170. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 808 bis S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. September 1997, Z 16.203/20-I.6/1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2002, V 110/01-6, dem Bundesminister
für Justiz zugestellt am 3. April 2002, ausgesprochen, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung der
Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension in der Fassung des Beschlusses der
Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht
im Anwaltsblatt 1997, S 808 bis S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz
vom 15. September 1997, Z 16.203/20-I.6/1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 11. April 2002 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 109/2002) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien am 11. März 2002 seine Erklärung
zu Art. 17 Kundgemacht in BGBl. Nr. 592/1994 wie folgt geändert
Bulgarien erklärt, dass es verlangt, dass Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen
mit einer Übersetzung ins Bulgarische oder, mangels einer solchen, mit einer Übersetzung in einer
der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sind.