171_1953
AT
171. Verordnung: Ergänzung der Zeitungspostordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 171. Verordnung: Ergänzung der Zeitungspostordnung.
Auf Grund des § 24 des Postgesetzes (Ah. Patent
vom 5. November 1837, PGS. Nr. 47 aus
1838) wird verordnet
Die Bestimmungen der Zeitungspostordnung
vom 10. Jänner 1950, BGBl. Nr. 44, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 38/1952,
werden ergänzt, wie folgt
Nach dem § 19 ist einzufügen
„c) Für die Zeitungsabrechnungen.
§ 19 a. Begriff und Beschaffenheit.
Abrechnungen über die an Bezieher gelieferten
Zeitungen werden gegen Entrichtung der Versandgebühr
für Zeitungsabrechnungen befördert,
wenn sie unter Umschlag beim Verlagspostamt
aufgegeben werden; solche Sendungen dürfen jedoch
das Einzelgewicht von 20 g nicht überschreiten
und müssen auf der Anschriftseite den Vermerk
,Zeitungsabrechnung — V. b. b.' tragen."