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170_2002 AT

170. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 808 bis S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. September 1997, Z 16.203/20-I.6/1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 170. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 808 bis S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. September 1997, Z 16.203/20-I.6/1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2002, V 110/01-6, dem Bundesminister

für Justiz zugestellt am 3. April 2002, ausgesprochen, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung der

Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension in der Fassung des Beschlusses der

Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht

im Anwaltsblatt 1997, S 808 bis S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz

vom 15. September 1997, Z 16.203/20-I.6/1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war.

BGBlPdf 170. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 11. April 2002 seine Beitrittsurkunde

zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 109/2002) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 11. März 2002 seine Erklärung

zu Art. 17 Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1994 wie folgt geändert

Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen

mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder, mangels einer solchen, mit einer Übersetzung in einer

der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.

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