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170. Bundesgesetz: Atomhaftungsgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 170. Bundesgesetz: Atomhaftungsgesetz 1999 – AtomHG 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Abschnitt

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch ionisierende

Strahlung von Kernanlagen, Kernmaterial oder Radionukliden an Menschen oder Sachen verursacht

werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. Kernmaterial: besonderes spaltbares Material und Ausgangsmaterial (Art. II § 1 Z 1 bis 3

Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992) mit Ausnahme kleinster, radiologisch

unbedeutender Mengen (Art. II § 6 Abs. 2 Z 1 Sicherheitskontrollgesetz 1991);

2. Radionuklide: sonstige radioaktive Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende

Strahlung aussenden, einschließlich von Stoffen oder Gegenständen, die radioaktive Stoffe enthalten

oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden;

3. Kernanlagen: Anlagen, in denen mit Kernmaterial in einer Menge und Art umgegangen wird, daß

eine Kettenreaktion stattfinden oder nicht ausgeschlossen werden kann, insbesondere Kernreaktoren,

Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung, Aufbereitung

und Unschädlichmachung von Kernmaterial sowie Anlagen zur Trennung von Isotopen

spaltbaren Materials;

4. Betriebsunternehmer: ein Unternehmer, der über den Betrieb einer Kernanlage verfügungsberechtigt

ist und sich deren wirtschaftlichen Erfolg laufend zuordnet oder jederzeit zuordnen

kann; der Inhaber der erforderlichen Betriebsbewilligung ist jedenfalls Betriebsunternehmer;

5. Halter: diejenige Person, die über ein Radionuklid verfügungsberechtigt ist und dieses für eigene

Rechnung in Gebrauch hat;

6. Beförderer: diejenige Person, die Kernmaterial mit oder ohne Beförderungsvertrag über Straßen,

Schienen, Luft oder Wasser befördert.

2. Abschnitt

Haftung für Kernanlagen und -material

Haftung des Betriebsunternehmers

§ 3. (1) Der Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet für Schäden, die durch den Betrieb der

Kernanlage an Menschen oder Sachen verursacht werden. Der Betrieb der Kernanlage umfaßt auch den

Abbau der Anlage bis zur Entsorgung des radioaktiven Inventars.

(2) Der Betriebsunternehmer einer Kernanlage haftet weiters für Schäden, die außerhalb der

Kernanlage verursacht werden, wenn diese Schäden

1. auf Kernmaterial aus seiner Kernanlage zurückgehen und eingetreten sind, bevor der Betriebsunternehmer

einer anderen Kernanlage die Verfügungsgewalt über dieses Kernmaterial übernommen

hat, oder

2. auf an seine Kernanlage mit seinem Einverständnis versendetes Kernmaterial zurückgehen und

eingetreten sind, nachdem er die Verfügungsgewalt über dieses Kernmaterial übernommen hatte.

Haftung des Beförderers

§ 4. Der Beförderer von Kernmaterial haftet für Schäden, die im Verlauf der Beförderung an

Menschen oder Sachen verursacht werden, sofern er nicht beweist, daß er nicht gewußt hat und nicht hätte

wissen müssen, daß es sich um Kernmaterial handelt.

Haftungsumfang und -ausschluß

§ 5. (1) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt

sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen

giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.

(2) Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich nicht auf Schäden

1. an der Kernanlage selbst und an anderen auf deren Gelände befindlichen Kernanlagen,

einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen,

2. an Sachen, die sich auf diesem Gelände befinden und die im Zusammenhang mit der Kernanlage

verwendet werden oder worden sind, und

3. an Transportmitteln, mit denen Kernmaterial befördert wird.

Sicherstellung

§ 6. (1) Der Betriebsunternehmer einer in Österreich gelegenen Kernanlage hat zur Deckung seiner

Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung ist zumindest bis

zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Betriebs der Kernanlage aufrechtzuerhalten. Sie hat

sich auf alle Schäden zu erstrecken, die während der Versicherungszeit verursacht und längstens innerhalb

von zehn Jahren nach Eintritt geltend gemacht werden. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht

auf Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder

einen Aufstand zurückzuführen sind.

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 5600000000 S je Versicherungsfall

zuzüglich 560000000 S für Zinsen und Kosten, für Versuchs- oder Forschungsreaktoren aber den

Betrag von 560000000 S je Versicherungsfall zuzüglich 56000000 S für Zinsen und Kosten, abdecken.

(3) Eine Versicherungspflicht besteht nicht, wenn der Bund oder ein Land selbst haftpflichtig ist oder

dem Betriebsunternehmer einer Kernanlage gegenüber eine Haftungserklärung zumindest über den in den

Abs. 1 und 2 angeführten Umfang abgegeben hat. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine

solche Haftung zu übernehmen, soweit der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für den Haftpflichtigen

wirtschaftlich nicht tragbar ist und die Haftungsübernahme durch den Bund im öffentlichen Interesse

liegt.

§ 7. (1) Der Beförderer von Kernmaterial hat zur Deckung seiner Haftpflicht eine Haftpflichtversicherung

abzuschließen, soweit das Risiko nicht auf Grund einer anderen Pflichtversicherung gedeckt

ist. Die Haftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die auf die Beförderung von

Kernmaterial in Österreich zurückzuführen sind. Diese Sicherstellungspflicht erstreckt sich nicht auf

Schäden, die auf einen Krieg, ein kriegerisches Unternehmen, einen Bürgerkrieg, einen Aufruhr oder

einen Aufstand zurückzuführen sind.

(2) Die Haftpflichtversicherung muß mindestens den Betrag von 560000000 S je Versicherungsfall

zuzüglich 56000000 S für Zinsen und Kosten, für Ausgangsmaterial aber den Betrag von 56000000 S

je Versicherungsfall zuzüglich 5600000 S für Zinsen und Kosten, abdecken.

(3) Bei der Beförderung von Kernmaterial ist der Versicherungsnachweis (§ 158i Versicherungsvertragsgesetz

1958) mitzuführen und jederzeit auf Verlangen denjenigen Organen vorzulegen, die für die

Überprüfung der Einhaltung der für die Beförderung maßgeblichen Rechts- und Sicherheitsvorschriften

zuständig sind.

(4) § 6 Abs. 3 über den Entfall der Sicherstellungspflicht des Betriebsunternehmers ist auch auf die

Sicherstellungspflicht des Beförderers von Kernmaterial anzuwenden.

§ 8. (1) Eine als Sicherstellung dienende Haftpflichtversicherung nach den §§ 6 und 7 muß bei einem

zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen werden.

Darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen

vor ihrer Verwendung dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(2) Zuständige Stelle für die in § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 vorgesehene

Anzeige ist für die Bewilligung des Betriebs einer Kernanlage oder für die Bewilligung der Beförderung

von Kernmaterial zuständige Behörde.

3. Abschnitt

Haftung für Radionuklide

Haftung des Halters

§ 9. (1) Der Halter eines Radionuklides haftet für Schäden, die durch die ionisierende Strahlung des

Radionuklides allein oder in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften an Menschen

oder Sachen verursacht werden.

(2) Der Halter haftet nicht, wenn er beweist, daß er und seine Leute jede nach den Umständen des

Einzelfalls gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Schadens aufgewendet haben. Bei der Verwendung

von Radionukliden zur ärztlichen Heilbehandlung genügt dem geschädigten Patienten gegenüber der

Beweis, daß die verwendeten Stoffe und Einrichtungen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und

Technik entsprochen haben und der eingetretene Schaden nicht auf einem Versagen der Verrichtungen

beruht.

Deckungsvorsorge

§ 10. (1) Der Halter eines Radionuklides hat in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen

Geschäftsverkehr üblich sind, durch Eingehen einer Versicherung oder in anderer geeigneter Weise dafür

Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden können.

(2) Für Radionuklide mit einer Aktivität von mehr als 370 Gigabecquerel muß diese Vorsorge

jedenfalls in einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 56000000 S

je Versicherungsfall bestehen. Die Haftpflichtversicherung muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs

in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen sein. Darauf muß österreichisches

Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung dem

Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

(3) Zuständige Stelle für die in § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 vorgesehene

Anzeige ist die für die Bewilligung nach strahlenschutzrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde.

(4) Eine Verpflichtung zur Deckungsvorsorge besteht nicht, wenn der Bund, ein Land, ein

Gemeindeverband oder eine Ortsgemeinde mit mehr als 50000 Einwohnern Halter des Radionuklides ist.

4. Abschnitt

Gegenstand des Ersatzes, Verursachungsvermutung und Auskunftspflichten

Gegenstand des Ersatzes

§ 11. (1) Die Ersatzpflicht für Schäden an der Person und an Sachen richtet sich nach den

Bestimmungen des ABGB. Die Ersatzpflicht für Sachschäden umfaßt auch die Kosten der Beseitigung der

von einer Sache ausgehenden Gefahr ionisierender Strahlung.

(2) Ist der Schaden an einer körperlichen Sache auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Umwelt

und ist eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch den Haftpflichtigen nicht tunlich oder findet

sich dieser nicht zur Wiederherstellung bereit, so gebührt dem Geschädigten auch dann der Ersatz der

Kosten der Wiederherstellung, wenn diese Kosten den Wert der beschädigten Sache übersteigen. Der

Geschädigte kann die Wiederherstellungskosten vorschußweise verlangen, hat eine Vorschußleistung in

einem den Wert der beschädigten Sache übersteigenden Ausmaß jedoch zurückzuerstatten, wenn er nicht

innerhalb angemessener Zeit den vorigen Zustand wiederherstellt.

(3) Die Ersatzpflicht umfaßt weiters die Kosten angemessener vorbeugender Maßnahmen zur

Abwehr einer von einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgehenden, unmittelbar

drohenden Gefahr (Rettungskosten). Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat diejenige Person, die sie

tatsächlich getragen hat.

(4) Die Ersatzpflicht umfaßt auch den Verdienstentgang von Personen, die durch vorbeugende

Maßnahmen (Abs. 3) oder wegen der Gefahren ionisierender Strahlung in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit

gehindert sind, sowie eine angemessene Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigungen. Diese

Ansprüche sind der Höhe nach mit dem Betrag von höchstens 560000 S je Person begrenzt.

Verursachung

§ 12. (1) Kann der Geschädigte als wahrscheinlich dartun, daß sein Körper ionisierender Strahlung

aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war, so wird vermutet, daß

der Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, soweit ionisierende Strahlung geeignet ist,

einen solchen Schaden herbeizuführen. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der in Anspruch Genommene

als wahrscheinlich dartut, daß der Schaden nicht durch die ionisierende Strahlung verursacht

worden ist.

(2) Die Vermutung nach Abs. 1 gilt nicht zugunsten des geschädigten Patienten bei der Verwendung

von Radionukliden zur ärztlichen Heilbehandlung.

Auskunftspflichten

§ 13. (1) Liegen Umstände für die Annahme vor, daß ein Schaden durch ionisierende Strahlung

verursacht worden ist, so hat der Geschädigte gegen jeden Betriebsunternehmer einer Kernanlage,

Beförderer von Kernmaterial oder Halter von Radionukliden, der örtlich und nach der Art der Strahlung

als Verursacher in Betracht kommt, Anspruch auf Auskunft über alle Umstände, deren Kenntnis zur

Beurteilung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens erforderlich ist.

(2) Der Betriebsunternehmer einer Kernanlage, Beförderer von Kernmaterial oder Halter von

Radionukliden, dessen Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz in Anspruch genommen worden ist, hat

gegen jeden anderen Betriebsunternehmer, Beförderer oder Halter Anspruch auf Auskunft im Sinn des

Abs. 1.

(3) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit der Betriebsunternehmer, Beförderer oder

Halter durch die Erteilung der Auskunft unverhältnismäßig belastet würde, insbesondere wegen der dafür

notwendigen Aufwendungen, wegen einer ihm deshalb drohenden strafgerichtlichen Verfolgung oder

wegen der dazu erforderlichen Preisgabe eines im Verhältnis zum Schaden wesentlich bedeutsameren

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses.

(4) Der auf Auskunft in Anspruch genommene Betriebsunternehmer, Beförderer oder Halter hat

gegen den Auskunftswerber Anspruch auf Auskunft, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob und

in welchem Ausmaß der Schaden durch den Auskunftswerber selbst oder durch andere Ursachen

herbeigeführt worden ist, und soweit der Geschädigte bei Abwägung aller maßgeblichen Interessen durch

die Erteilung der Auskunft nicht unverhältnismäßig belastet würde.

(5) Durch außergerichtliche Verhandlungen über die Erteilung einer Auskunft sowie durch ein

gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs ist die Fortsetzung der Verjährung

eines Anspruchs nach diesem Bundesgesetz gehemmt.

§ 14. (1) Eine nach § 13 erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem

Bundesgesetz verwendet werden.

(2) Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der

Inhalt von Auskünften nach § 13 erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf Antrag einer Partei

die Öffentlichkeit auszuschließen.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Mitverschulden

§ 15. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden,

so ist § 1304 ABGB anzuwenden.

Sonstige Ersatzansprüche

§ 16. (1) Bestimmungen des ABGB und anderer Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in

weiterem Umfang oder von anderen Personen als nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen sind, bleiben

unberührt. Der Geschädigte kann solche Ansprüche unmittelbar gerichtlich geltend machen.

(2) Gegen Personen, die dem Betriebsunternehmer Sachen geliefert oder Dienstleistungen erbracht

haben, kann der Geschädigte solche Ansprüche insoweit unmittelbar gerichtlich geltend machen, als nicht

der Beklagte beweist, daß

1. eine vorherige Klagsführung gegen den Betriebsunternehmer einer Kernanlage eine Entscheidung

in angemessener Frist erwarten läßt,

2. diese Entscheidung gegen den Betriebsunternehmer auch durchgesetzt werden kann und

3. entsprechende Mittel für die Entschädigung im Rahmen der Haftung des Betriebsunternehmers

zur Verfügung stehen.

Haftung für Gehilfen

§ 17. Bedient sich ein nach diesem Bundesgesetz Haftpflichtiger anderer Personen, so haftet er auch

in denjenigen Fällen, in denen die Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem ABGB zu beurteilen sind,

für das Verschulden seiner Leute, soweit deren Tätigkeit den Schaden verursacht hat.

Haftung mehrerer Haftpflichtiger

§ 18. Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften

haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht

auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und der

Höhe nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.

Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche

§ 19. (1) Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften einem

Dritten gegenüber haftpflichtig, so hängen im Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und

dessen Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden

zumindest mit Wahrscheinlichkeit vom einen oder anderen Haftpflichtigen verschuldet oder sonst

verursacht worden ist. Das gleiche gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht.

(2) Jeder der mehreren Haftpflichtigen haftet jedoch dem Grunde und der Höhe nach nur nach den

für ihn geltenden Bestimmungen.

(3) Dem Betriebsunternehmer einer Kernanlage steht ein Rückgriffsrecht jedoch nur dann zu, sofern

der Schaden aus einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung herrührt oder

soweit ein solcher Rückgriff vertraglich ausdrücklich vorgesehen ist.

Verjährung

§ 20. Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem

der Ersatzberechtigte vom Schaden und vom Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf

diese Kenntnis oder bei Herbeiführung des Schadens durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare

Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedroht sind, aber in 30 Jahren seit dem Eintritt des Schadens. Für den Ersatz der Kosten von

Vorbeugemaßnahmen beginnen diese Fristen frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte die

Kosten getragen hat. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des ABGB.

Unwirksame Vereinbarungen

§ 21. Die Haftpflicht nach diesem Bundesgesetz für Schäden an der Person kann im vorhinein weder

ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Zuständigkeit

§ 22. (1) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften wegen Schäden durch ionisierende Strahlung

eingebracht werden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig. Gleiches gilt für Klagen und Anträge auf

Erlassung einstweiliger Verfügungen, mit denen der Ersatz der Kosten von Vorbeugemaßnahmen geltend

gemacht wird.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Klagen und Anträge ist auch der Gerichtshof erster Instanz örtlich

zuständig, in dessen Sprengel der Schaden verursacht oder eingetreten ist oder die Vorbeugemaßnahmen

durchgeführt worden sind.

Anzuwendendes Recht

§ 23. (1) Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden in Österreich eingetreten, so sind

die außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf Verlangen des Geschädigten nach

österreichischem Recht zu beurteilen.

(2) Ist ein durch ionisierende Strahlung verursachter Schaden im Ausland eingetreten und nach

österreichischem Recht zu beurteilen, so ist der Schaden nur dann und soweit zu ersetzen, als dies auch

das Personalstatut des Geschädigten vorsieht.

Direktklage

§ 24. (1) Der Geschädigte kann die ihm zustehenden Ansprüche im Rahmen des Versicherungsvertrags

auch gegen den nach den §§ 6, 7 und 10 eintretenden Haftpflichtversicherer geltend machen. Der

Versicherer und der Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird das versicherte Risiko von mehreren

Versicherern getragen, so haften diese dem Geschädigten zur ungeteilten Hand.

(2) Abs. 1 ist auch auf eine Haftungserklärung des Bundes oder Landes (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4)

anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 25. (1) Wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterial befördert, ohne eine Haftpflichtversicherung,

Pflichtversicherung oder eine sonstige Sicherstellung nach den §§ 6 und 7 zu erbringen oder

aufrechtzuerhalten, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu

500000 S zu bestrafen.

(2) Wer

1. Radionuklide hält, ohne die in § 10 vorgesehene Haftpflichtversicherung zu erbringen, oder

2. Kernmaterial befördert, ohne einen Versicherungsnachweis mit sich zu führen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen

§ 26. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die

durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den

entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vorschriften der Sozialversicherung

§ 27. Vorschriften, die die Sozialversicherung regeln, bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

Vollzug

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1. hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1, 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich der §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 25 der Bundeskanzler bzw. der Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr,

3. hinsichtlich des § 30 die Bundesregierung und

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

Inkrafttreten

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Es ist auf Schäden anzuwenden, die

nach diesem Zeitpunkt verursacht werden.

(2) Die Haftung nach § 16 Abs. 1 tritt erst ein, wenn das schädigende Verhalten nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt worden ist.

§ 30. Die Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zum 31. Dezember 2001 und in der Folge

alle drei Jahre über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden,

insbesondere über das Ausmaß der auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Entschädigungsbeträge,

Bericht zu erstatten.

Außerkrafttreten

§ 31. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 29. April 1964 über

die Haftung für nukleare Schäden (Atomhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 117/1964, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, außer Kraft. Es ist auf Schäden, die vor diesem Zeitpunkt

verursacht worden sind, weiter anzuwenden.

BGBlPdf 170. Verordnung: Schutzmaßnahmen betreffend die Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. (1) Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in

einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage

(Aufbereitungsanlage im Sinne des § 1 der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus

Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. Nr. 489/1993), sondern in einer mobilen

Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der

Verordnung BGBl. Nr. 489/1993 entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung

der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt

ist.

(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen

1.Fahrzeuge, in denen Gußasphalt lediglich warm und pastös gehalten wird (sogenannte

„Asphaltkocher“) und

2. Fahrzeuge, in denen in einem Arbeitsgang abgetragener Straßenasphalt mit Bitumenzugaben

versehen wird.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des

Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission

notifiziert (Notifikationsnummer 97/574/A).

BGBlPdf 170. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit (BGBl. III Nr. 39/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Argentinien 17. April 1997

Belgien 13. Jänner 1997

Brasilien 4. März 1997

Deutschland 20. Jänner 1997

Griechenland 20. Juni 1997

Italien 15. April 1998

Luxemburg 7. April 1997

Moldova 7. Mai 1998

Pakistan 30. September 1997

Peru 1. Juli 1997

Portugal 20. Mai 1998

Singapur 15. Dezember 1997

Ukraine 8. April 1998

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„1. Die Werchowna Rada der Ukraine hat die verantwortungsvolle Entscheidung getroffen, die

Konvention über nukleare Sicherheit zu ratifizieren und so ihren Einsatz für die Prinzipien der nuklearen

Sicherheitskultur sowie für die Sicherstellung von deren praktischer Anwendung zu bekräftigen. Sie

vertraut dabei darauf, daß die Weltgemeinschaft und die Mitgliedstaaten der IAEO sich der Einzigartigkeit

des ,Sarkophags‘ bewußt sind, der als Folge der globalen Konsequenzen der Tschernobyl-

Katastrophe in der Ukraine verbleibt.

Gegenwärtig existieren weder Technologien, um den ,Sarkophag‘ in ein ökologisch sicheres System

zu transformieren, noch wurde bisher die Liste der Maßnahmen definiert, die notwendig sind, um den

hohen Standard an nuklearer Sicherheit dieser Anlage zu erreichen, der den Anforderungen der

Konvention entspricht.

Unter diesen Umständen ist die Ukraine für sich alleine nicht in der Lage, dieses großmaßstäbliche

Problem in kürzestmöglicher Zeit zu lösen und zählt auf die Unterstützung der IAEO, internationaler

Organisationen und einzelner Staaten bei der Untersuchung der wissenschaftlichen und technischen

Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit des ,Sarkophags‘ verbunden sind, was wiederum dazu

beitragen wird, die Ziele der Konvention über nukleare Sicherheit zu erreichen.

2. Die Bestimmung von Artikel 3 der Konvention soll auf den ,Sarkophag‘ nicht anwendbar sein.“

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