171. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt A.
Einkommensteuer.
Das Einkommensteuergesetz vom 27. Februar
1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 297, in der Fassung
der Steuervereinfachungs-Verordnung vom
14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I
S. 202, wird in nachstehender Weise geändert
Artikel I.
Änderung, der Steuergruppen.
(1) Die Steuersätze der Steuergruppe II werden
aufgehoben. In der Anlage 1 zu § 32 (Einkommensteuertabelle)
entfällt die Spalte 3 mit den
Steuerbeträgen der Steuergruppe II. Die bisherigen
Spalten 4 bis 10 werden die Spalten
3 bis 9.
(2) In der Anlage 2 zu § 39 (Lohnsteuertabelle)
entfällt Spalte 4 mit den Steuerbeträgen für die
Steuergruppe II. Die bisherigen Spalten 5 bis
15 werden Spalten 4 bis 14.
(3) In der Einkommensteuertabelle und in der
Lohnsteuertabelle erhält die bisherige Steuergruppe
III die Bezeichnung Steuergruppe II, die
bisherige Steuergruppe IV die Bezeichnung
Steuergruppe III.
(4) § 32 wird wie folgt geändert
a) Abs. (3) entfällt.
b) Abs. (4) wird Abs. (3) und lautet
„(3) Steuergruppe II.
In die Steuergruppe II fallen Personen,
die nicht in die Steuergruppe I oder
III fallen. Die Steuergruppe II gilt ferner,
soweit nicht die Steuergruppe III anzuwenden
ist, für Witwen nach Opfern des
Kampfes um ein freies demokratisches
Österreich (§ 1 Opfer-Fürsorgegesetz vom
17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90)."
c) Abs. (5) wird Abs. (4) und lautet
„(4) Steuergruppe III.
1. In die Steuergruppe III fallen Personen,
denen Kinderermäßigung zusteht (Z. 2)
oder auf Antrag gewährt wird (Z. 3).
2. Dem Steuerpflichtigen steht Kinderermäßigung
zu für minderjährige Kinder
und für andere minderjährige Angehörige,
bei denen die zwei folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
a) die Kinder oder die anderen Angehörigen
müssen im Veranlagungszeitraum
mindestens vier Monate zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört
haben oder im Veranlagungszeitraum
überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen
unterhalten und erzogen
worden sein. In dem zweiten Falle
muß der Steuerpflichtige die Kosten
des Unterhaltes und der Erziehung
mindestens vier Monate getragen
haben;
b) die Kinder oder die anderen Angehörigen
müssen während dieser Zeit
(lit. a) minderjährig gewesen sein.
3. Dem Steuerpflichtigen wird auf Antrag
Kinderermäßigung gewährt für volljährige
Kinder und für andere volljährige Angehörige,
bei denen die zwei folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind
a) die Kinder oder die anderen Angehörigen
müssen im Veranlagungszeitraum
überwiegend auf Kosten des
Steuerpflichtigen unterhalten und für
einen Beruf ausgebildet worden sein.
Der Steuerpflichtige muß die Kosten
des Unterhaltes und der Berufsausbildung
mindestens vier Monate getragen
haben;
b) die Kinder oder die anderen Angehörigen
dürfen während dieser Zeit
(lit. a, zweiter Satz) das 25. Lebensjahr
nicht vollendet haben.
4. Kinder und andere Angehörige im
Sinne der Z. 2 und 3 sind diejenigen Personen,
die unter § 10, Z. 3 bis 6, des
Steueranpassungsgesetzes fallen.
5. Die Steuerermäßigung (die Ermäßigung
gegenüber dem Steuerbetrag der
Steuergruppe I) für Personen, die weder
eheliche Abkömmlinge noch eheliche Stiefkinder
noch Adoptivkinder noch für ehelich
erklärte Kinder sind, darf bei Steuerpflichtigen,
die ohne diese Personen in die
Steuergruppe I fallen würden, 720 S für
jede Person nicht übersteigen."
(5) § 39 wird wie folgt geändert
a) Abs. (3) entfällt.
b) Abs. (4) wird Abs. (3) und lautet
„(3) Steuergruppe II.
In die Steuergruppe II fallen die Arbeitnehmer,
die nicht in die Steuergruppe I
oder III fallen. Die Steuergruppe II gilt
ferner, soweit nicht die Steuergruppe III
anzuwenden ist, für Witwen nach Opfern
des Kampfes um ein freies demokratisches
Österreich (§ 1 Opfer-Fürsorgegesetz vom
17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90)."
c) Abs. (5) wird Abs. (4) und lautet
„(4) Steuergruppe III.
1. In die Steuergruppe III fallen die
Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung
zusteht (Z. 2) oder auf Antrag gewährt
wird (Z. 3).
2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung
zu für minderjährige Kinder
und für minderjährige Angehörige, wenn
die Kinder oder die anderen Angehörigen
zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören
oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten
und erzogen werden.
3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag
Kinderermäßigung gewährt für volljährige
Kinder und für andere volljährige Angehörige,
die überwiegend auf Kosten des
Arbeitnehmers unterhalten und für einen
Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
4. Kinder und andere Angehörige im
Sinne der Z. 2 und 3 sind diejenigen Personen,
die unter § 10, Z. 3 bis 6, des
Steueranpassungsgesetzes fallen."
d) Abs. (7) wird Abs. (5).
e) Abs. (8) wird Abs. (6).
Artikel II.
Sonstige Änderungen.
(1) § 3 hat zu lauten
„Steuerfrei sind
1. Das Einkommen von unbeschränkt steuerpflichtigen
Personen, wenn es den Betrag von
1400 S nicht übersteigt;
2. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen
oder diesen gleichgestellten Personen
auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen
Bestimmungen geleisteten Entschädigungen,
sowie Renten nach § 2, Z. 6, des Opfer-
Fürsorgegesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 90;
3. die den Angehörigen der Polizei, der Gendarmerie
und der Zollwache gewährten Sachbezüge,
oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen;
4. die Bezüge, aus der gesetzlichen Krankenversicherung
und der gesetzlichen Unfallversicherung,
sowie die Sachleistungen aus den
übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;
5. die versicherungsmäßige Arbeitslosenunterstützung;
6. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus
Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke
der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft
oder Kunst bewilligt werden;
7. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen
und Reisekosten. Dagegen
sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall
und Zeitverlust gezahlt werden, steuerpflichtig.
8. bei Auslandsbeamten die Einkünfte, die in
dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen
Gebiet die Auslandsbeamten ihren Dienstort
haben. Dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte
gemäß § 49."
(2) In § 13, Abs. (3), zweiter Satz, tritt an Stelle
der Ziffer 3000, die Ziffer 1400.
(S) § 27 erhält die folgende Fassung
„§ 27.
Haushaltbesteuerung: Kinder.
(1) Der Haushaltsvorstand und seine
minderjährigen Kinder und anderen minderjährigen
Angehörigen im Sinne von
§ 10, Z. 3 bis 6, des Steueranpassungsgesetzes,
die zu seinem Haushalt gehören
und für die ihm Kinderermäßigung nach
§ 32, Abs. (5), Z. 2, zusteht, werden zusammen
veranlagt, solange er und die Kinder
oder andere Angehörige unbeschränkt
steuerpflichtig sind.
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind
die Einkünfte des Haushaltsvorstandes, der
Kinder und der anderen Angehörigen zusammenzurechnen.
(3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gemäß § 2, Abs. (3), Z. 4, die Kinder
oder andere Angehörige aus einem dem
Haushaltsvorstande fremden Betrieb beziehen,
scheiden aus der Zusammenveranlagung
aus."
(4) § 28 entfällt.
(5) In § 30 werden die Worte „Der Oberfinanzpräsident"
durch die Worte „Das Bundesministerium
für Finanzen" ersetzt, Satz 2 entfällt.
Abschnitt 6.
Aufbauzuschlag zur Einkommensteuer.
Artikel III.
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, deren Einkommen
3599 S nicht übersteigt, sind vom Aufbauzuschlag
befreit; dementsprechend wird der
Aufbauzuschlag für die Einkommenstufen von
3600 S bis 4799 S neu festgesetzt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, die Einkommensteuertabelle und die
Lohnsteuertabelle entsprechend zu ändern.
Abschnitt C.
Körperschaftssteuer.
Das Körperschaftssteuergesetz vom 16. Oktober
1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1031, wird
in nachstehender Weise abgeändert
Artikel IV.
In § 4, Abs. (1), erhalten Z. 1, 2, 3 und 4,
die folgende Fassung
„1. Die Österreichischen Staatseisenbahnen und
die staatlichen Monopolbetriebe;
2. die Österreichische Nationalbank;
3. die Postsparkasse;
4. die Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-Gesetz,
B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der
Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen."
Abschnitt D.
Vermögensteuer.
Das Vermögensteuergesetz vom 16. Oktober
1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1052, in der
Fassung der Verordnung vom 31. Oktober 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 2138, zur Änderung des
Vermögensteuergesetzes, der Verordnung vom
4. April 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 177, zur
Einheitsbewertung, zur Vermögenbesteuerung,
zur Erbschaftssteuer, und zur Grunderwerbsteuer,
und der Verordnung vom 7. Dezember i944,
Deutsches R. G. Bl. I S. 337, zur Änderung des
Vermögensteuergesetzes wird in nachstehender
Weise geändert
Artikel V.
(1) In § 3, Albs. (1), lauten Z. 1 bis 4
„1. Die Österreichische Nationalbank;
2. die Postsparkasse;
3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen
ausschließlich dem Bund, einem Lande, einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband gehören
und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften
zufließen; dies gilt nicht für Kreditunternehmen;
4. die Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-
Gesetz, B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der
Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen,"
(2) § 5, Albs. (1), Z. 3, lautet
„3.10.000 S für jedes minderjährige Kind, und
für jeden anderen minderjährigen Angehörigen,
wenn die Kinder oder die anderen Angehörigen
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören
überwiegend auf seine Kosten unterhalten und
erzogen werden. Der Freibetrag wird auf den
Antrag für volljährige Kinder und für andere
volljährige Angehörige gewährt, die überwiegend
auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten
und für einen Beruf ausgebildet werden und das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kinder und andere Angehörige im Sinne
dieser Vorschrift sind die in § 10, Z. 3 bis 6,
des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Personen."
(3) § 11 lautet
„(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt,
wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind
und nicht dauernd getrennt leben.
(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen
Kinder und anderen minderjährigen
Angehörigen im Sinne von § 10, Z. 3 bis 6,
des Steueranpassungsgesetzes, die zu seinem
Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt,
wenn er und die Kinder oder
andere Angehörige unbeschränkt steuerpflichtig
sind.
(3) Für die Haushaltbesteuerung sind die
Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt
[§ 12, Abs. (2)], bei Neuveranlagungen die
Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt
[§ 13, Abs. (2)] und bei Nachveranlagungen
die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt
[§ 14, Abs. (2)] maßgebend."
(4) § 16 lautet
„Die Steuer wird zu je einem Viertel der
Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai,
10. August und 10. November fällig. Steuerpflichtige,
deren Vermögen überwiegend aus
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen besteht,
haben am 10. Februar und am 10. Mai
je ein Viertel und am 10. November die Hälfte
der Jahressteuerschuld zu entrichten."
Abschnitt E.
Umsatzsteuer.
Artikel VI.
(1) Unternehmen", bei denen mehrere Steuersätze
oder neben steuerpflichtigen Umsätzen
steuerfreie Umsätze oder steuerbegünstigte Umsätze
vorkommen, kann gestattet werden, die
Umsatzsteuer aus dem genannten Umsatz nach
einem einheitlichen Steuersatz (Durchschnittsteuersatz)
zu entrichten.
(2) Umsatzsteuer-Durchschnittssätze, die nach
den bisherigen Vorschriften bewilligt worden
sind, verlieren mit dem Ende des Monates, in
dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ihre Gültigkeit.
Abschnitt F.
Steuervereinfachungs-Verordnung.
Artikel VII.
Die §§ 5, 6, 8, 9, 13, 18, 19, 21, Abs. (4),
der Steuervereinfachungs-Verordnung vom
14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I
S. 202, werden aufgehoben.
Abschnitt G.
Betriebsanlage-Guthaben, Warenbeschaffungs-
Guthaben, Steuergutscheine.
Artikel VIII.
Aufgehoben werden
1. Die Verordnung über die Lenkung der
Kaufkraft (KLV) vom 30. Oktober 1941, Deutsches
R, G. Bl. I S. 664, ferner die Durchführungsverordnung
über Betriebsanlage-Guthaben
(DVBG.) vom 14. November 1941, Deutsches
R. G. Bl. I S. 713, und die Verordnung
über Warenbeschaffungs-Guthaben (VWBG.)
vom 28. November 1941, Deutsches R. G. Bl. I
S. 739;
2. das Gesetz über Finanzierung nationalpolitischer
Aufgaben des Reiches (Neuer Finanzplan
— NF.) vom 20. März 1939, Deutsches
R. G. Bl. I S. 561, und die Durchführungs-Verordnung
zum neuen Finanzplan (NFDVO.) vom
26. April 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 829.
Abschnitt H.
Schlußbestimmungen.
Artikel IX.
(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III
sind bezüglich der Lohnsteuer erstmalig auf die
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgenden
Lohnzahlungen, im übrigen erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1946
anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels V
finden ab 1. Jänner 1947 Anwendung.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Es ist insbesondere ermächtigt, die durch dieses
Bundesgesetz geänderten Vorschriften in ihrer
durch spätere Vorschriften und durch dieses
Bundesgesetz ergänzten oder geänderten Fassung
sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen
wieder zu verlautbaren.