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171_1952 AT

171. Bundesgesetz: Stellung der Volksdeutschen bei Ausübung des Notarberufes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Stellung der Volksdeutschen bei Ausübung des Notarberufes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die vor der Erwerbung der österreichischen

Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren

Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),

gelten folgende Bestimmungen

a) Die Notariatskammer hat bei Vorliegen der

übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vom

25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, betreffend

die Einführung einer neuen Notariatsordnung

(NO.), in der geltenden Fassung auf

Antrag die Eintragung in die Liste der

Notariatskandidaten zu bewilligen, wenn

das Bundesministerium für Unterricht die

im Ausland abgelegten rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien und Prüfungen

anerkennt;

b) sofern sie den Beruf eines Notars in einem

am 16. Oktober 1918 zur österreichischungarischen

Monarchie gehörigen Gebiet

ausgeübt haben, wird das Erfordernis des

§ 6 Abs. 1 lit. d NO. durch eine zweijährige

Praxis bei einem österreichischen

Notar als eingetragener Notariatskandidat

oder als Konzeptshilfskraft erfüllt.

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht

für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember

1951 in das Gebiet der Republik Österreich

eingereist sind, mit Ausnahme der aus der

Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im

Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung

der österreichischen Behörden nach

Österreich einreisenden Volksdeutschen.

§ 3. Ob eine Person dem Kreis der Volksdeutschen

angehört, wird insbesondere durch die

Eintragung „Volksdeutscher" im Personalausweis

für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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