171. Bundesgesetz: Stellung der Volksdeutschen bei Ausübung des Notarberufes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,
die vor der Erwerbung der österreichischen
Staatsbürgerschaft staatenlos waren oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt war (Volksdeutsche),
gelten folgende Bestimmungen
a) Die Notariatskammer hat bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen des Gesetzes vom
25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, betreffend
die Einführung einer neuen Notariatsordnung
(NO.), in der geltenden Fassung auf
Antrag die Eintragung in die Liste der
Notariatskandidaten zu bewilligen, wenn
das Bundesministerium für Unterricht die
im Ausland abgelegten rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien und Prüfungen
anerkennt;
b) sofern sie den Beruf eines Notars in einem
am 16. Oktober 1918 zur österreichischungarischen
Monarchie gehörigen Gebiet
ausgeübt haben, wird das Erfordernis des
§ 6 Abs. 1 lit. d NO. durch eine zweijährige
Praxis bei einem österreichischen
Notar als eingetragener Notariatskandidat
oder als Konzeptshilfskraft erfüllt.
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten nicht
für Volksdeutsche, die erst nach dem 31. Dezember
1951 in das Gebiet der Republik Österreich
eingereist sind, mit Ausnahme der aus der
Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im
Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung
der österreichischen Behörden nach
Österreich einreisenden Volksdeutschen.
§ 3. Ob eine Person dem Kreis der Volksdeutschen
angehört, wird insbesondere durch die
Eintragung „Volksdeutscher" im Personalausweis
für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.