171. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 6. März 1946, B. G. Bl.
Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung der
Elektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz) in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948,
B.G.Bl. Nr. 147, betreffend Änderungen des
Lastverteilungsgesetzes (Lastverteilungsnovelle
1948), wird abgeändert wie folgt
a) In § 3 hat der Abs. (2) zu lauten
„(2) Zur näheren Ausführung der im Abs. (1)
genannten Maßnahmen kann das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
Anordnungen erlassen, die in der ,Wiener Zeitung'
kundzumachen sind und am Tage nach ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit treten, sofern nicht
in der Anordnung ein späterer Wirksamkeitsbeginn
festgesetzt wird."
Der bisherige Abs. (2) erhält die Bezeichnung
(3) und folgende Fassung
„(3) Über die binnen zwei Wochen einzubringenden
Einsprüche gegen Verfügungen des
Bundeslastverteilers entscheidet das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.
Eine aufschiebende Wirkung kommt solchen Einsprüchen
nicht zu."
b) § 3 a hat zu lauten
„(1) Die Pflicht zur Einhaltung der auf Grund
dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnungen
und Verfügungen gilt als Bestandteil der allgemeinen
Stromabgabebedingnisse und der Stromlieferungsverträge;
für die entgegen den Stromverbrauch-
Beschränkungsmaßnahmen unzulässigerweise
mehrverbrauchte elektrische Energie sind
durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
von den Stromverbrauchern als Vertragsstrafe
Mehrgebühren einzuheben.
(2) Die Höhe der Mehrgebühren wird durch Verordnung
festgesetzt. Sie darf 2 S je Kilowattstunde,
bei Pauschalabnehmern jedoch den fünffachen
monatlichen Pauschalbetrag nicht übersteigen.
Die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren
verbleibt den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
während der Rest an das
Bundesministerium für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung abzuführen und zur Deckung der
Kosten der Lastverteilung zu verwenden ist.
(3) Eine richterliche Mäßigung (§ 1336 ABGB.)
der Mehrgebühren findet nicht statt; jedoch kann
zur Vermeidung unbilliger sozialer und wirtschaftlicher
Härten auf Antrag des Betroffenen in berücksichtigungswürdigen
Einzelfällen der Landeslastverteiler,
bei Verbrauchern jedoch, deren Verbrauch
durch den Bundeslastverteiler einer gesonderten
Regelung unterzogen wird, der Bundeslastverteiler
die Mehrgebühren ermäßigen; ein
Einspruch gegen die Entscheidung ist nicht zulässig."
c) In § 5 erhält Abs. (2) folgende Fassung
„(2) Den Landeslastverteilern stehen in bezug
auf die Landesverbrauchskontingente in ihrem
Tätigkeitsbereich sinngemäß die Befugnisse zu,
wie sie dem Bundeslastverteiler für das Gebiet der
Republik Österreich zukommen. Sie sind dabei
berechtigt, Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher
vorübergehend vom Strombezug auszuschließen
oder in der Stromabnahme zu beschränken.
Solche Anordnungen gegen Verbrauchergruppen
treten am Tage nach der Bekanntgabe in
den für amtliche Kundmachungen im Lande
üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen in
Kraft, sofern nicht in der Anordnung ein anderer
Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird. Die Landeslastverteiler
sind an die Weisungen des Bundeslastverteilers
gebunden und zur fortlaufenden
Berichterstattung an den Bundeslastverteiler über
alle Fragen der Elektrizitätsversorgung, der
Energieerzeugung und der Lastverteilung in ihren
Tätigkeitsbereich verpflichtet."
Abs. (5) erhält folgende Fassung
„(5) Über die binnen zwei Wochen einzubringenden
Einsprüche gegen Verfügungen des
Landeslastverteilers entscheidet der zuständige
Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien),
soweit dadurch die Anordnungen und Verfügungen
des Bundeslastverteilers oder die Interessen
mehrerer Bundesländer (Stadt Wien) berührt
werden, das Bundesministerium für Energiewirtschaft
und Elektrifizierung; eine aufschiebende
Wirkung kommt den Einsprüchen nicht zu."
d) § 12 erhält folgenden Abs. (4)
„(4) Unabhängig von einer Bestrafung nach den
Abs. (1) und (2) und von der Bezahlung einer
Mehrgebühr kann das Lastverteilungsorgan [§ 3,
Abs. (3)] den Verbraucher vorübergehend, entsprechend
dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches,
vom Strombezug ausschließen."
e) § 14, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1950
außer Kraft."
Artikel H.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das
am 1. Juli 1949 in Kraft tritt, ist das Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten
Bundesministerien, hinsichtlich des § 3 a,
soweit der ordentliche Rechtsweg in Betracht
kommt, das Bundesministerium für Justiz betraut.