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170_1997 AT

170. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und den Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen werden

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 170. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und den Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen werden

Auf Grund des § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und des

§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Aufgaben des Bundes vom

Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und den Bundesminister für Arbeit und Soziales

übertragen werden, BGBl. Nr. 994/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 543/1995 wird wie folgt geändert

Folgende §§ 7 bis 9 werden angefügt

„§ 7. Die Wahrnehmung der im § 1 dem Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten

übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Verwaltungsbezirke

Bruck a. d. Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Tulln und Wien-

Umgebung gehen mit Wirkung vom 1. Juli 1997 auf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien

über.

§ 8. Das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk hat alle am 30. Juni 1997 anhängigen

Geschäftsfälle und Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

§ 9. Die §§ 7 und 8 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 170. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE UKRAINE, im folgenden die „Vertragsparteien“

genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die

Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur

Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, die von einem Investor einer

der Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Regelungen der letztgenannten investiert werden, insbesondere,

aber nicht ausschließlich

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie dingliche Rechte, wie Hypotheken,

Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder

Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d)geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich

Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie

technische Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

b)jede juristische Person, sowie jede Handelsgesellschaft, Personengesellschaft oder

Wirtschaftsvereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der

Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

c)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den

Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in

der ein unter a) oder b) genannter Investor eine maßgebliche unmittelbare Kontrolle ausübt;

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und

insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme einer

der Vertragsparteien mit gleicher Wirkung für die Investition eines Investors der anderen Vertragspartei;

(5) umfaßt der Begriff „Hoheitsgebiet“ in bezug auf jede Vertragspartei das Staatsgebiet jeder der

Vertragsparteien;

(6) „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen

Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag,

an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.

Artikel 2

Förderung und Schutz der Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der

Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren

Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz

dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer

Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Änderung, in der die Vermögenswerte

veranlagt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder

Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen der

betreffenden Vertragspartei erfolgt, beeinträchtigt nicht deren rechtlichen Status als Investition.

Artikel 3

Behandlung der Investitionen

(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten

und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 dieses Artikels können nicht dahingehend ausgelegt werden,

daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren

Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines

Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu

einer Wirtschaftsgemeinschaft;

b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung für Enteignung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen

entsprechende Entschädigung enteignet werden.

(2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition, und zwar unmittelbar vor dem

oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich

bekannt wurde, je nach dem, welcher früher liegt, entsprechen. Der Marktwert wird in Übereinstimmung

mit der international anerkannten Praxis bestimmt, wobei unter anderem das investierte Kapital, der

Wiederbeschaffungswert, die Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche

Faktoren zu berücksichtigen sind. Für den Fall, daß die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, wird

die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als

die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet

worden. Die Entschädigung umfaßt jedenfalls Zinsen zum marktüblichen Zinssatz, der jedoch auf jeden

Fall nicht niedriger liegt als die gültige LIBOR-Rate oder das Äquivalent dazu, vom Zeitpunkt der

Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Die schließlich festgelegte Entschädigung wird an den

Investor unverzüglich in frei konvertierbarer Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei

transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung

und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von

Artikel 1 Abs. 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an

welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen

des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen

Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten

entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder

durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Schadensfälle oder Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer

bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder

auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder

Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer

Regelungen seitens der anderen Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als jene, die diese

Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten, je nachdem, welche Behandlung

für den durch die obengenannten Ereignisse geschädigten Investor die günstigere ist, zuteil werden läßt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 dieses Artikels, haben Investoren einer Vertragspartei,

die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Abs. angeführt sind, auf dem Gebiet der anderen

Vertragspartei Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden

a) durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte

oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch

b) die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder

Behörden dieser Vertragspartei,

die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht auf Grund der Notsituation erforderlich

war, Anspruch auf umgehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegebenenfalls auf umgehende

angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust. Daraus folgende

Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche

Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer

Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der

Investition bestimmt waren;

c) der Erträge;

d) der Rückzahlung von Darlehen;

e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens;

g) Zahlungen aus einer Streiterledigung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der

Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,

gelten.

(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder

Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet

jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen

auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt

diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus

Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses

Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf

Grund einer entsprechenden Vereinbarung auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die

andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche

an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben

berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte

zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen

Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft

begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren

der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so

geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor

der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet

übernommen hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den

Streitparteien durch Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem

Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die

Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei

den folgenden Verfahren unterworfen

a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund der Washingtoner Konvention über die Beilegung

von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971,

aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde. Im Falle

eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen

Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen

unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten

und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den

Verzicht auf das Erfordernis, daß innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft

worden sind; oder

b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln, soweit

sie durch die im Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens letzte von

beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung abgeändert wurden. Im Falle eines

Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung

zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen

unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Schiedsverfahren

zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen.

(3) Der Schiedsspruch im Sinne von Abs. 2, lit. a oder lit. b ist endgültig und bindend; er wird nach

innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des

Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder

Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor,

der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile

seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch Verhandlungen beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nicht beigelegt

werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein

Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als

Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der

anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der

Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Abs. 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die

erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die

Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert

diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das

dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen

werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein

anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist

endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem

Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden

Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine

andere Kostenregelung treffen.

Artikel 11

Anwendung dieses Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl

vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in einem Widerspruch mit dem künftigen

Rechtsbestand der Europäischen Union stehen, finden keine Anwendung.

(3) Erforderlichenfalls werden über die in Abs. 2 erwähnten Fragen Konsultationen zwischen den

Vertragsparteien aufgenommen.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,

der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit

verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens

vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre

vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Graz, am 8. November 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Schüssel

Für die Ukraine

Udovenko

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 10. September 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12

Abs. 1 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

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