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171. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 171. Bundesgesetz: Steueränderungsgesetz 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt A.

Einkommensteuer.

Das Einkommensteuergesetz vom 27. Februar

1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 297, in der Fassung

der Steuervereinfachungs-Verordnung vom

14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I

S. 202, wird in nachstehender Weise geändert

Artikel I.

Änderung, der Steuergruppen.

(1) Die Steuersätze der Steuergruppe II werden

aufgehoben. In der Anlage 1 zu § 32 (Einkommensteuertabelle)

entfällt die Spalte 3 mit den

Steuerbeträgen der Steuergruppe II. Die bisherigen

Spalten 4 bis 10 werden die Spalten

3 bis 9.

(2) In der Anlage 2 zu § 39 (Lohnsteuertabelle)

entfällt Spalte 4 mit den Steuerbeträgen für die

Steuergruppe II. Die bisherigen Spalten 5 bis

15 werden Spalten 4 bis 14.

(3) In der Einkommensteuertabelle und in der

Lohnsteuertabelle erhält die bisherige Steuergruppe

III die Bezeichnung Steuergruppe II, die

bisherige Steuergruppe IV die Bezeichnung

Steuergruppe III.

(4) § 32 wird wie folgt geändert

a) Abs. (3) entfällt.

b) Abs. (4) wird Abs. (3) und lautet

„(3) Steuergruppe II.

In die Steuergruppe II fallen Personen,

die nicht in die Steuergruppe I oder

III fallen. Die Steuergruppe II gilt ferner,

soweit nicht die Steuergruppe III anzuwenden

ist, für Witwen nach Opfern des

Kampfes um ein freies demokratisches

Österreich (§ 1 Opfer-Fürsorgegesetz vom

17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90)."

c) Abs. (5) wird Abs. (4) und lautet

„(4) Steuergruppe III.

1. In die Steuergruppe III fallen Personen,

denen Kinderermäßigung zusteht (Z. 2)

oder auf Antrag gewährt wird (Z. 3).

2. Dem Steuerpflichtigen steht Kinderermäßigung

zu für minderjährige Kinder

und für andere minderjährige Angehörige,

bei denen die zwei folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

a) die Kinder oder die anderen Angehörigen

müssen im Veranlagungszeitraum

mindestens vier Monate zum

Haushalt des Steuerpflichtigen gehört

haben oder im Veranlagungszeitraum

überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen

unterhalten und erzogen

worden sein. In dem zweiten Falle

muß der Steuerpflichtige die Kosten

des Unterhaltes und der Erziehung

mindestens vier Monate getragen

haben;

b) die Kinder oder die anderen Angehörigen

müssen während dieser Zeit

(lit. a) minderjährig gewesen sein.

3. Dem Steuerpflichtigen wird auf Antrag

Kinderermäßigung gewährt für volljährige

Kinder und für andere volljährige Angehörige,

bei denen die zwei folgenden Voraussetzungen

erfüllt sind

a) die Kinder oder die anderen Angehörigen

müssen im Veranlagungszeitraum

überwiegend auf Kosten des

Steuerpflichtigen unterhalten und für

einen Beruf ausgebildet worden sein.

Der Steuerpflichtige muß die Kosten

des Unterhaltes und der Berufsausbildung

mindestens vier Monate getragen

haben;

b) die Kinder oder die anderen Angehörigen

dürfen während dieser Zeit

(lit. a, zweiter Satz) das 25. Lebensjahr

nicht vollendet haben.

4. Kinder und andere Angehörige im

Sinne der Z. 2 und 3 sind diejenigen Personen,

die unter § 10, Z. 3 bis 6, des

Steueranpassungsgesetzes fallen.

5. Die Steuerermäßigung (die Ermäßigung

gegenüber dem Steuerbetrag der

Steuergruppe I) für Personen, die weder

eheliche Abkömmlinge noch eheliche Stiefkinder

noch Adoptivkinder noch für ehelich

erklärte Kinder sind, darf bei Steuerpflichtigen,

die ohne diese Personen in die

Steuergruppe I fallen würden, 720 S für

jede Person nicht übersteigen."

(5) § 39 wird wie folgt geändert

a) Abs. (3) entfällt.

b) Abs. (4) wird Abs. (3) und lautet

„(3) Steuergruppe II.

In die Steuergruppe II fallen die Arbeitnehmer,

die nicht in die Steuergruppe I

oder III fallen. Die Steuergruppe II gilt

ferner, soweit nicht die Steuergruppe III

anzuwenden ist, für Witwen nach Opfern

des Kampfes um ein freies demokratisches

Österreich (§ 1 Opfer-Fürsorgegesetz vom

17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90)."

c) Abs. (5) wird Abs. (4) und lautet

„(4) Steuergruppe III.

1. In die Steuergruppe III fallen die

Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung

zusteht (Z. 2) oder auf Antrag gewährt

wird (Z. 3).

2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung

zu für minderjährige Kinder

und für minderjährige Angehörige, wenn

die Kinder oder die anderen Angehörigen

zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören

oder überwiegend auf seine Kosten unterhalten

und erzogen werden.

3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag

Kinderermäßigung gewährt für volljährige

Kinder und für andere volljährige Angehörige,

die überwiegend auf Kosten des

Arbeitnehmers unterhalten und für einen

Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

4. Kinder und andere Angehörige im

Sinne der Z. 2 und 3 sind diejenigen Personen,

die unter § 10, Z. 3 bis 6, des

Steueranpassungsgesetzes fallen."

d) Abs. (7) wird Abs. (5).

e) Abs. (8) wird Abs. (6).

Artikel II.

Sonstige Änderungen.

(1) § 3 hat zu lauten

„Steuerfrei sind

1. Das Einkommen von unbeschränkt steuerpflichtigen

Personen, wenn es den Betrag von

1400 S nicht übersteigt;

2. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen

oder diesen gleichgestellten Personen

auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen

Bestimmungen geleisteten Entschädigungen,

sowie Renten nach § 2, Z. 6, des Opfer-

Fürsorgegesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 90;

3. die den Angehörigen der Polizei, der Gendarmerie

und der Zollwache gewährten Sachbezüge,

oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen;

4. die Bezüge, aus der gesetzlichen Krankenversicherung

und der gesetzlichen Unfallversicherung,

sowie die Sachleistungen aus den

übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;

5. die versicherungsmäßige Arbeitslosenunterstützung;

6. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus

Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen

Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke

der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft

oder Kunst bewilligt werden;

7. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen

und Reisekosten. Dagegen

sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall

und Zeitverlust gezahlt werden, steuerpflichtig.

8. bei Auslandsbeamten die Einkünfte, die in

dem Staate der Besteuerung unterliegen, in dessen

Gebiet die Auslandsbeamten ihren Dienstort

haben. Dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte

gemäß § 49."

(2) In § 13, Abs. (3), zweiter Satz, tritt an Stelle

der Ziffer 3000, die Ziffer 1400.

(S) § 27 erhält die folgende Fassung

„§ 27.

Haushaltbesteuerung: Kinder.

(1) Der Haushaltsvorstand und seine

minderjährigen Kinder und anderen minderjährigen

Angehörigen im Sinne von

§ 10, Z. 3 bis 6, des Steueranpassungsgesetzes,

die zu seinem Haushalt gehören

und für die ihm Kinderermäßigung nach

§ 32, Abs. (5), Z. 2, zusteht, werden zusammen

veranlagt, solange er und die Kinder

oder andere Angehörige unbeschränkt

steuerpflichtig sind.

(2) Bei der Zusammenveranlagung sind

die Einkünfte des Haushaltsvorstandes, der

Kinder und der anderen Angehörigen zusammenzurechnen.

(3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

gemäß § 2, Abs. (3), Z. 4, die Kinder

oder andere Angehörige aus einem dem

Haushaltsvorstande fremden Betrieb beziehen,

scheiden aus der Zusammenveranlagung

aus."

(4) § 28 entfällt.

(5) In § 30 werden die Worte „Der Oberfinanzpräsident"

durch die Worte „Das Bundesministerium

für Finanzen" ersetzt, Satz 2 entfällt.

Abschnitt 6.

Aufbauzuschlag zur Einkommensteuer.

Artikel III.

(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, deren Einkommen

3599 S nicht übersteigt, sind vom Aufbauzuschlag

befreit; dementsprechend wird der

Aufbauzuschlag für die Einkommenstufen von

3600 S bis 4799 S neu festgesetzt.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, die Einkommensteuertabelle und die

Lohnsteuertabelle entsprechend zu ändern.

Abschnitt C.

Körperschaftssteuer.

Das Körperschaftssteuergesetz vom 16. Oktober

1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1031, wird

in nachstehender Weise abgeändert

Artikel IV.

In § 4, Abs. (1), erhalten Z. 1, 2, 3 und 4,

die folgende Fassung

„1. Die Österreichischen Staatseisenbahnen und

die staatlichen Monopolbetriebe;

2. die Österreichische Nationalbank;

3. die Postsparkasse;

4. die Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-Gesetz,

B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der

Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen."

Abschnitt D.

Vermögensteuer.

Das Vermögensteuergesetz vom 16. Oktober

1934, Deutsches R. G. Bl. I S. 1052, in der

Fassung der Verordnung vom 31. Oktober 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 2138, zur Änderung des

Vermögensteuergesetzes, der Verordnung vom

4. April 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 177, zur

Einheitsbewertung, zur Vermögenbesteuerung,

zur Erbschaftssteuer, und zur Grunderwerbsteuer,

und der Verordnung vom 7. Dezember i944,

Deutsches R. G. Bl. I S. 337, zur Änderung des

Vermögensteuergesetzes wird in nachstehender

Weise geändert

Artikel V.

(1) In § 3, Albs. (1), lauten Z. 1 bis 4

„1. Die Österreichische Nationalbank;

2. die Postsparkasse;

3. Unternehmen, wenn die Anteile an ihnen

ausschließlich dem Bund, einem Lande, einer

Gemeinde oder einem Gemeindeverband gehören

und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften

zufließen; dies gilt nicht für Kreditunternehmen;

4. die Sparkassen (Sparkassen-Verwaltungs-

Gesetz, B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der

Pflege des eigentlichen Sparverkehres dienen,"

(2) § 5, Albs. (1), Z. 3, lautet

„3.10.000 S für jedes minderjährige Kind, und

für jeden anderen minderjährigen Angehörigen,

wenn die Kinder oder die anderen Angehörigen

zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören

überwiegend auf seine Kosten unterhalten und

erzogen werden. Der Freibetrag wird auf den

Antrag für volljährige Kinder und für andere

volljährige Angehörige gewährt, die überwiegend

auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten

und für einen Beruf ausgebildet werden und das

25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Kinder und andere Angehörige im Sinne

dieser Vorschrift sind die in § 10, Z. 3 bis 6,

des Steueranpassungsgesetzes bezeichneten Personen."

(3) § 11 lautet

„(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt,

wenn beide unbeschränkt steuerpflichtig sind

und nicht dauernd getrennt leben.

(2) Der Haushaltsvorstand und seine minderjährigen

Kinder und anderen minderjährigen

Angehörigen im Sinne von § 10, Z. 3 bis 6,

des Steueranpassungsgesetzes, die zu seinem

Haushalt gehören, werden zusammen veranlagt,

wenn er und die Kinder oder

andere Angehörige unbeschränkt steuerpflichtig

sind.

(3) Für die Haushaltbesteuerung sind die

Verhältnisse im Hauptveranlagungszeitpunkt

[§ 12, Abs. (2)], bei Neuveranlagungen die

Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt

[§ 13, Abs. (2)] und bei Nachveranlagungen

die Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt

[§ 14, Abs. (2)] maßgebend."

(4) § 16 lautet

„Die Steuer wird zu je einem Viertel der

Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai,

10. August und 10. November fällig. Steuerpflichtige,

deren Vermögen überwiegend aus

land- und forstwirtschaftlichen Vermögen besteht,

haben am 10. Februar und am 10. Mai

je ein Viertel und am 10. November die Hälfte

der Jahressteuerschuld zu entrichten."

Abschnitt E.

Umsatzsteuer.

Artikel VI.

(1) Unternehmen", bei denen mehrere Steuersätze

oder neben steuerpflichtigen Umsätzen

steuerfreie Umsätze oder steuerbegünstigte Umsätze

vorkommen, kann gestattet werden, die

Umsatzsteuer aus dem genannten Umsatz nach

einem einheitlichen Steuersatz (Durchschnittsteuersatz)

zu entrichten.

(2) Umsatzsteuer-Durchschnittssätze, die nach

den bisherigen Vorschriften bewilligt worden

sind, verlieren mit dem Ende des Monates, in

dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ihre Gültigkeit.

Abschnitt F.

Steuervereinfachungs-Verordnung.

Artikel VII.

Die §§ 5, 6, 8, 9, 13, 18, 19, 21, Abs. (4),

der Steuervereinfachungs-Verordnung vom

14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I

S. 202, werden aufgehoben.

Abschnitt G.

Betriebsanlage-Guthaben, Warenbeschaffungs-

Guthaben, Steuergutscheine.

Artikel VIII.

Aufgehoben werden

1. Die Verordnung über die Lenkung der

Kaufkraft (KLV) vom 30. Oktober 1941, Deutsches

R, G. Bl. I S. 664, ferner die Durchführungsverordnung

über Betriebsanlage-Guthaben

(DVBG.) vom 14. November 1941, Deutsches

R. G. Bl. I S. 713, und die Verordnung

über Warenbeschaffungs-Guthaben (VWBG.)

vom 28. November 1941, Deutsches R. G. Bl. I

S. 739;

2. das Gesetz über Finanzierung nationalpolitischer

Aufgaben des Reiches (Neuer Finanzplan

— NF.) vom 20. März 1939, Deutsches

R. G. Bl. I S. 561, und die Durchführungs-Verordnung

zum neuen Finanzplan (NFDVO.) vom

26. April 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 829.

Abschnitt H.

Schlußbestimmungen.

Artikel IX.

(1) Die Bestimmungen der Artikel I bis III

sind bezüglich der Lohnsteuer erstmalig auf die

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgenden

Lohnzahlungen, im übrigen erstmalig

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1946

anzuwenden. Die Bestimmungen des Artikels V

finden ab 1. Jänner 1947 Anwendung.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Es ist insbesondere ermächtigt, die durch dieses

Bundesgesetz geänderten Vorschriften in ihrer

durch spätere Vorschriften und durch dieses

Bundesgesetz ergänzten oder geänderten Fassung

sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen

Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen

wieder zu verlautbaren.

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