170. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik (im folgenden
als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –
im Bestreben, ihre Beziehungen zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
im Bestreben, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
weiter auszubauen,
im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Übereinkommens sich auch
günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der
Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in
Programmen der Europäischen Union sowie auch im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der
Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird –
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der
Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Wissenschaft und der Forschung
sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und
unterstützen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der regionalen und der lokalen
Ebene.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und
der Forschung zwischen ihren Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung, wissenschaftlichen
Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in den beiden Staaten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen direkte Einladungen von Universitäts- und Hochschullehrern
sowie von Wissenschaftern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher
Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften
und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren
Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der
Geschichte und der Landeskunde des jeweils anderen Staates Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten und
an Hochschulen künstlerischer Richtung aus. Die Vertragsparteien werden vorbehaltlich Artikel 11
Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten
alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu
erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
Sie gewähren den auf ihrem Gebiet Studierenden der anderen Vertragspartei, soweit diese ordentliche
Studien an Universitäten und Hochschulen absolvieren, hinsichtlich der Studiengebühren die
Gleichstellung mit ihren eigenen Staatsangehörigen.
(5) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils
anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an
Universitäten und Hochschulen.
(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Staatsangehörigen der jeweils anderen
Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs
zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an
Sommerschulen zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.
(7) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation besteht,
gestaltet sich die Wissenschafts-, Bildungs- und Erziehungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
auf der Grundlage des zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerium für
Erziehung der Slowakischen Republik vereinbarten Protokolls vom 9. Dezember 1996 über die
Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation Kundgemacht in BGBl. III Nr. 194/1997 oder eines
künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion. Darüber hinaus gelten während dieser Zeit
für diese Bereiche der Zusammenarbeit die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie die
Bestimmungen des Protokolls vom 9. Dezember 1996 oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur
Fortführung der Aktion inhaltlich ergänzen.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die
Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens
insbesondere durch folgende Maßnahmen
a) den Austausch von Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;
b) die Entsendung eines im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für
Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerausbildung im Empfangsstaat, die zur Gänze
oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
c) soweit höhere Schulen mit bilingualem Unterricht in den Sprachen der Vertragsstaaten im
jeweiligen Vertragsstaat bestehen, die Entsendung von Lehrern zu solchen Schulen der anderen
Vertragspartei zur Unterrichtserteilung, für Curriculumsarbeit und zur Durchführung
gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen;
d) Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache
auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.
Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von
Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen
Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften
aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß Empfehlungen über solche
Anerkennungen vor.
(2) Reifezeugnisse des bilingualen Zweiges einer höheren Schule mit bilingualem Unterricht in den
Staatssprachen der Vertragsparteien auf dem Gebiet einer Vertragspartei, an der mindestens drei
entsendete Lehrer der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c wirken, sind den
Reifezeugnissen an vergleichbaren höheren Schulen dieser Vertragspartei hinsichtlich der Zulassung zum
Studium gleichgestellt.
Artikel 5
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen
Vertragspartei in den Lehrbüchern tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus und
beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expertenausschuß.
Artikel 6
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung
insbesondere durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und
Informationsmaterial.
Artikel 7
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu
verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln
und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) Im Sinne dieser Zusammenarbeit werden sie einander nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
a) bei dem Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den
Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden;
b) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen,
Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auch auf regionaler und lokaler
Ebene;
c) bei der Durchführung von Ausstellungen;
d) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des
Filmwesens, der Photographie, der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen
Medien;
e) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des
Fernsehens und des Rundfunks;
f) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie
bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;
g) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und der Archive und dem
Austausch von Fachleuten in diesen Bereichen;
h) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der
staatlichen Museen sowie dem Austausch von Fachleuten;
i) durch die Ermutigung der Entwicklung der Kultur von Minderheiten und der Tätigkeit der
Vereine von Volksgruppen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie von anderen
kulturellen Institutionen der Minderheiten;
j) bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen von europäischen Projekten
und Institutionen, einschließlich Eurimages und der multilateralen Arbeitsgemeinschaft der
Donauländer (ARGE Donauländer), insbesondere in deren Programmen der Arbeitsgruppe für
Kultur und Wissenschaft.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die
Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Persönlichkeiten des
kulturellen Lebens und von Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des
Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der bildenden Künste und der Volkskunst.
Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die
Kooperationsmöglichkeiten des Programms der Europäischen Union „Jugend für Europa“ sollen im
Rahmen des zwischen der Slowakischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und
ihren Mitgliedstaaten anderseits abgeschlossenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation im
größtmöglichen Umfang genützt werden.
Artikel 9
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den
direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen
bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen,
Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
(3) Den kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 werden die Möglichkeit der freien
Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich der Reisefreiheit der dort
tätigen Fachkräfte (Absatz 6) im Empfangsstaat sowie freier Publikumszugang garantiert.
(4) Die kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können mit Ministerien, anderen
öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen des
Empfangsstaates unmittelbar verkehren.
(5) Für den dienstlichen Gebrauch der kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können
Austattungsgegenstände (zB technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und
Tonmaterial) abgabenfrei ein- und wiederausgeführt werden. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände
können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden
Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer
wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.
(6) Die zur Verrichtung wissenschaftlicher, pädagogischer, kultureller oder sozialer Tätigkeiten an
kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 entsendeten Fachkräfte können ihr Übersiedlungsgut,
einschließlich von Kraftfahrzeugen, abgabenfrei ein- und wieder ausführen, falls dieses Gut nach Art und
Menge der objektiven Ausstattung eines vorübergehenden Wohnortes entspricht und sofern die
betreffenden Gegenstände mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme im
Empfangsstaat bereits benützt worden sind. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im
Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und
bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen
Personen zum Gebrauch überlassen werden.
Artikel 11
(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt
auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden,
unterliegen jedenfalls den jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und
Beschäftigung des Empfangsstaates.
(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren (Artikel 2
Absatz 3) sowie Personen, die an auf der Grundlage dieses Abkommens errichteten Instituten
wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters wissenschaftliche, pädagogische, kulturelle oder
soziale Tätigkeiten verrichten, im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von
Beschränkungen seiner innerstaatlichen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Die vorgenannten
Universitätslektoren sind auch von den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen des
Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der
Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen
Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen; die
erforderlichen Genehmigungen werden abgabenfrei erteilt.
(3) Regelungen zugunsten der auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Lehrer (Artikel 3
Absatz 1 lit. c) und des Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) finden sich im
Anhang, der ein Bestandteil dieses Abkommens ist.
Artikel 12
(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von
Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13,
Absatz 2 entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen
a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom
letzten Zielort im Empfangsstaat.
b) Die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher
Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat in angemessener Weise getragen.
c) Die am Austausch im Rahmen dieses Abkommens als Experten beteiligten Personen sind im
Entsendestaat im Hinblick auf das akut im Empfangsstaat auftretende Erfordernis der
medizinischen Betreuung zu versichern.
(2) Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektoren (Artikel 2 Absatz 3) und
Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates
geregelt.
(3) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3
Absatz 1 lit. b) werden vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für ihre Tätigkeit
auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.
(4) Die auf Grund dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 5) oder im Rahmen der Aktion Österreich –
Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten
in angemessener Weise zu decken.
(5) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von
Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den
zuständigen Stellen geschlossen.
Artikel 13
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den
Vertretern der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei
einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte
Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen
Republik. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren
Gebiet die Tagung stattfindet.
(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses
Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.
(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den
Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden
Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar
zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle
Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.
(4) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, besteht,
beschränkt die Gemischte Kommission ihre Tätigkeit in den von der Aktion erfaßten Bereichen darauf,
bei jeder ihrer Tagungen, soweit von ihr nicht anders beschlossen, einen Bericht des Vorsitzenden des
Leitungsgremiums der Aktion über den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen der genannten Aktion zu
hören.
(5) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten
Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
(6) Die Beschlüsse der Gemischten Kommission werden im Einvernehmen zwischen den beiden
Delegationen gefaßt.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die durch
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung
für einen Zeitraum von jeweils fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der
anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, daß sie
diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das
Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei
auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Geschehen zu Wien am 13. Oktober 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Ferrero-Waldner m.p.
Für die Regierung der Slowakischen Republik
Gacík m.p.
Anhang
Davon ausgehend, daß derzeit die Tätigkeit des auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten
Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) und der entsendeten Lehrer (Artikel 3
Absatz 1 lit. c) nur auf dem Gebiet der Slowakischen Republik absehbar ist, wird vereinbart, daß die
Regelungen für Lektoren in Artikel 11 Absatz 2 bis auf weiteres auch für den in das Gebiet der
Slowakischen Republik entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation und die entsendeten Lehrer
gilt. Die Besteuerung der für ihre Tätigkeit als Beauftragte für Bildungskooperation und Lehrer erzielten
Einkommen dieser Personen erfolgt nur in dem Staat, aus dem sie zufließen. Die zuständigen Stellen der
Slowakischen Republik werden den vorgenannten Lehrern für die Dauer ihrer Tätigkeit geeignete
Unterkünfte zur Verfügung stellen.
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. November 1999 bzw. am
25. Juli 2000 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. September 2000 in Kraft
getreten.