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170_2000 AT

170. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 170. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Slowakischen Republik über die Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Slowakischen Republik (im folgenden

als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –

im Bestreben, ihre Beziehungen zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

im Bestreben, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft

weiter auszubauen,

im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Übereinkommens sich auch

günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der

Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in

Programmen der Europäischen Union sowie auch im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird –

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Institutionen in den Bereichen der

Kultur, insbesondere der Kunst, des Schul- und Hochschulwesens, der Wissenschaft und der Forschung

sowie der Jugend und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens und begrüßen und

unterstützen auch die Zusammenarbeit in den genannten Gebieten auf der regionalen und der lokalen

Ebene.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und

der Forschung zwischen ihren Universitäten, Hochschulen künstlerischer Richtung, wissenschaftlichen

Bibliotheken und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen in den beiden Staaten.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen direkte Einladungen von Universitäts- und Hochschullehrern

sowie von Wissenschaftern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher

Forschung, indem sie vorbehaltlich Artikel 11 Absatz 1 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften

und finanziellen Möglichkeiten alle erforderlichen Maßnahmen setzen, um Gastaufenthalte in ihren

Ländern rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der

Geschichte und der Landeskunde des jeweils anderen Staates Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten und

an Hochschulen künstlerischer Richtung aus. Die Vertragsparteien werden vorbehaltlich Artikel 11

Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen ihrer innerstaatlichen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten

alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu

erleichtern.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

Sie gewähren den auf ihrem Gebiet Studierenden der anderen Vertragspartei, soweit diese ordentliche

Studien an Universitäten und Hochschulen absolvieren, hinsichtlich der Studiengebühren die

Gleichstellung mit ihren eigenen Staatsangehörigen.

(5) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils

anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an

Universitäten und Hochschulen.

(6) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Staatsangehörigen der jeweils anderen

Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs

zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an

Sommerschulen zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(7) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation besteht,

gestaltet sich die Wissenschafts-, Bildungs- und Erziehungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

auf der Grundlage des zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerium für

Erziehung der Slowakischen Republik vereinbarten Protokolls vom 9. Dezember 1996 über die

Fortführung der Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation Kundgemacht in BGBl. III Nr. 194/1997 oder eines

künftigen bilateralen Abkommens zur Fortführung der Aktion. Darüber hinaus gelten während dieser Zeit

für diese Bereiche der Zusammenarbeit die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie die

Bestimmungen des Protokolls vom 9. Dezember 1996 oder eines künftigen bilateralen Abkommens zur

Fortführung der Aktion inhaltlich ergänzen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die

Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens

insbesondere durch folgende Maßnahmen

a) den Austausch von Experten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial;

b) die Entsendung eines im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für

Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerausbildung im Empfangsstaat, die zur Gänze

oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;

c) soweit höhere Schulen mit bilingualem Unterricht in den Sprachen der Vertragsstaaten im

jeweiligen Vertragsstaat bestehen, die Entsendung von Lehrern zu solchen Schulen der anderen

Vertragspartei zur Unterrichtserteilung, für Curriculumsarbeit und zur Durchführung

gemeinsamer Fortbildungsveranstaltungen;

d) Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache

auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission festgelegt.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von

Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen

Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften

aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expertenausschuß Empfehlungen über solche

Anerkennungen vor.

(2) Reifezeugnisse des bilingualen Zweiges einer höheren Schule mit bilingualem Unterricht in den

Staatssprachen der Vertragsparteien auf dem Gebiet einer Vertragspartei, an der mindestens drei

entsendete Lehrer der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit. c wirken, sind den

Reifezeugnissen an vergleichbaren höheren Schulen dieser Vertragspartei hinsichtlich der Zulassung zum

Studium gleichgestellt.

Artikel 5

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen

Vertragspartei in den Lehrbüchern tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus und

beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expertenausschuß.

Artikel 6

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung

insbesondere durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und

Informationsmaterial.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu

verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln

und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) Im Sinne dieser Zusammenarbeit werden sie einander nach Maßgabe der finanziellen

Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere

a) bei dem Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den

Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden;

b) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen,

Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auch auf regionaler und lokaler

Ebene;

c) bei der Durchführung von Ausstellungen;

d) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des

Filmwesens, der Photographie, der neuen Technologien im Kunstbereich und der audiovisuellen

Medien;

e) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des

Fernsehens und des Rundfunks;

f) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie

bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;

g) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und der Archive und dem

Austausch von Fachleuten in diesen Bereichen;

h) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes und der

staatlichen Museen sowie dem Austausch von Fachleuten;

i) durch die Ermutigung der Entwicklung der Kultur von Minderheiten und der Tätigkeit der

Vereine von Volksgruppen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei sowie von anderen

kulturellen Institutionen der Minderheiten;

j) bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen von europäischen Projekten

und Institutionen, einschließlich Eurimages und der multilateralen Arbeitsgemeinschaft der

Donauländer (ARGE Donauländer), insbesondere in deren Programmen der Arbeitsgruppe für

Kultur und Wissenschaft.

(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die

Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kurzfristige Besuche von Persönlichkeiten des

kulturellen Lebens und von Künstlern, insbesondere auf den Gebieten der Literatur, der Musik, des

Theaters, des Tanzes und des Balletts, des Filmwesens, der bildenden Künste und der Volkskunst.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen die unmittelbare Zusammenarbeit der Jugend beider Länder. Die

Kooperationsmöglichkeiten des Programms der Europäischen Union „Jugend für Europa“ sollen im

Rahmen des zwischen der Slowakischen Republik einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und

ihren Mitgliedstaaten anderseits abgeschlossenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation im

größtmöglichen Umfang genützt werden.

Artikel 9

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere den

direkten Erfahrungsaustausch der Sportorganisationen beider Länder.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen

bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen

Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen,

Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.

(3) Den kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 werden die Möglichkeit der freien

Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich der Reisefreiheit der dort

tätigen Fachkräfte (Absatz 6) im Empfangsstaat sowie freier Publikumszugang garantiert.

(4) Die kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können mit Ministerien, anderen

öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen des

Empfangsstaates unmittelbar verkehren.

(5) Für den dienstlichen Gebrauch der kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 können

Austattungsgegenstände (zB technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und

Tonmaterial) abgabenfrei ein- und wiederausgeführt werden. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände

können nur im Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden

Zollvorschriften und bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer

wechseln oder anderen Personen zum Gebrauch überlassen werden.

(6) Die zur Verrichtung wissenschaftlicher, pädagogischer, kultureller oder sozialer Tätigkeiten an

kulturellen Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 entsendeten Fachkräfte können ihr Übersiedlungsgut,

einschließlich von Kraftfahrzeugen, abgabenfrei ein- und wieder ausführen, falls dieses Gut nach Art und

Menge der objektiven Ausstattung eines vorübergehenden Wohnortes entspricht und sofern die

betreffenden Gegenstände mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Dienstaufnahme im

Empfangsstaat bereits benützt worden sind. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände können nur im

Einklang mit den auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien geltenden Zollvorschriften und

bestimmungsgemäß verwendet werden; sie dürfen ferner nicht ihren Eigentümer wechseln oder anderen

Personen zum Gebrauch überlassen werden.

Artikel 11

(1) Die Einreise von Personen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und deren Aufenthalt

auf diesem Gebiet im Rahmen von Aktivitäten, die auf der Grundlage dieses Abkommens gesetzt werden,

unterliegen jedenfalls den jeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt und

Beschäftigung des Empfangsstaates.

(2) Jedoch sind die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Universitätslektoren (Artikel 2

Absatz 3) sowie Personen, die an auf der Grundlage dieses Abkommens errichteten Instituten

wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters wissenschaftliche, pädagogische, kulturelle oder

soziale Tätigkeiten verrichten, im Hinblick auf ihre diesbezügliche Tätigkeit im Empfangsstaat von

Beschränkungen seiner innerstaatlichen Bestimmungen über Beschäftigung befreit. Die vorgenannten

Universitätslektoren sind auch von den Beschränkungen der innerstaatlichen Bestimmungen des

Empfangsstaates über Aufenthalt insoweit befreit, als sie keiner zahlenmäßigen Beschränkung der

Neuzuwanderung unterliegen und keine Bestätigung des Unterkunftgebers sowie keine medizinischen

Befunde als Erfordernis für die Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung vorlegen müssen; die

erforderlichen Genehmigungen werden abgabenfrei erteilt.

(3) Regelungen zugunsten der auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Lehrer (Artikel 3

Absatz 1 lit. c) und des Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) finden sich im

Anhang, der ein Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 12

(1) Soweit nicht anders vereinbart tragen die Vertragsparteien die Kosten der auf der Grundlage von

Programmen der Gemischten Kommission und im Rahmen von Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13,

Absatz 2 entsandten Personen nach folgenden Grundsätzen

a) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Reisen ihrer Staatsangehörigen zum ersten und vom

letzten Zielort im Empfangsstaat.

b) Die Kosten der Besuchs- und Studienprogramme werden einschließlich allenfalls erforderlicher

Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes vom Empfangsstaat in angemessener Weise getragen.

c) Die am Austausch im Rahmen dieses Abkommens als Experten beteiligten Personen sind im

Entsendestaat im Hinblick auf das akut im Empfangsstaat auftretende Erfordernis der

medizinischen Betreuung zu versichern.

(2) Die Gehälter der auf Grund dieses Abkommens entsandten Lektoren (Artikel 2 Absatz 3) und

Lehrer (Artikel 3 Absatz 1 lit. c) werden nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates

geregelt.

(3) Die auf Grund dieses Abkommens entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3

Absatz 1 lit. b) werden vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für ihre Tätigkeit

auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.

(4) Die auf Grund dieses Abkommens (Artikel 2 Absatz 5) oder im Rahmen der Aktion Österreich –

Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, vereinbarten Stipendien haben die Aufenthaltskosten

in angemessener Weise zu decken.

(5) Zur Durchführung der als Programme der Gemischten Kommission oder im Rahmen von

Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 veranstalteten Ausstellungen werden Vereinbarungen zwischen den

zuständigen Stellen geschlossen.

Artikel 13

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den

Vertretern der zuständigen Ministerien der Vertragsparteien besteht. Sie kann von jeder Vertragspartei

einberufen werden, wobei zumindest alle drei Jahre eine Tagung stattzufinden hat. Die Gemischte

Kommission tagt grundsätzlich abwechselnd in der Republik Österreich und in der Slowakischen

Republik. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation der Vertreter jener Vertragspartei, auf deren

Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme zur Durchführung dieses

Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Fragen.

(3) Für Bereiche der Durchführung des Abkommens, die auf beiden Seiten vorrangig in den

Aufgabenbereich eines bestimmten Ministeriums fallen, können die hierfür in Frage kommenden

Ministerien gemeinsame Arbeitsprogramme festlegen und zu deren Verwirklichung unmittelbar

zusammenarbeiten. Bei jeder Tagung der Gemischten Kommission ist ihr von beiden Seiten über aktuelle

Arbeitsprogramme dieser Art und den Stand ihrer Verwirklichung zu berichten.

(4) Solange die Aktion Österreich – Slowakei, Wissenschafts- und Erziehungskooperation, besteht,

beschränkt die Gemischte Kommission ihre Tätigkeit in den von der Aktion erfaßten Bereichen darauf,

bei jeder ihrer Tagungen, soweit von ihr nicht anders beschlossen, einen Bericht des Vorsitzenden des

Leitungsgremiums der Aktion über den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen der genannten Aktion zu

hören.

(5) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer Vertreter in der Gemischten

Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(6) Die Beschlüsse der Gemischten Kommission werden im Einvernehmen zwischen den beiden

Delegationen gefaßt.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen bedarf der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften

beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die durch

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses

Abkommens erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung

für einen Zeitraum von jeweils fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der

anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, daß sie

diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das

Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei

auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Geschehen zu Wien am 13. Oktober 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Ferrero-Waldner m.p.

Für die Regierung der Slowakischen Republik

Gacík m.p.

Anhang

Davon ausgehend, daß derzeit die Tätigkeit des auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten

Beauftragten für Bildungskooperation (Artikel 3 Absatz 1 lit. b) und der entsendeten Lehrer (Artikel 3

Absatz 1 lit. c) nur auf dem Gebiet der Slowakischen Republik absehbar ist, wird vereinbart, daß die

Regelungen für Lektoren in Artikel 11 Absatz 2 bis auf weiteres auch für den in das Gebiet der

Slowakischen Republik entsendeten Beauftragten für Bildungskooperation und die entsendeten Lehrer

gilt. Die Besteuerung der für ihre Tätigkeit als Beauftragte für Bildungskooperation und Lehrer erzielten

Einkommen dieser Personen erfolgt nur in dem Staat, aus dem sie zufließen. Die zuständigen Stellen der

Slowakischen Republik werden den vorgenannten Lehrern für die Dauer ihrer Tätigkeit geeignete

Unterkünfte zur Verfügung stellen.

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. November 1999 bzw. am

25. Juli 2000 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. September 2000 in Kraft

getreten.

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