_1953 AT

171. Verordnung: Ergänzung der Zeitungspostordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Verordnung: Ergänzung der Zeitungspostordnung.

Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent

vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus

1838) wird verordnet

Die Bestimmungen der Zeitungspostordnung

vom 10. Jänner 1950, BGBl. Nr. 44, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 38/1952,

werden ergänzt, wie folgt

Nach dem § 19 ist einzufügen

„c) Für die Zeitungsabrechnungen.

§ 19 a. Begriff und Beschaffenheit.

Abrechnungen über die an Bezieher gelieferten

Zeitungen werden gegen Entrichtung der Versandgebühr

für Zeitungsabrechnungen befördert,

wenn sie unter Umschlag beim Verlagspostamt

aufgegeben werden; solche Sendungen dürfen jedoch

das Einzelgewicht von 20 g nicht überschreiten

und müssen auf der Anschriftseite den Vermerk

,Zeitungsabrechnung — V. b. b.' tragen."

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