170. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und den Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen werden
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und des
§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27,
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Aufgaben des Bundes vom
Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und den Bundesminister für Arbeit und Soziales
übertragen werden, BGBl. Nr. 994/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 543/1995 wird wie folgt geändert
Folgende §§ 7 bis 9 werden angefügt
„§ 7. Die Wahrnehmung der im § 1 dem Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten
übertragenen Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für die Verwaltungsbezirke
Bruck a. d. Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Tulln und Wien-
Umgebung gehen mit Wirkung vom 1. Juli 1997 auf das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien
über.
§ 8. Das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk hat alle am 30. Juni 1997 anhängigen
Geschäftsfälle und Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 9. Die §§ 7 und 8 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE UKRAINE, im folgenden die „Vertragsparteien“
genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die
Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, die von einem Investor einer
der Vertragsparteien im Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei gemäß den Gesetzen und Regelungen der letztgenannten investiert werden, insbesondere,
aber nicht ausschließlich
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie dingliche Rechte, wie Hypotheken,
Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder
Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d)geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, insbesondere, aber nicht ausschließlich
Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Muster und Modelle sowie
technische Verfahren, Know-how, Betriebsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b)jede juristische Person, sowie jede Handelsgesellschaft, Personengesellschaft oder
Wirtschaftsvereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der
Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat und im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
c)jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in
der ein unter a) oder b) genannter Investor eine maßgebliche unmittelbare Kontrolle ausübt;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme einer
der Vertragsparteien mit gleicher Wirkung für die Investition eines Investors der anderen Vertragspartei;
(5) umfaßt der Begriff „Hoheitsgebiet“ in bezug auf jede Vertragspartei das Staatsgebiet jeder der
Vertragsparteien;
(6) „Ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet in einem für die Erfüllung der notwendigen
Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag,
an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.
Artikel 2
Förderung und Schutz der Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der
Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren
Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz
dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer
Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Änderung, in der die Vermögenswerte
veranlagt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder
Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen der
betreffenden Vertragspartei erfolgt, beeinträchtigt nicht deren rechtlichen Status als Investition.
Artikel 3
Behandlung der Investitionen
(1) Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten
und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 dieses Artikels können nicht dahingehend ausgelegt werden,
daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren
Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines
Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu
einer Wirtschaftsgemeinschaft;
b) einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Artikel 4
Entschädigung für Enteignung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen
entsprechende Entschädigung enteignet werden.
(2) Die Entschädigung muß dem gerechten Marktwert der Investition, und zwar unmittelbar vor dem
oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich
bekannt wurde, je nach dem, welcher früher liegt, entsprechen. Der Marktwert wird in Übereinstimmung
mit der international anerkannten Praxis bestimmt, wobei unter anderem das investierte Kapital, der
Wiederbeschaffungswert, die Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche
Faktoren zu berücksichtigen sind. Für den Fall, daß die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, wird
die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als
die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet
worden. Die Entschädigung umfaßt jedenfalls Zinsen zum marktüblichen Zinssatz, der jedoch auf jeden
Fall nicht niedriger liegt als die gültige LIBOR-Rate oder das Äquivalent dazu, vom Zeitpunkt der
Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Die schließlich festgelegte Entschädigung wird an den
Investor unverzüglich in frei konvertierbarer Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei
transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung
und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von
Artikel 1 Abs. 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an
welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen
des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen
Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten
entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder
durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Entschädigung für Schadensfälle oder Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderer
bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, Bürgerunruhen, eines Aufstandes oder
auf Grund von Tumulten oder ähnlicher Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder
Verluste erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer
Regelungen seitens der anderen Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung als jene, die diese
Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten, je nachdem, welche Behandlung
für den durch die obengenannten Ereignisse geschädigten Investor die günstigere ist, zuteil werden läßt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 1 dieses Artikels, haben Investoren einer Vertragspartei,
die auf Grund von Ereignissen, wie sie im zitierten Abs. angeführt sind, auf dem Gebiet der anderen
Vertragspartei Schaden oder Verluste aus folgenden Gründen erleiden
a) durch Beschlagnahme ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte
oder Behörden dieser Vertragspartei, oder durch
b) die Zerstörung ihres gesamten Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder
Behörden dieser Vertragspartei,
die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. nicht auf Grund der Notsituation erforderlich
war, Anspruch auf umgehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegebenenfalls auf umgehende
angemessene und wirksame Entschädigung für den Schaden oder Verlust. Daraus folgende
Zahlungen sind frei konvertierbar und ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.
Artikel 6
Transfer
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche
Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer
Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Investition bestimmt waren;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 oder 5 dieses Abkommens;
g) Zahlungen aus einer Streiterledigung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der
Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird,
gelten.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den im Hoheitsgebiet jeder
Vertragspartei befindlichen Börsen bzw. subsidiär von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet
jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen
auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt
diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus
Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses
Abkommens, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf
Grund einer entsprechenden Vereinbarung auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die
andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche
an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben
berechtigt ist. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte
zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen
Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft
begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so
geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor
der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet
übernommen hat.
Artikel 9
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den
Streitparteien durch Verhandlungen beigelegt.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem
Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die
Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei
den folgenden Verfahren unterworfen
a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund der Washingtoner Konvention über die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971,
aufgelegt zur Unterzeichnung in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde. Im Falle
eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen
Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen
unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten
und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den
Verzicht auf das Erfordernis, daß innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft
worden sind; oder
b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL Schiedsregeln, soweit
sie durch die im Zeitpunkt des Verlangens nach Einleitung des Schiedsverfahrens letzte von
beiden Vertragsparteien angenommene Abänderung abgeändert wurden. Im Falle eines
Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung
zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen
unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem genannten Schiedsverfahren
zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen.
(3) Der Schiedsspruch im Sinne von Abs. 2, lit. a oder lit. b ist endgültig und bindend; er wird nach
innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des
Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder
Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor,
der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile
seiner Verluste erhalten habe.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch Verhandlungen beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nicht beigelegt
werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: jede Vertragspartei bestellt ein
Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als
Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der
anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der
Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4) Werden die in Abs. 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die
erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die
Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert
diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das
dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen
werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein
anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist
endgültig und bindend.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem
Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden
Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine
andere Kostenregelung treffen.
Artikel 11
Anwendung dieses Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl
vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in einem Widerspruch mit dem künftigen
Rechtsbestand der Europäischen Union stehen, finden keine Anwendung.
(3) Erforderlichenfalls werden über die in Abs. 2 erwähnten Fragen Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien aufgenommen.
Artikel 12
Inkrafttreten und Dauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft,
der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft. Nach deren Ablauf wird es auf unbestimmte Zeit
verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens
vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 dieses Abkommens noch für weitere zehn Jahre
vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Graz, am 8. November 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Schüssel
Für die Ukraine
Udovenko
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 10. September 1997 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12
Abs. 1 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.