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170_2003 AT

170. Kundmachung: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in den zu Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß § 26a VwGG

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Kundmachung: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in den zu Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß § 26a VwGG

Gemäß § 26a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 wird kundgemacht

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 30. Jänner 2003, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Februar

2003, in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß § 26a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 124/2002 folgenden Beschluss gefasst

1. Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof

eine erhebliche Anzahl von Beschwerden von Dienstleistungsunternehmen eingebracht werden

wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf

Grund des § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Bestimmung

nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 797/1996 versagt, rechtswidrig ist, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung

(in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission

vom 22. Mai 2002, C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

vom 10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht.

2. Zur Beantwortung der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende

Rechtsvorschriften anzuwenden

§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in den Fassungen dieser Bestimmung durch die

Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und BGBl. Nr. 797/1996; Art. 88 (ex-Art. 93) EG-Vertrag sowie die

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung

von Art. 93 des EG-Vertrags, insbesondere deren Kapitel II.

3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z 1 genannte Rechtsfrage in den zu den Zlen.

2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.

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