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170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Änderung des Denkmalschutzgesetzes – DMSG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923, betreffend Beschränkungen in der

Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz

– DMSG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 (EGVG-Novelle),

167/1978, 406/1988 und 473/1990 wird wie folgt geändert

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen,

künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

2. Abschnitt

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

§ 2 Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2a Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 3 Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 4 Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen, Anzeige kleiner Reparaturarbeiten,

Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen, Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 6 Veräußerung und Belastung von Denkmalen, Einheit von Sammlungen

§ 7 Umgebungsschutz

§ 8 Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 9 Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

§ 10 Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

§ 11 Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 12 Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 13 Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 14 Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 15 Denkmalbeirat

3. Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

§ 16 Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 17 Bewilligung der Ausfuhr

§ 18 Bestätigung

§ 19 Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen

Gemeinschaften

§ 20 Ersatzkauf, Wert

§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender

Einfuhr

§ 23 Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

4. Abschnitt

Archivalien

§ 24 Zuständige Behörde

§ 25 Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

§ 25a Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 26 Partei und Antragsrechte

§ 27 Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 28 Form der Anträge und Bescheide

§ 29 Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 30 Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

§ 31 Sicherungsmaßnahmen

§ 32 Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 33 Denkmalfonds

§ 34 Anheimfall von Kulturgut

§ 35 Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 36 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 37 Strafbestimmungen

§ 38 Gebührenbefreiung

§ 39 Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 40 Zweckgebundene Gebarung

§ 41 Vollziehung

Anhang 1: Signet für „Denkmalschutz“ gemäß § 12

Anhang 2: Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen

geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren

gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von

geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre

Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den

Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen

entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins

Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus

überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine

Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität

sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in

welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden

kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen

Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges

einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als

Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale,

die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammen-

hang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden

aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale.

Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden

(anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird

wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder

durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs

(§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als

Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer

Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches

Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche

Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz

gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen

zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in

die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen – wie

insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen – noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung

des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die

Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes

wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre;

eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in

jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4

letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale

gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz

auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich

geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das

Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes

Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden

Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des

Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im

Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen)

Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit

so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung

Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen

werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn

zukommt.

(11) Die Begriffe „Denkmal“ und „Kulturgut“ sind gleichbedeutend, desgleichen „öffentliches

Interesse“ und „nationales Interesse“.

(12) (Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen

Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur

bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13

B-VG.

2. Abschnitt

Schutz vor Zerstörung oder Veränderung

Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung

§ 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden

Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften

einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des

§ 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an

ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt

nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im

öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige

Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung

kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn

das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich

durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.

2. Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder

handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich

um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz

stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und

Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.

3. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des

Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen

Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen)

nicht zu ersetzen.

4. Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (§§ 24 ff) wird verwiesen.

(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an

der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.

(3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der

Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in

den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a bewirken

(auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt),

ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch

Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu

einer Einheit erklärt werden.

(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet

die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher

Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.

Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung

§ 2a. (1) Das Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß § 2 oder § 6

Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen

dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die

Beendigung der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 4 noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß

§ 6 Abs. 1. Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen

und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten.

(2) Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein

Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der

verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Abs. 5 oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des

öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des

§ 1 über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem

Umfang.

(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter

Anschluss kurzer gutächtlicher Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale im Äußeren wie im

Inneren zumindest den jeweiligen Eigentümern, den Landeshauptmännern und den Bürgermeistern, in

deren Gebiet die Denkmale gelegen sind, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich zu den

beabsichtigten Feststellungen innerhalb einer Mindestzeit von sechs Monaten zu äußern (Begutachtungsverfahren).

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind zumindest im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der

Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten/Wissenschaft und Verkehr sowie im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(5) Nach erfolgter Unterschutzstellung durch Verordnung ist sämtlichen Eigentümern nachweislich

von der – anstelle der bisher bloß kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) bestehenden – nunmehr konkret

erfolgten Feststellung des öffentlichen Interesses Kenntnis zu geben. Den Benachrichtigten ist gleichzeitig

als Rechtsbelehrung mitzuteilen, dass sie, ebenso wie alle anderen Antragsberechtigten, im Sinne des § 2

Abs. 1 bzw. § 26 Z 2 und 3 nach wie vor befugt sind, einen Antrag dahingehend zu stellen, es möge

bescheidmäßig festgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu

Unrecht angenommen wurde oder nicht. Für die Einbringung dieses Antrages gibt es keine zeitliche

Begrenzung. Über Anträge gemäß diesem Absatz ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.

(6) Das Bundesdenkmalamt kann im Sinne des § 2 Abs. 2 jederzeit auch von Amts wegen feststellen,

ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.

(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der

Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das

Grundbuchgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis

von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 sind dem Grundbuchgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft

dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.

Unterschutzstellung durch Bescheid

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter

Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein

Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung

durch Bescheid).

(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung

stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes

rechtmäßig – jedoch nur vorübergehend – außerhalb des Bundesgebietes der Republik

Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.

(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie

Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte

Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch)

von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten

öffentlichen Interesses an der Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des

Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate

nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.

(4) Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen Denkmale, die auf Grund eines rechtskräftigen

Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste – unter Angabe der

Bescheiddaten – zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu

erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes

Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer

Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung

des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen,

ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung

allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies

sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden

können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich

nicht verbindlich.

(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur

(§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist

auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine

Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand

als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung

hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem

unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer

oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen

(mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in

jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit-)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid

ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil

anzuschließen.

Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr

§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung,

die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung

beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende

Regelungen

1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn

noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass

die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung

einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten

Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und

nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der

Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren

haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7

zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen

unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung

Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen

Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich

um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil

die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner

zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit

derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können,

haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der

Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

3. Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn

a) hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die

Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder

b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch

hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer

Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß § 5

Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß § 3 Abs. 5 bei der

Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige

Veränderung dar.

(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im

Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes

– jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses – getroffen werden.

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der

Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im

Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung

geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch – ausgenommen bei Anträgen gemäß

Abs. 2 – mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem

Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von

Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber

jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das

Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen

beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken,

so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung

von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden

Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als

solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen

notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder

schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt

gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im

vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat

binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung

gewertet werden.

(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt

in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im

Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen

des Bundesdenkmalamtes bedürfen.

(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung

eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit

stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen

daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls

alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht

gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in

ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit

ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden

Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt

Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche

Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder

im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits

gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Abs. 1 ist –

außer bei Gefahr im Verzug – der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für

Bodendenkmale (§ 8 Abs. 1).

(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von

drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren drei Jahren

sind möglich und jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren

verursacht wird oder wurde.

(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die

etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder

verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede

Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder

unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer

Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag

(§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder

einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist

das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit

diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht –

ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung – in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht

einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom

Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat,

gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen

durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise

betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren

Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt

verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht

unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren

Parteistellung zu.

Veräußerung und Belastung von Denkmalen

Einheit von Sammlungen

§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung

unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden

derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran

zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so

unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden

Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre

nach erfolgtem Eigentumsübergang.

(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung

des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der

Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in § 2 genannte Person ist gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob

ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des

Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos

einzustellen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch

gemacht wird.

(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a oder durch

Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im

öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren

eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie

etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt

anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den

Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 2a Abs. 7 und § 3 Abs. 3 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals

davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls

dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.

(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf

der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung

als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder

Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf

Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer

solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt,

dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden.

Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch

Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen

Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen

bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.

Umgebungsschutz

§ 7. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes

von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von

Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf

Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen Verbote zu erlassen.

(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis

wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.

Zufallsfunde von Bodendenkmalen

§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form

oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten

(Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist

besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der

Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale,

die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder

vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch

an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen

der Bundesgendamerie oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches

Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt

von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht

spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.

(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein

allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle

einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige

erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.

Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen

§ 9. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf

von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des

Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt

oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und

Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf

erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes

eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.

(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom

Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder – etwa einer in

§ 8 Abs. 1 genannten Institution – zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt

oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen

zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder

vermuteter Bodendenkmale zu treffen.

(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum

Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab

Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während

dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1).

Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um

Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu

entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen

Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen;

einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich

Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß

einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung

im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des

Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte

oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen

beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes – befristet auf längstens zwei Jahre –

diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen

auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.

Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften

§ 10. (1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch

Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen

Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche

Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr

Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so

besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft

ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil,

der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche

gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen

des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten – unabhängig von ihrem

Verkehrswert – stets als Schatzfund.

(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs

durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB

ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen

oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in

Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an

Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung,

die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB

verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber

auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung

nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das

Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem

Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte

Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher

eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser

(Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung

beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit

Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes

vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein

einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und

nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss

von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem

Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich

Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf

Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.

(2) Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem

Bundesgesetz.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender

Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem

Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen

und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von

Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den

Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt

lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige

Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen

der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des

§ 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser

Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur

in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher

notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem

sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im

öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen

Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß

§ 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen

Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein

umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos

und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 8, 9

und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem

gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im

Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die

Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht

überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder

nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten

Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen

ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen

Grundstücken zu welchem Zweck immer – ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und 9 erwähnten

Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung – der

Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das

Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren.

In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden

oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt

weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder

des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11,

wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1)

im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§ 8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten

gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist;

überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach

Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4 dritter Satz zu übermitteln.

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und

unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das

darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu

gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für

„Denkmalschutz“ – einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule – zeigen. Nähere

Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung

usw. können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung

geregelt werden.

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 13. (1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche

Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei

bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker

von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen.

Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne

des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale

handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die

international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt

zukommen muss, ausschlaggebend.

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz

stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister

und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es

sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf

Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit

Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen,

wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung

gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist

hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt,

die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten

auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige

Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention

ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn

sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine

Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen

zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit,

soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung

(Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen,

der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung

bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich

des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind vom Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Verordnung zu treffen.

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können

vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Verleihung von Medaillen

und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des

§ 33 auch des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bei der Lösung von Fragen

des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte,

Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf

die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-

Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage

des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und

der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der

betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit

auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher

von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen

zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent)

oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des

Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den

Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem

Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den

Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates

gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie

seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch

Verordnung zu regeln.

3. Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze

(Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren

vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger

bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung

bedarf,

3. um Archivalien (§ 25)

handelt.

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes,

die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen

nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung

bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben

nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung

(EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen.

Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs

Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen

sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden,

keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

Bewilligung der Ausfuhr

§ 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des

Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls

notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.

2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen

Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren – mangels bisher erfolgter oder

wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung – einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des

§ 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung

der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen

Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland

(unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes

im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut

(vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist

im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen

der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich

um spezifische „Austriaca“ handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem

Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe

einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden

Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt

sind, ausdrücklich festzustellen.

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung

jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein

entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines

Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann

das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche

Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen

Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum

Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf

Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens

hinausgeschoben.

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur

eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte,

denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das

Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.

Bestätigung

§ 18. (1) Durch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland

nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises

der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände

handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen

verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets – auch ohne ausdrückliche

Erwähnung – einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).

(3) Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig

unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs-

oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu

erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung

eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist

gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen

Gemeinschaften

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen

durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften

erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis

18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

hinaus entsprechend zu beachten.

Ersatzkauf, Wert

§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person

rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten

Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um

den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist)

zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können

wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die

Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes

Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder

zu verständigen.

(2) Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare

höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert).

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 21. Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen

fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden

Antrag (Anträge) möglich.

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender

Einfuhr

§ 22. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend

ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder

wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse des Eigentümers im Falle vorübergehender

Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung

einer Interessensabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die

(auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als

gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien

ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr)

ist möglich.

(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder

einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine

Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes

an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise

erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte

Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert

werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen

nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde,

kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des

Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens

glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den

Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.

(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus

den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht

werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die

Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt

zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im

Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens

innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller

überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und

keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden

war.

(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien

Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung

oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten

Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr –

nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut,

das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland

verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im

Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum

Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von

Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von

ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke

(einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf

längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen

Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt

werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden.

Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen

(wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen

der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen

und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer

Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.

(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audio-visueller Medien (Sammlungen

von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen

Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft

befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien)

im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der

Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung

handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane

deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für

diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer

Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat

das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder

alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.

Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung

§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im

Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere

aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts

mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.

4. Abschnitt

Archivalien

Zuständige Behörde

§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des

Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.

Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)

§ 25. (1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der

Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller

Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer,

wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung,

Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen

Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dann sind sie

nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes, und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art,

wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträtsammlungen

und dergleichen, als Archive bezeichnet werden.

(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte

Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden

Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien,

Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.

Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

§ 25a. Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24)

ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die

für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen

von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien

erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund

der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung

der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der

für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes

zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt

auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag

einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche

Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen insbesondere

des § 2a Abs. 2 sowie Abs. 5 und 6 und des § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend Anwendung, wobei die

Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen hat.

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Partei- und Antragsrechte

§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche

gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende

grundlegende Partei- und Antragsrechte

1. Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und

9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung

unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem

Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines

Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

2. Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der

Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und

§ 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle

eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).

3. Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu,

Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von

Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.

4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die

Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In

Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister

Parteistellung zu.

5. Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7) ist

der (jeder) (Mit-)Eigentümer sowie der Landeshauptmann.

6. In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der

Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.

7.Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31

(Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen)

Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. In

Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person

anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt

nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das

Kulturgut befindet.

8. Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen

gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden

Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen

eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren

zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren

kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.

9. Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der

Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.

Eigentümer unbeweglicher Denkmale

§ 27. (1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets

der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch.

Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.

(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in

Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen

Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich

Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.

Form der Anträge und Bescheide

§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu

erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen

Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungsmaßnahmen

sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen

werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen

Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22

ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.

(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom

Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen.

Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3

Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil

anzuschließen.

(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form

eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.

(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut – schon in den Antragsformularen –

eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und

rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben

daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch

weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt

am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden

Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende

Begründung enthalten, kann – unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung – eine zusätzliche

weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.

(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden

Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern,

die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den

Bescheiden usw. sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch

Verordnung zu treffen.

(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind

erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16

Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der

Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die

Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.

(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57

Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die

mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines – allenfalls auch noch nicht unter

Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.

(3) Berufungen in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes

§ 30. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur

Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände

der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu

erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in

Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung

von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In Verfahren betreffend den

Umgebungsschutz (§ 7), der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31) sowie der Wiederherstellung

und Rückholung (§ 36) sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die

Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter

besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.

(2) Überdies ist jedermann verpflichtet, besonders auch im Falle der beantragten, versuchten oder

durchgeführten Ausfuhr oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten Ausfuhr von Gegenständen,

die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen könnten, den zuständigen Behörden

alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und den Organen dieser Behörden

(einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung dieser Gegenstände

sowie allfällig auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu

untersuchenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu gestatten und zu ermöglichen.

(3) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter beweglicher und unbeweglicher

Denkmale Verantwortliche sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und

Mängel, die an diesen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache

Auskünfte zu geben. Besteht die Gefahr der Zerstörung des Denkmals, haben die Genannten von sich aus

das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in einer der Gefahr für das Denkmal angemessen

kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden über die

Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 hinaus kann daraus nicht abgeleitet werden.

(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und sonstigen Maßnahmen,

die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen

(oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).

(5) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen

– soweit dies auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzes, möglich

ist – für wissenschaftliche Zwecke oder sonstige, im unmittelbaren Interesse von Denkmalschutz oder

Denkmalpflege gelegene Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6)

zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des

Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des

Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen die jeweils geeigneten

Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu

treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw.

Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die

Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer

Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.

(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten

Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.

(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich

(§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des

Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu

verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen

Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.

(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von

Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in

Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich

ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur

Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden,

können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt

werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten

Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen

Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet

werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder

indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten

eingeschränkten Eigentümer.

(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit

Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf

Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei

Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat der

Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Denkmalfonds

§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur

Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar

vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als

Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

zu verwalten ist.

(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses

Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen

Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(3) Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4

Z 6 lit. c bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der geltenden

Fassung.

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe

der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat

(§ 15) zu hören.

Anheimfall von Kulturgut

§ 34. (1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem

Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so

fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen

des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.

(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht

veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende

Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer

Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom

Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.

(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim

Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren.

Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der

frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein

Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet der

Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen

Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das

Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist

eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung

des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten

Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.

(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit

zu berücksichtigende Umstände.

Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr

§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu

beschlagnahmen, wenn

1. der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften

(§ 19) ausgeführt werden sollen, oder

2. es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt

oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.

(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.

(3) Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige

Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des

öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist

auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom

Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die

Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das

Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung

abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland

tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der

Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten

widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals,

soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet

werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der

früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls

bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der

Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt,

wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein

Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart

wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung

einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste

Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls

ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.

(2) Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (§§ 17 bis 19) oder dort verblieben

ist (§ 22), können – soweit allfällige Wertersatzstrafen (§ 37) oder verfallene Kautionen (§ 22 Abs. 2)

nicht ausreichen – auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland

auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete

Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit

Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei

denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten

die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (§ 34) sinngemäß.

(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen

Gemeinschaften die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die

Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft

verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, angewendet werden können, kommen diese anstelle der

Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.

(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit

zu berücksichtigende Umstände.

Strafbestimmungen

§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein

als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte

Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher

Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der

Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar

verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine

Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu

erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung

eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat

erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das

Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.

(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen

– des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder

– der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften

über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9. Dezember 1992, Nr. 3911/92,

und vom 13. März 1993, Nr. 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins

Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner

– wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700000 S zu bestrafen.

2. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung

veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1

Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern

die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet, mit Geldstrafe bis 350000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung

gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände

sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

3. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten

gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich

1. Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,

2. den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen

des § 9 Abs. 1 verändert,

3. die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2

unterlässt oder zu vereiteln sucht,

4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

5.die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10

verhindert,

6. Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8

verwendet,

7. Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,

8. die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13

Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen

unterlässt,

9. die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

10. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen

und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt

zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70000 S zu bestrafen. Die

Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für

Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(4) Wer vorsätzlich

1. eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen

gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt,

2. ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

3. die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung

eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter

Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 30000 S zu bestrafen. Die

Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für

Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und

Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine

nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der

Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten

Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen

Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die

Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des

Denkmalfonds zweckgebunden.

Gebührenbefreiung

§ 38. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von der Stempelgebühr

befreit.

Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 39. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten

im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von

Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen

(Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst

wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.

Zweckgebundene Gebarung

§ 40. Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden

1. die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

2. die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen

a) Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,

b) Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in

Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem

Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3,

des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den

Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2,

38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des

§ 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung der

Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend

gemacht wird, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel II

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut – AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

2. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom

25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533

(Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3. Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986

betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist,

BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend

nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht

physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf

Ausstellung von „Bescheinigungen“ gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im

Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem

bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht

abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines

Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum

Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

Artikel III

Im Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus

dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern,

BGBl. Nr. 67/1998, sind

1. In § 4 Abs. 1 Z 2, in § 5 Abs. 1 sowie in § 16 Abs. 2 ist das Wort „Archivamt“ durch „Österreichisches

Staatsarchiv“ zu ersetzen.

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unter Archivalien ist Archivgut im Sinne des Denkmalschutzgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung zu verstehen.“

3. In § 8 Abs. 1 sind die Worte „analog den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 AusfVKG“ durch die Worte

„analog den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes“ zu ersetzen.

4. In § 16 Abs. 2 ist der Klammerausdruck „(§ 2 Denkmalschutzgesetz)“ zu streichen.

5. In § 16 Abs. 2 letzter Satz ist die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz“ zu streichen.

6. In § 19 Abs. 2 ist die Wortfolge „gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 13 AusfVKG über

rückgeführtes Kulturgut sinngemäß“ durch die Wortfolge „gelten die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes

über rückgeführtes Kulturgut sinngemäß“.

Artikel IV

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich nach § 41 des Denkmalschutzgesetzes in der

Fassung des Artikels I.

BGBlPdf 170. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M70 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit 33 Masse-% Wasser

Die Multilaterale Vereinbarung M70 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,4-

Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit 33 Masse-% Wasser (BGBl. III Nr. 124/1998, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 35/1999) wurde von Italien am 13. April 1999

unterzeichnet.

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