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171. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Lastverteilungs-Novelle 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 6. März 1946, B. G. Bl.

Nr. 83, über Maßnahmen zur Sicherstellung der

Elektrizitätsversorgung (Lastverteilungsgesetz) in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1948,

B.G.Bl. Nr. 147, betreffend Änderungen des

Lastverteilungsgesetzes (Lastverteilungsnovelle

1948), wird abgeändert wie folgt

a) In § 3 hat der Abs. (2) zu lauten

„(2) Zur näheren Ausführung der im Abs. (1)

genannten Maßnahmen kann das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

Anordnungen erlassen, die in der ,Wiener Zeitung'

kundzumachen sind und am Tage nach ihrer

Kundmachung in Wirksamkeit treten, sofern nicht

in der Anordnung ein späterer Wirksamkeitsbeginn

festgesetzt wird."

Der bisherige Abs. (2) erhält die Bezeichnung

(3) und folgende Fassung

„(3) Über die binnen zwei Wochen einzubringenden

Einsprüche gegen Verfügungen des

Bundeslastverteilers entscheidet das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung.

Eine aufschiebende Wirkung kommt solchen Einsprüchen

nicht zu."

b) § 3 a hat zu lauten

„(1) Die Pflicht zur Einhaltung der auf Grund

dieses Bundesgesetzes ergangenen Anordnungen

und Verfügungen gilt als Bestandteil der allgemeinen

Stromabgabebedingnisse und der Stromlieferungsverträge;

für die entgegen den Stromverbrauch-

Beschränkungsmaßnahmen unzulässigerweise

mehrverbrauchte elektrische Energie sind

durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

von den Stromverbrauchern als Vertragsstrafe

Mehrgebühren einzuheben.

(2) Die Höhe der Mehrgebühren wird durch Verordnung

festgesetzt. Sie darf 2 S je Kilowattstunde,

bei Pauschalabnehmern jedoch den fünffachen

monatlichen Pauschalbetrag nicht übersteigen.

Die Hälfte der eingehobenen Mehrgebühren

verbleibt den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

während der Rest an das

Bundesministerium für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung abzuführen und zur Deckung der

Kosten der Lastverteilung zu verwenden ist.

(3) Eine richterliche Mäßigung (§ 1336 ABGB.)

der Mehrgebühren findet nicht statt; jedoch kann

zur Vermeidung unbilliger sozialer und wirtschaftlicher

Härten auf Antrag des Betroffenen in berücksichtigungswürdigen

Einzelfällen der Landeslastverteiler,

bei Verbrauchern jedoch, deren Verbrauch

durch den Bundeslastverteiler einer gesonderten

Regelung unterzogen wird, der Bundeslastverteiler

die Mehrgebühren ermäßigen; ein

Einspruch gegen die Entscheidung ist nicht zulässig."

c) In § 5 erhält Abs. (2) folgende Fassung

„(2) Den Landeslastverteilern stehen in bezug

auf die Landesverbrauchskontingente in ihrem

Tätigkeitsbereich sinngemäß die Befugnisse zu,

wie sie dem Bundeslastverteiler für das Gebiet der

Republik Österreich zukommen. Sie sind dabei

berechtigt, Verbrauchergruppen oder Einzelverbraucher

vorübergehend vom Strombezug auszuschließen

oder in der Stromabnahme zu beschränken.

Solche Anordnungen gegen Verbrauchergruppen

treten am Tage nach der Bekanntgabe in

den für amtliche Kundmachungen im Lande

üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen in

Kraft, sofern nicht in der Anordnung ein anderer

Wirksamkeitsbeginn festgesetzt wird. Die Landeslastverteiler

sind an die Weisungen des Bundeslastverteilers

gebunden und zur fortlaufenden

Berichterstattung an den Bundeslastverteiler über

alle Fragen der Elektrizitätsversorgung, der

Energieerzeugung und der Lastverteilung in ihren

Tätigkeitsbereich verpflichtet."

Abs. (5) erhält folgende Fassung

„(5) Über die binnen zwei Wochen einzubringenden

Einsprüche gegen Verfügungen des

Landeslastverteilers entscheidet der zuständige

Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien),

soweit dadurch die Anordnungen und Verfügungen

des Bundeslastverteilers oder die Interessen

mehrerer Bundesländer (Stadt Wien) berührt

werden, das Bundesministerium für Energiewirtschaft

und Elektrifizierung; eine aufschiebende

Wirkung kommt den Einsprüchen nicht zu."

d) § 12 erhält folgenden Abs. (4)

„(4) Unabhängig von einer Bestrafung nach den

Abs. (1) und (2) und von der Bezahlung einer

Mehrgebühr kann das Lastverteilungsorgan [§ 3,

Abs. (3)] den Verbraucher vorübergehend, entsprechend

dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches,

vom Strombezug ausschließen."

e) § 14, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1950

außer Kraft."

Artikel H.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, das

am 1. Juli 1949 in Kraft tritt, ist das Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten

Bundesministerien, hinsichtlich des § 3 a,

soweit der ordentliche Rechtsweg in Betracht

kommt, das Bundesministerium für Justiz betraut.

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